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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1545.

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u Die Boten von Lucern und Zug ziehen an, wie Vogt Weidhas und Vogt Widmer im vorletzten^hre nach alter Hebung die Neuß bis zur Limmatspitze befahren und damit einige Kosten gehabt haben;ste begehren daher Entschädigung. Es wird aber der vor Jahren, als Zürich Schadloshaltnng aus deri^eleitsbüchse zu Baden gefordert, gefaßte Beschluß, daß die Orte, welche die Freiheit haben, die Limmat oderdie Neuß zu befahren, es in ihren Kosten thun sollen, daß hingegen der Landvogt allfällige Bußen von Fischerndiese Kosten verabreichen solle, bis sie gedeckt seien, einfach bestätigt. ?». Johann Melchior von Bnbenhofen,Domherr und Statthalter des Bischofs von Constanz, trägt vor, durch den Tod des Herkules Göldli sei die^wpstei zu Bischofzell ledig geworden; da der Papst dieselbe dem Bischof zugesagt und dieser sie ihm über-leben habe, so bitte er, ihm solche gütlich zu bewilligen. Dagegen erinnern die Anwälte der Stift zu^schofzell an den vor Jahren der Stift ertheilten Befehl, keinem Curtisancn eine Pfründe zu verleihen;Herkules Göldli sel. sei im Capitel zum Propst erwählt worden, indem die Stift das Ernennungsrecht habe;darum bitten sie, dasselbe bei seinem Rechte zu schirmen. Darauf hat man erkannt, es sollen die Stiftsherrenöemäß ihreu Statuten eiuen Propst erwählen, aber nur einen gebornen Eidgenossen. Die Anwälte des Capitelsscheinen nochmals und zeigen an, daß sie bisher keinen andern Propst gewählt haben als Göldli, weil der^üpst vorher den Propst gesetzt, und die Stift keine Statuten habe; da nun die Domherren prätendiren, daß°Mcr von ihnen erwählt werden müsse, so wünschen sie, einen aus ihrer eigenen Mitte erwählen zu dürfen.Da die Gesandten des Bischofs behaupten, kraft der Statuten müsse ein Domherr zum Propst erhoben werden,^ beharren die Anwälte der Stift darauf, daß sie von solchen Statuten nichts wissen; es habe auch vor^chsundzwanzig Jahren der Bischof von Pistoja, der später Cardinal Puccius genannt worden, auf einemzu Glarus (1520, 9. Januar) den Eidgenossen die Freiheit ertheilt, alle Pfründen zu verleihen, diewüst dem Papst zu verleihen zugestanden, und keine Curtisancn mehr dulden zu müssen. Demzufolge wird^ Sache heimgebracht, damit jedes Ort den erwähnten Abschied hervorsuche und auf den nächsten Tag seinem^oten Vollmacht gebe, einen Propst zu erwählen, e. Zürich und Lucern, die letzthin beauftragt worden,°ten in die Klöster Münsterlingen, Fcldbach und Dänikou abzuordnen, erstatten Bericht über den StandSachen. In Folge dessen wird dem Schaffner zu Münsterlingen befohlen, unter Beiziehnng des LandvogtesUnd des Landschreibers die Hälfte des Bauhofes auf sechs Jahre zu verleihen, damit man nach Ablauf dieser^ sehe, was dein Kloster zu größerem Nutzen diene. In Betreff des Gotteshauses Dänikou wird gefunden,- die Haushaltung ans dessen Einkünften nicht mehr bestritten werden könne, weil zu viele Gäste es über-weisen und seit etlichen Jahren der Hagel die armen Leute so stark beschädigt hat, daß sie Zinse und ZehntenU'cht haben entrichten können. Daher wird der Schaffner entlassen und angewiesen, bis Martini die ans-ehenden Zinse so weit möglich einzuziehen und die Haushaltung wohl zu versehen, damit er den Boten^chnung ablegen könne. Ferner wird auf Genehmigung hin beschlossen, das Kloster für einige Jahre zufließen und die Haushaltung aufzuheben, das Almosen jedoch fortzusetzen; die zwei Conventfrauen sind in^n oder zwei andere Klöster zu versetzen, damit das Vermögen des Hauses sich erhole und dasselbe gemäß>ner Stiftung erhalten werden könne; die Verwaltung soll unterdessen der Abt zu Fischingen führen, soemnlich, er die Einnahmen und Ausgaben aufzeichne und jährlich darüber Rechnung ablege; dem Landvogtee ^-hurgan ist dasselbe zu besonderer Aufsicht zu empfehlen. Heimzubringen. Ueber die Verwaltung desEsters Feldbach hat der Schaffner Andreas Egli den Boten der beiden Orte schriftlichen Bericht über alleihm vorgehaltenen Artikel gegeben, der verhört wird; jetzt anerbietet er mündlich, sich hinlänglich zu verant-'imrten, und wenn man ihm nicht glauben wolle, Alles zu beweisen; könnte er das nicht, so möge man ihn an