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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1542.

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Item Inns? wurd mies sis vorghan." v. Wenn denen von Nnterwalden gefällt, den Markt auf Bartholom«auszurufen, fo sollen sie es denen von Uri schreiben und diese den Commissar berichten. «K. Der Bote vonUntermalden hat angezogen, daß mit den Briefen, die Baptist de Jnsnla dein Peter Martin zugeschickt hatund dieser dem Marquis del Gnastio znfcrtigen soll, vielleicht ohne Wissen des Peter Martin eine Verräthereivorgehe. Das Möllen seine Herren nicht zulassen, sondern eher andere, an der Herrschaft nicht betheiligteOrte zu Hülfe nehmen, v. Zu gedenken, daß Peter Martin den Zoll,so ers baß mocht gnießen", wieder begehrt.

91.

Münster in Kranfeiden. 1542, 24. und 25. Juli.

Staatsarchiv Bern: Bischof Basel Buch, Wünftcrthal I, S> s«7.

Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach lind Hans Rudolf von Graffenried.tt. Zwischen dem Bischof von Basel und den Gesandten von Bern wird in Betreff der von den Einwohnernder Propstei ob der Clus angenommenen Reformation der Herren von Bern Folgendes festgesetzt: Die Meierin der Propstei ob der Clus nebst den Prädicanten nehmen in jeder Kirchhöre einen ehrbaren Mann zu sichund halten ein getreues Aufsehen über die Beobachtung der Ordnung und Reformation. Wird ihnen jemandverzeigt, daß er der Ordnung nicht nachkomme und liegt aber doch diesfalls kein ganz glaubhaftiger Berichtvor, so sollen sie die verschreite Person vorberufen und sie über die Verschreiung berichten. Stellt dieselbedie betreffende Beschuldigung in Abrede, so soll sie nichts desto weniger verwarnt werden. Würde sie dieserWarnung ungeachtet die Ordnung übertreten, so soll sie der Obrigkeit verzeigt, und was dann mit Rechterkennt wird, vollzogen werden. Die Ordnung der Reformation soll an drei Sonntagen nach einander vonden Prädicanten in der Kirche zu jedermanns Verhalt verlesen werden. ?». (25. Juli.) Vor den Gesandtenerscheint der Bürgermeister von Neuenstadt und berichtet über einen gegen die Grafschaft Neuenburg in Be-treff eines Vertrages waltenden Anstand, worüber die von Neueilstadt Raths begehren. Es wird ihnengerathen, sie sollen bei dem Vertrage bleiben und sich desselben behelfen,so sy jewelt in dem gebruch".Wollen die Gegner sich hicmit nicht zufrieden geben, so sollen sie sich zum Recht erbieten. «. Dieselbenberichteil über einen Span betreffend einen Bannwart für eineil Wald. Man findet angemessen, daß die vonNeuenstadt zum Schlitze dieses Waldes einen Bannwart verordnen. «R. Die von Lignieres zeigen an, manwolle mit ihnen in Betreff derBannschatzung" einiger Matten eine Neuerung vornehmen. Sie seien gewohnt,zu gemeinen Jahren einen Bann darauf zu schlagen bis zu ihrervollkommenlichen zyt"; darin wolle ihnennun Eintrag geschehen. Die Verordneten beider Obrigkeiten finden für gut, dieses ihren Obern anzuzeigenund sie zu veranlassen, durch ihre Amtsleute, den Meier zu Biel und den Vogt zu Nidau, sich über denbenannten Brauch zu erkundigeil und es dann bei der alten Uebung bleiben zu lassen. Bis auf weitemBescheid beider Obrigkeiten sollen die Parteien ruhig sein.

Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem JnstructionSbuch I), 5. 55.

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