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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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März 1546.

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^"gehörigen derer von Bern («mos äa laurs propres«), ivie schon dein Hans Rudolf von Meßbach erklärtworden sei. In Genf sei nichts bekannt, das ein Gerächt der benannten Art bestätigen könnte, und Genfbeabsichtige nichts gegen die Ehre derer von Bern. Die Gesandten erwiedern ans diesen Pnnkt, sie HüttenDerchings nicht gehört, daß man geschrieben habe, ihre Obern hätten böse Absichten, wohl aber daß geschriebenworden sei, es wäre nicht wohl gethan von den Genfern, wenn sie die Vorschläge Berns annehmen würdenIg neeopkor vte.»), wodurch die Ehre ihrer Herren ebenfalls angetastet werde. Anbelangend die Ver-handlungen für die Kriegsbereitschaft, so sei nur die Meinung gewesen, im Einverständnis beider Obrigkeiteneinen Capitängcneral aufzustellen und nichts Anderes beabsichtigt worden, wie denn auch die von Bern imKriege des Castellan von Mnsso gegen die Graubundner letztem zu Hälfe gekommen seien, ohne sie sich unter-werfen zu wollen, und ohne daß diesfalls ein Verrath an ihnen begangen worden wäre. Einen solchen beab-sichtigen sie auch nicht gegen Genf, sondern wollen als Ehrcnlcnte halten, was sie versprochen haben; mitMancherlei andern Bemerkungen. Nebrigens haben sich die Gesandten zufrieden gegeben. 3. Von Seite desRathes wird ferner bemerkt, in der Eidgenossenschaft und anderswo sei das Gerächt verbreitet worden, dievon Genf wollen französisch werden und sich dem König ergeben. Daran sei nie gedacht worden; manbitte, die Genfer nicht fiir solche Leute zu halte», lind wenn man ferner solches vernehme, dieses nicht nur^cht zu beachten, sondern dagegen einzuschreiten, wie die Sache es erfordere. Die Gesandten antworten, ess^i richtig, man habe gehört, die von Genf hätten Gesandte in Frankreich; man habe aber dieses nicht^glaubt, und würde sonst Genf Mittheilung gemacht haben. Nach mehrern andern Erörterungen geht man ingutem Einverständnis; das Burgrecht zu bcschwöreu. IV. (Gleichen Tags.) Vor dem Generalrath wird^öffnet, wie Nägeli und Venner Tillier von Bern angekommen seien, den Eid fiir Bestätigung des Burg-^chts entgegen zu nehmen. Es wird beschlossen, das Burgrecht («I'ariielv») zu verlesen und dann sollenbw Gesandten ebenfalls den Eid leisten, wie Bern von Genf es verlange. Nach Belesung des Burgrechts(wird geschworen): Wir versprechen und schwören, das Burgrccht gemäß seinem Inhalt getreu und unver-brüchlich zu halten und zu beobachten, so wahr uns Gott helfe. Die Gesandten leisten den gleichen Eid.

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Htern. 14. März.

Ttaat«->rchi» B-r»: Rathsbuch Nr. 205. z°7.

Vor Roth und B,,rs-r i Beru .rscheiu-u drei Bot.» °°u Gm, und °-rI-u»m die Erueueruug desVur,rechts. Es wird ihum mitgetheilt, das, mau IMM si- Wtw»g snn «milk, nwd-l chueu drr g-luslt-durch Herrn Huber .-SM., wird «sieh. in, Iustructi°«uch»>. D°S BuM.chi mit Seus w.rdverlesen und beschworen; die drei Geuserboten leisten den Eid cbcnsalls.

Hiezu folgendes Schreiben:

1546 26. März. Der Rath zu Bern an Genf. Die Boten von Genf, welche wegen Ernencrm.g desBnrgrechts'anhergekommen, seien ehrlich mit dem Geschütz empfangen worden. Dan., habe man über d.e Redverhandelt, welche betreffend angebliche Verrätherci über d.e von Bern ausgegangen .st.des art.tel. habanir gemeind ze bringen, wies im abschied stat." Sic antworteten, sie haben geglaubt, es bringe .hnen Nach.