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Februar 1534.
Darauf erscheine» vor dm Boten auch jene vier Männer, die auf dem letzten Tage zu Baden ihrer Mwegen verklagt worden und bringen ihre Verantwortung, die den Gesandten auch schriftlich mitgetheiltvor. Die Boten wissen, was dießfalls mit ihnen geredet worden ist. Nachdem eine Vergleichnng der I»'struetionen ergeben, daß die Boten Vollmacht besitze», Alles vorzukehren, was zur Aensfnnng der göttlicheEhre und zur Förderung des Friedens und der Einigkeit gemeiner Eidgenossenschaft gedeihe!: mag, "übnachdem man gesehen, daß die Bemühungen derer von Bern bisher nicht zun: gewünschten Ziele geführthaben, wird Folgendes beschlossen: 1. Sämmtliche Voten nebst denen von Bern begeben sich nach SolotlM"und eröffnen daselbst, wie bei der Beilegung der letzten Unruhe von denen von Solothurn anerboten worden,wenn der Aufruhr gestillt sei, auch des Glaubens wegen gebührende Antwort zu geben. Ueberhin sei voneinigen Mitgliedern des kleinen Ruthes zu Solothurn einigen Boten, ivie denen von Zürich, Bern und aiM''"mitgetheilt worden, wenn die Empörung beschwichtigt sei, werde man niemanden vom Glanben drängen;Bestätigung dessen habe man auf den Burgereid und einige Instructionen hingewiesen und bemerkt, daßdiesen dem Glauben nicht vorgegriffen sei. Endlich sei bei aller Verhandlung und beim Beschluß ger^worden, daß man keiner Partei des Glanbens wegen etwas „verthädiget" haben wolle. Auf dieses seien die,welche zu Wietlisbach gelegen, beredet worden, von dein „Anstand" zu lassen, die Strafe anzunehmen n»dabzuziehen, was sie vielleicht ohne jene Zusagen nicht gethau hätten. Auf das haben gemeiner Eidgenosseund der Zugewandten Boten denen von Bern übertragen, der acht Ausgeschlossenen wegen zu handeln;selbe haben ihnen einige Boten von Orten und Zugewandten auch in Betreff des Glanbens auferlegt ui'"die von den V Orten solches nachgelassen. Die von Bern haben dann der Ausgeschlossenen wegen »'^handeln wollen, ohne daß ihnen zugesagt würde, daß dann auch des Glanbens wegen verhandelt werde,Seitens derer von Solothurn schriftlich geschehen sei. Nachdem aber der acht oder sechs Männer halb daSache ausgemacht war und man den Gegenstand wegen des Glaubens vornehmen wollte, hätten die vo>'Bern abschlägige Autwort erhalten. Das sei nun nicht bloß den Boten, sondern jedermann, der sie beaußtragt oder die Verhandlung vorzunehmen ihnen bewilligt habe, verdrüßlich, daß sie über mehrfache Zusagen »>"'als lügenhaft und unehrbar dastehen müssen. Alan bitte daher nochmals dringend, des Glanbens wegen ve»handeln zu lassen; andern Falls wäre man genöthigt, jene Personen, die die genannten Zusagen gethan, Z"nennen. Das werde hoffentlich unnöthig sein, zumal wenn sie auch bedenken, wie schwer es falle, jemand"im Gewisse!: zu versinken. 2. Wenn in dieser Weise ein Einspreche,: zu erzielen ist, so will man denen vv»Solothurn ernstlich zumuthen, die Ihrigen von Stadt und Land bei den früher ausgegangenen Mandat:»,Abschiede!:, Briefen und Siegeln bleiben zu lassen, zumal die, welche der Empörung wegen bestraft wo:du',die Strafe entrichtet haben. 3. Gelingt dieses nicht, so soll man trachten, daß des Glanbens halb das (UN'mittelbar) vor der Empörung gewesene Verhältnis; aufrecht erhalten werde. 4. Wird auch dieses abgewiesen,will man sich weiter berathen, was vorzunehmen sei. Ii». Die Boten sollen an ihre Herren bringen,durch die voi: Bern in Betreff des Bündnisses zwischen: dein Kaiser und den V Orten angezeigt wurde.
Zu „Ursach und eiitschuldigilug der vier mannen von Solothurn: zweien Roggcnbach, HublersHeinrich von Arx, daß sy etlichen ineßpfaffci: in: Solothurnerpiet abgesagt und für die hüser zogen."sc: ihnen vorgegeben und sie und andere hienüt zur Annahme der Richtung bewogen worden, daßdes Glaubens nichts verthadigt sei, sondern derselbe »ach jedermanns Gewissen frei gelassen werde. ^dieses zu halten, seien alle Prädicanten vertriebe» und unbillig behandelt worden. 2. Ihr Vorgehenden Mcßpfnffen zu Ocnsingen sei dadurch verursacht worden, daß derselbe früher drei Gemeinden das Got ^