Februar 1545,
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«. Hans Melchior Heggenzer zu Wasserstelzeu, römisch königlicher Rath, eröffnet: 1. Er habe die aus-stehende Halste des Erbeinungsgeldes noch nicht empfangen und auf sein Schreiben an den König nicht einmalAntwort erhalten, wahrscheinlich weil derselbe mit wichtigen Geschäften überladen sei; crmerde aber nächstensin dem König nach Worms reiten, um die Sache serner zu betreiben; man möge ihn für seine Person ent-schuldigt halten. 2. Die Regierung von Ober-Elsaß werde bei den Eidgenossen vernmglimpft, als ob sie das^annnergericht zu Speyer aufweise, mit den Processen gegen die Prälaten und Städte in der Eidgenossen-schaft fürzufahren. Damit geschehe ihr Unrecht, indem einige der Ihren, Angehörige des Hauses Oesterreich,als der Herr von Nappenstein, der Graf von Tübingen und Andere mehr, mit solchen Reichsanlagen undstannnergerichtsprocessen ebenfalls angefochten werden, worüber sie sich auch beklagen. 3. Endlich vernehmelue Regierung, wie es in der Eidgenossenschaft heiße, daß ein Schmachlied und allerlei beschimpfende Redenüber sie im Umlauf seien; die Negierung wisse zwar nichts von solchen, habe nun aber des strengsten ver-boten, Lieder und Schmähworte gegen uns zu brauchen, und werde Fehlbare an Leib, Gut und Lebenbestrafen, bitte aber die Eidgenossen, dasselbe zu thun und bekannte Schuldige anzuzeigen. Für dieses Er-beten hat man dem Gesandten verbindlich gedankt. Dann wird an alle Vögte au den Grenzen geschrieben,ste sollen allenthalben gebieten, von Schmähungen jeder Art abzustehen und diejenigen von jenseits des Rheins,bie sich solches erlauben, je der betreffenden Obrigkeit verzeigen, damit man aus der erfolgenden Strafe^kenne, ob ihnen die Sache leid sei. Heggenzer wird schließlich ersucht, sich bei dem König um förderlicheBezahlung der ausstehenden Erbeinungsgelder ernstlich zu verwenden. In Betleff der Zwei, die in demstreit zwischen Schultheiß Fleckenstein und Hieronymus Moresin falsche Kundschaft gesagt, hat man dem^andvogt zu Lauis geschrieben, er soll auf's genaueste erfragen, wie die Sache zugegangen, ob sie mit Rechtber Unwahrheit überwiesen worden oder freiwillig bekannt haben; findet er es „also , so soll er sie vel hastenand gründlich verhören, warum sie so gehandelt, ob ihnen Geld geboten oder verheißen worden; je nachBefund soll er sie dann als falsche Zeugen au Leib und Leben bestrafen; wenn ihm aber etwas vorkäme,ihn beschwerte, so soll er dieselben gefangen behalten und den Handel an die Obern berichten. Darauferöffnet der Bot/von Lucern, es sei Schultheiß Flcckenstcin nach dem Anzug im letzten Abschied vor denNach getreten und habe versichert, daß er keine seiner Kundschaften bestochen, aufgereizt oder gelehrt; er sei°"ch ailf Begehren des Moresin bereit, das Recht wieder zu gebrauchen, indem er jetzt noch mehr und andereKundschaften Hütte, als damals; mau möchte diese Verantwortung in den Abschied nehmen; er erbiete sichübrigens, auch vor den Eidgenossen sich von jedem Verdachte zu reinigein Es wird erwiedert, Fleckensteinsti nirgends verdächtigt worden; man halte sich an die Aussage der Zeugen, daß Neid und Haß sie verleitetbaden, ,volle ober seine Erklärung gerne heimbringen, v. Nachdem auf letztem ^rage der Beschluß erneuertworden, den auf die Jahrrcchnungen zu Lauis und Luggarus verordneten Boten in den Eid zu setzen, daßste von jedem Zoller und Zolle nicht mehr als 0 Kronen annehmen dürfen, wird jetzt bemcrllicy gemacht, daßl°lche Abschiede" immer bei Seite gelegt und der Befehl den Boten zu geben vergessen werde; deßhalb wirdbeschlossen, es sollen in jedem Ort die Burgermeister, Schultheißen und Ammünner die Boten eidlich ver-bstichtev, weder von dem Zoller noch von dem Zoll mehr als 6 Kronen zu nehmen. «I. Auf das ab demätzten Tag an den König "von Frankreich gerichtete Schreiben in Betreff der Ansprache von Hans von Meß-bachs sei. Erben (12,500 Franken) antwortet der König mit Berufung auf den Bericht des Herrn vonBvisrigault, es seien den Erben nur 10,000 Franken zugesprochen, für deren Bezahlung er sorgen werde,wenn sie diese Summe annehmen wollen. Darauf legen Meßbachs Erben den Artikel des Abschieds ein, der