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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Februar 1546.

sollen die Betreffenden einander berechtigen und die Appellaz nach Brauch auf Bartholom» vor sich gehenlassen, und soll der Vogt dem Decau sage,:, daß ergedenk" und gehorsam sei. I. Die von Bellen; haltenzum Schutze der Grafschaft für nöthig, einige Wehrenen zu bauen. Der Commissar soll eine Besichtigungvornehmen, und Ivo ihn das Bauen nothwendig bedünkt, soll er die Landleute anhalten, ihren Theil eben-falls zu leisten, i»». Dem Benedet Ghiringhelli giebt man eine Fürschrist an den Markgrafen (von Guasti)um Durchpaß für Korn, das er außerhalb dem Herzogthum Mailand kauft, zu erwirken, i». Dem Com-missar Steiner, der sich ganzundergeben" und alle Billigkeit erboten hat, wollen Schwyz und Unterwaldenin Betracht seiner Tapferkeit und Freundschaft das Beste thun und auf Hiutersichbringen eine Strafe von100 Kronen bestimmen; doch soll dem Commissar überlassen sein, von Ort zn Ort zu kehren, um zu ver-suchen, ob er Mehreres erlangen möge. «». Dem Peter Marter wird geschrieben, daß er die ihm als Strafeauferlegten 60 Kronen in Monatsfrist entrichte und dem Commissar empfohlen, diesen Betrag zu beziehen.

277.

JÜnH. 15445, 4. Februar (Donstag nach Lichtmeß).

Staatsarchiv Zürich: Acten Kornlaus.

Verhandlung zwischen Zürich, Schwyz und Glarus.

1. In dem Span zwischen Zürich einerseits und Schmilz und Glarus anderseits in Betreff des Korn-kaufs ist durch die Boten der genannten drei Orte eine gütliche und freundliche Abrede geschehen gemäß einerCopie, die jedem Ort mitgetheilt wurde, solche an die Obern zu bringen. Schwyz und Glarus sollen ihreAntworten beförderlich an Zürich übermitteln. 2. Während Schwyz und Glarus an der Hand eines altenSpruchbriefcs behaupten, daß Markt und Kauf allenthalben gegen einander frei undunverdingt" sein sollen,beklagen sich die von Zürich, daß dieses gegenüber ihnen in einigen Stücken nicht beobachtet werde. Sowerde Heu, Streue, Holz und Anderes den Ihrigen ab ihren eigenen Gütern oder wenn es gekauft werde,nicht frei und unverdingt verabfolgt; ferner werde zu gemissen Zeiten verboten, ihren Metzgern Kälberzu verkaufen; endlich sei allerlei Mangel an denSchygen" (Scheicn?), daß dieselben zu kurz und dieStaglen"mitunter von schlechter Währschaft seien; lasse man denen von Zürich auch etwas Streue zugehen, so seidieselbe oft halb Mist nnd faul. Sie bitten die beiden Orte freundlich, mit Bezug auf diese Dinge ein ernst-liches Einsehen zu thun. Da die Boten von Schwyz und Glarus hierüber ohne Instruction sind, so nehmensie die Sache in den Abschied. Sie werden ersucht, baldige Antwort zu geben. 3. Die Schmiede von Zürichbeklagen sich, daß ihnen zu Grynau von der Kohle, die allenthalben zollfrei sei, ein neuer Zoll gefordertwerde. Schwyz wird diesfalls um eine beförderliche Antwort ersucht. 4. Die Voten von Schwyz und Glarusziehen an, wie die von Zürich in vergangeneu Jahren den Ihrigen, welche dem König von Frankreich zuge-zogen sind, den Durchpaß verweigert haben. Sie glauben nun aber, die Eidgenossen sollten einander inihren Angelegenheiten den Durchpaß nicht sperren; Frankreich sei mit Allen in einem Frieden und man habewälsches und anderes fremdes Volk durchziehen lassen; ihre Obern bitten daher die von Zürich freundlich,den Ihrigen, wenn der Fall wieder vorkäme, freien Durchzug zu gestatten, was denen von Zürich an ihrenMaudaten, Geboten und Verboten unschädlich sein soll. Sollten die Durchziehenden, Hauptleute, Aufwiegleroder Andere die Leute von Zürich ungehorsam machen, so werde man bemüht sein, daß dieselben bestraft