August 1542.
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weg bei der Antwort, die sie früher deu Gesandten von Freiburg gegeben, bleibe» uud daß sie erwarte»,daß mau ohne ihr Varmissen nichts Weiteres verfügen werde. Nachdem die Boten der übrigen Orte denAbschied von Baden und die Entscheidung der vicrörtischen Voten in Betracht gezogen, wird der Abschiedund diese Mahnung gänzlich bestätigt in dem Sinne, daß Bern, weil Freiburg des Vergleichs wegen dasRecht angeboten, das Recht brauchen und vor Austrag solches Rechtes mit dem Grafen nichts handeln solle,indem die Blinde und der Landfriede sagen, daß man dem rechtbegchrenden Theil zum Rechten verhelfensolle; darum richte man die dringende Bitte an Bern, dabei zu bleiben uud ans nächstem Tage deu eilfOrten freundliche Antwort zu geben, i». Der Gesandte der III Bünde zieht an, der Dardi habe eineBrücke gebaut, welche ganz ungelegen sei, weil niemand dazu gelangen könne, wenn der Rhein stark anschwelle;daher haben die Herren von Blinden für gut erachtet, oberhalb Maienfeld eine -andere Brücke zu bauen, diezu Schimpf uud Ernst ihnen und uns viel nützlicher wäre. Weil nun „beide" Theile des Rheins zu Blindengehören, und der dritte Theil dem Abt von Pfäfers, so würden sie, wenn der Abt seinen Drittel selbsterstellte, ihm auch den dritten Theil des Genusses überlassen. Sie bitten nun, ihnen solches zu bewilligen.Heinizubringen. «. Es wird kein anderer Tag angesetzt, aber Zürich beanfragt, einen solchen auszuschreiben,sobald von Bern, Freiburg uud Solothnrn eine Antwort über den thurgauischen Handel einlangt. Wennein anderes Ort einen Tag für dringlich erachtet, so mag es einen verkünden und jedenfalls den HieronymusMoresin dazu laden, damit er der Kosten halb dem Schultheiß Fleckenstein Antwort gebe. K». Der Bote vonZürich fordert Antwort auf die mehrfach und besonders zu Lucern angebrachte Ermahnung. Die Boten deracht Orte, welche Knechte bei dem König haben, erstatten ihren höchsten Dank für die freundliche Warnung,überzeugt, daß dieselbe aus getreuer Meinung hervorgegangen; weil sie aber mit dem König von Frankreichin einer Vereinung stehen, nach welcher sie schuldig seien, ihm auf sein Begehren Kriegsvolk zuziehen zu lassen,so könne Zürich wohl einsehen, daß sie die bewilligten Knechte nicht wohl abmahnen dürfen. Wenn es dabeiandeute, daß es nicht tragen wollte, woran es nicht schuld wäre, so vcrmuthe man, es sei dies in der Absichtgeschehen, daß mau die Knechte desto eher zu Hause behalte, zweifle aber nicht, daß Zürich, wenn den achtOrten etwas zustoßen sollte, doch Leib und Gut zu ihnen setzen würde, und nehme an, daß die Obernhinwieder, wenn jemand Zürich wegen des Gotteshauses Stein angriffe, was gar wohl gedenkbar sei, es auchnicht verlassen würden; es werde sich übrigens wohl erinnern, wie es wegen Stein und anderer Gotteshäuserum Steuer und Hiilfe zum Türkenzug vom Reiche belangt worden sei, wie es auch diese Auflagen abgeschlagenund was für Drohungen und schmähliche Nachreden darauf gefolgt seien, so daß man sich auf einen Angriffgefaßt machen müsse, wenn es „ihnen" im Nngarland und anderSwo gelingen sollte; da würde man Zürichohne Zweifel nach bestem Vermögen berathen und beholfcn sein, hoffe daher, daß es seinerseits im Fall derRoth sich nicht sondern werde, :c.
q. Da der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, den Hallsrath im Schlosse daselbst wohl verbessert undZU Ehren gestellt hat, so haben die Boten der VIII Orte erkannt, daß alle Vögte in den gemeinen Vogteien,wenn sie schwören, bei demselben Eid verpflichtet werden sollen, daß je ein Vogt dem andern den Hallsrathü> den Schlössern übergeben und diesfalls ihm ein schriftliches Verzeichniß zustellen, jeder Vogt den Hallsrathverbessern und unterhalten solle, damit er nicht abgehe, und es solleil die Vögte nicht dulden, daß von ihrenWeibern, Kindern oder Dienstboten etwas hinweggeführt werde.
Stadtarchiv Baden: Urbar der Grasschaft. Abgdruckt t» der Argovia ISSS und og, S. SSI. Art. I6t,
r. Mittheilung neuer Zeitung durch den Gesandten von Basel; siehe Note.