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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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496 Juni 1545.

alle Gebote und Verbote zu thun und zu lassen haben. Wenn aber die von Oberried meinen, daß wegen einer„Unzucht" auf dem Hofe ein Verbot erlassen werden soll, so mögen sie das dem Abt und Landvogt anzeigen,die dann nach ihrem Gefallen und Gutdünken ein Gebot erlassen mögen. Die davon fallenden Bußen solle»dem Abte und den IV Schirmorten zugehören. Doch bleiben denen von Oberried vorbehalten die Strafen von5 Schilling und darunter, die wegen Zäunen und Hagen zum Schirm der Güter, Wunn und Weid fallen.Damit mögen sie Steg und Weg und Brunnen in Ehren halten. 3. Jedes Nrtheil, es werde einhelliggefällt oder nicht, soll von dem Gericht zu Oberried an den Abt oder Hofmeister und Näthe gezogen werde»dürfen, ohne weitere Appellation an die VIII Orte, auch nicht bei Streitigkeiten zwischen andern Höfen odereinzelnen Personen und dem Hofe Kriesern, da es den armen Leuten in Betreff der Kosten zu schwer wäre-Wenn aber der Abt selber Partei wäre oder er und das Gotteshaus bei dem Handel zu gewinnen oder Z"verlieren hätte, da mag wohl an die VIII Orte appellirt werden. 4. Wenn die von Oberried beweist»können, wie sie es behaupten, daß mau den Wisterhaber dreißig Jahre und länger von ihnen nicht messtgefordert und sie ihn nicht mehr gegeben haben, so sollen sie auch künftig ihn zu geben ledig sein, dem Kaustbrief, Urbaren u. s. w. im klebrigen ohne Schaden. 5. Bei dein Verkauf von Hofgütern jenseits des Rheinssoll es verbleiben und die im Hof Kriesern und zu Oberried Zins, Reut und Gült, Fall und Gcläß de>»Abt ivie bisher entrichten, weil der Kauf vor langen Jahren mit „Anzeigung" und Bewilligung der ObetUgeschehen und einige Güter mit „den Undergengern" rechtlich von dem Hofe Kriesern gekommen sind, ^ssiegelt am 27. Juni (Samstag vor Peter und Paul) der Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld.

Stiftsarchiv St. Gallen: 3. iV. LI. — llVddatis viotlwlmi Vd. 105, S. 74-Regest bei Hardegger und Wartmann: Der Hof Kriesern, S. 150.

Ii. Betreffend die Herrschaft Nheineck und Nheinthal wird Folgendes beschlossen: 1. Der vom Rogivorläufig abgeredete Kauf um den Zehnten von denen ab (ob?) der Letzt zu Appenzell wird genehmigt'2. Da die zu Nheineck und Bernang wider Gottes Gebot und alle Billigkeit den Wochenmarkt meistentheilsan Sonntagen halten, so soll der Laudvogt diesen Markt, sowie das Fuhrwerken an Sonntagen abstelleneinen andern Tag bestimmen, an dem sie markten und zu Mühle fahren mögen. 3. Da das Fahr zu Rheinsübel versehen werden soll, dasselbe aber dem jetzigen Fehren Michel auf Lebenszeit geliehen ist, so soll esdiesem verbleiben, wenn er dem Landvogt Tröstung und Bürgschaft giebt, daß das Fahr wohl versehen »>stder jährliche Zins entrichtet werde; kann er dieses nicht, so soll der Landvogt das Fahr einem Andern leihe»,der diese Versicherung leisten kann. 4. Da das Fahr zu St. Margarethen-Höchst Einigen jenseits des Rheinsverkauft worden ist, soll der Vogt sich erkundigen, wie es früher gehalten worden sei, ob die Betreffende"das Recht hatten, das Fahr solcher Art zu verkaufen, und ob die Verlegung des Fahrs nach jenseits desRheins mittlerweile den Eidgenosse» nicht Schaden bringeil möchte, und auf dem nächsten Tag berichteil, da»"!diese je nach Gutbedünkeu den Kalls zu ihren Händen nehmen und ziehen könneil. 5. Zu Thal sind vier KirchsPfleger, die aber die Zinseil, Renten, Nutzungen und Gülten der Kirche nicht beziehen und die Kirche dach'und baulos stehen lassen. Es soll der Vogt dahin wirken, daß nur ein oder zwei Pfleger gesetzt werd?"/welche die Einkünfte der Kirche bezieheil und den Unterhalt derselben besorgen. 6. Haus Häderli von iRM'bach und Katharina Ämin haben einander geehelicht, ohne von ihrer Verwandtschaft etwas zu wissen.Grund der letztern hat nun aber das geistliche Gericht zu Zell sie geschieden. Da sich nun aber ergibstdaß sie „zu den vierteil kinden" sind, so ferne Verwandtschaft bisher zugelassen worden, und in den meiste"Orten der Eidgenossenschast nicht als Hinderniß betrachtet wird, überhin berichtet wird, daß dem geistlich?"Gerichte nicht erklärt worden sei, ivie entfernt die Eheleute einander verwandt sind, endlich die Frau schwangt