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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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Vormor t.

Betreffend den Stand der Vorarbeiten für die vierte Abtheilung des IV. Bandes dereidgenössischen Abschiede, umfassend die Jahre 15411548, die dem Nedaetor bei Nebernahmeseiner Aufgabe an die Hand gegeben wurden, kann hier nur miederholt werden, was diesfallsim Vorwort zur unmittelbar vorhergehenden Abtheilnng dieser Sammlung bemerkt worden ist.Dasselbe gilt fast ausnahmslos von den benützten Quellen. Für Einzelnes, wie es der zu bear-beitende Stoff erforderte und der Stand der Archive mit sich brachte, muß auf die jeweilenangegebenen speciellen Citate verwiesen werden. Wir bemerken diesfalls an dieser Stelle nur soviel, daß wir das Mauual des Landschreibers zu Baden, dessen brandgerettete Trümmer bei demfrühern Bande wenigstens für eine Zahl gemeineidgenössischer Abschiede zu Statten kamen, fürdiese Periode, weil hier eine bedeutsame Lücke zeigend, leider nicht benutzen konnten. Form undMethode der Bearbeitung dieser Abtheilnng schließen sich selbstverständlich an die bei der unmittelbarvorausgehenden beobachtete an.

Soll auch hier ein Blick auf die staatsrechtlichen Verhältnisse der Eidgenossenschaft währendden in diesem Bande behandelten acht Jahren geworfen werden, so treffen wir die Orte und ihreZugewandten noch in den, wenn auch nicht unmittelbaren Nachwehen des vor zehn Jahrenvorübergegangenen Neligionskrieges an. Hat auch die fieberhafte Aufregung, die jenem Ereignissezunächst folgte, insoweit nachgelassen, daß nicht immer jede leichthin verbreitete Mähre sofort denBlick den Waffen zuwendet, so machen sich immerhin die alten Gegensätze in vollem Maße geltend,so oft die Situation die Orte auf Gegenstände zusammenführt, die unmittelbar oder auch nurnüttelbar von eonfessioneller Bedeutung sind. Man vergleiche z. B. die hier folgenden Blättermit Rücksicht auf die immer wieder gescheiterte Beschwörung der Bünde, da eine Einigung überdie Formel rücksichtlich der Anrufung der Heiligen nie zu Stande kam. Verhandlungen, welcheunmittelbar die Ausdehnung des neuen Bekenntnisses zum Zwecke hatten, finden wir in unsererPeriode innerhalb des von uns zu bearbeitenden Kreises einzig in Neuenbürg mit Bezug aufCressier und Landeron, die deßwegen eine Art eidgenössischen Characters annehmen, weil die mitden Parteien verburgrechteten eidgenössischen Orte, Bern und Solothurn, namentlich mit Nachdruckletzteres, sich der Sache annahmen. Das Resultat ist, die Beibehaltung des alten Znstandes.Beinebens verwenden sich die evangelischen Städte in bescheidener aber fruchtloser Weise für dieProtestanten in Deutschland und Frankreich.