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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1545. i569

unter ihm im Avignoner (abyonischcn") Zug gedient hoben, für die zehn Soldtagc, die ihnen i» der letztenBezahlung abgezogen worden sind, zu befriedigen Hobe, und deßnahcn den Ansprechcrn erlaubt sein solle, sein^ut zu pfänden. Daran thne er denen von Schwyz unrecht. Im Ansang des betreffende» Handels habe»>an jeder Partei erlaubt, Kundschaften einzunehmen, worauf der Handel nach Brauch und gemeinem Rechtgeübt worden und nach verhörter Klag und Antwortfür und für bis an unser lantlüt" mit Urtheil gewiesenworden sei. Da habe man abermals beide Thcilc vernommen und ihre Kundschaft verhört. Darauf sei derHandel vor den zweifachen Landrath gelangt. Da habe sich ergeben, daß Kennet 4990 Kronen und etwas"saß" (?) empfangen habe, was er lange verneint habebis man uf den Handel komme», daß er hat müssengichtig sin". Es habe sich auch erfunden, daß dieHerren" damals an die Hauptlcute gebracht haben, siesollen die Knechte vermögen, sich mit dem Sold von zwanzig Tagen zu begnügen, dann werde man ihnen,ösu Hauptlentcn, mit einer Verehrung begegnen, daß sie zufrieden sein werden. Das haben einige Hauptleutehinter ihren Knechten durch nicht annehmen wollen und volle Bezahlung verlangt. Das sei so weit gekommen,baß die Knechte deS Hauptmann Kcnncl unter beiden Fähnchen eine Gemeinde hielten und einhellig mehrten,daß sie volle Bezahlung haben wollen und dem Kenncl befahlen, er solle daran denken, wenn man ihm nichtvolle Bezahlung gebe, so soll er nichts annehmen! in diesem Falle wollen die Knechte den König alsSchuldner (Gelten") haben und nicht den Kenncl. Hierauf habe Kennet begehrt, die Knechte sollen noch dreiTage warten, dann wolle er ihnen die volle Bezahlung verschaffen. Allem dem ungeachtet sei Kcnncl zugefahrenund habe für beide Fähnchen um allestend und stütt" und um alle vou dem Zug herrührenden Ansprachenguittirt und aber doch die Knechte nur um zwanzig Tage bezahlt, worüber sich die Knechte fortwährendbeklagt haben; hätte Kenncl gcthan, wie die Knechte verlangt hatten, so hätten sie keine Ansprache an ihmgehabt, wenn sie nnderwärtig auch nicht einen Pfenning erhalten hätten. Blau habe auch guten Bericht,baß ihm von dieser Sache wegen keine geringe Verehrung zutheil geworden sei, worüber er mit seinenMithauptlcuten Jahr und Tag im Rechten gelegen und Urthcile erhalten habe, denen er zur Stuude noch'"cht nachgekommen sei und wie es scheine, nicht nachkommen wolle. Hiernach meine man, nur nach Brauch"adLandsfryheit" recht und nach Herkommen mit ihm verfahren zu sein. Gemäß den beiderseits ein-gelegtc» Kundschaften und denjenigen, welche die von Schwyz selbst verhört habe», sei eher den Knechten alsbem Kennet unbillig geschehen. Hicmit wolle man sich bei denen von Luccrn und jedermann gegen die unbe-gründeten Klagen Kennels entschuldigt haben. St. A. Luc«» i A. Schwyz.

5) 154ö, 23. Januar. Schwyz au Luccrn. Man anerkenne den geneigten freundlichen Willen und diegetreue Fürsorge, welche die von Lucer» sammt den übrigen alten Eidgenossen von den vier Orten fürb>e von Schwyz gehabt haben, nicht nur Wege» des eidgenössischen Bundes, mit dem sie alle an Schwyzverpflichtet seien, sondern auch in Folge der Liebe und Treue, durch welche geleitet sie ihre ansehnliche Bot-schaft nach Schwyz geschickt. Letzteres sei geschehen, weil sie vernommen hatten, daß zu Schwyz etwas Unruheu»d Widerwille herrsche, woraus vielleicht bedenkliche Folgen entspringen möchten, die sie durch freundlicheM'ttel abzuwenden unternahmen. Man habe das mit hohem Dank aufgenommen, werde dessen stets An-gedenken und sei zu Gegendiensten bereit. Wenn dann an der Gemeinde zu Schwyz etwas geredet undgethan worden sei,' worüber die von Lncern (ir") Mißfallen empfunden haben, so bitte man, dasselbe nichtbr» Obern von Schwyz (der Ehrbarkeit") zur Last zu legen, sondern dieselbe wie bisher iu Treuen empfohlenö" haben. St. A. Luccrn t Acten Schwyz.

Das Datum der Eonfcrenz iu Schwyz und von welchen Orten Boten daselbst waren, ergibt sich auskav» Abschied vom 1. December 1545 I».

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