November 1533.
die Stadt Solothurn bei ihren Freiheiten und Mehrheitsbeschlüssen schützen und schirmen gemäß den Bündenund dein Landfrieden und die Ungehorsamen unterwerfen helfen; über den Klauben einzutreten haben siekeine Vollmacht, sondern überlassen dieses dem Gutbedünken derer von Solothurn, welche wie andere Orte derEidgenossenschaft dazu Fug und Macht haben. Zürich erklärt, es sei abgefertigt zur Befriedigung des waltendenSpans und über Glanbenssachen ohne besondere Instruction; doch zweifle es nicht, daß es seinen Obern gefiele,wenn der Glaube (hier) bestehen bliebe, wie er vor dem Aufruhr gewesen. Basel schließt sich der MeinungZürichs, Freiburg den V Orten und Wallis an. Nachdem die Schiedboten alle diese Vorträge angehört,haben sie dies in den Abschied genommen, um über vierzehn Tage, am letzten (30.) November wieder inSolothurn zu erscheinen. I». Die Boten der Stadt Constanz beschweren sich vor den X Orten über dieHerren der Domstift und andere Geistliche, die ungeachtet des gefällten Spruches die Zinse, die mit deinHauptgut abgelöst oder samnu den Briefen in andere verwandelt worden sind, ziehen wollen wie vordem, unddaß sie durch den Landvogt im Thurgau gegen die Zinsleute mit Geboten und Strafen haben handeln lassen,sie bitten nun, daß dem Landvogt befohlen werde, bis auf nächsten Tag, an dem die Eidgenossen zusammen-kommen, mit diesen Geboten und Strafen innezuhalten. Heimzubringen. — Nachtrag: Zu wissen, daß der Friedevon beiden Theile» angenommen, dem zu Folge der Anstand aufgehoben und der auf St. Andrew(30. November) nach Solothurn angesetzte Tag nach Baden verlegt worden ist, wo alle Orte gemäß b""letzten Abschied mit Vollmacht erscheinen sollen.
II. „Abredung, so durch die schidboten gestellt von der entbörung wegen, so sich zu Solothurn uf do»Mvor aller heiligen tag erhept."
Nachdem die Boten von allen Orten der Eidgenossenschaft, auch von dem Bischof und der LandschasiWallis, dein Bischof von Basel, den Städten St. Gallen, Mülhausen und Biel allen Fleiß angewendet,den Span zwischen der Stadt Solothurn und ihren Abgetretenen gütlich zu vertragen, aber bei keiner Parü>soviel Nachgiebigkeit („volg'H gefunden, daß die Sache hätte zu Ende gebracht werden mögen, so haben d»Schiedboten sich zu diesem Vorschlag vereinigt, den sie für beide Theile als annehmbar erachten. 1. Da du'Obrigkeit von Solothurn den Abgetretenen eine gar schwere Strafe auserlegt, so ist diese gemildert wie folgt'Christoph Bps 300 Pfd.; Niklaus Ludmann 50 Pfd; Hans Nuchti 150 Pfd.; Glado Hugi 300 Pfd'>Hans Nuchholz 50 Pfd.; Wolfgang Erbser 100 Pfd.; Jacob und Bartholomäus Stölli, Gebrüder, 1000 Gulden!Konrad von Arx 40 Pfd.; Urs zum Krebs 50 Pfd.; Thomas Guttentag 50 Pfd.; Kaspar Dürr 40 Pfd-'Micha! Dürr 50 Pfd.; Hermann Vierer 40 Pfd.; Daniel Gibeli 300 Pfd.; Hug Pfluger 50 Pfd.; Steph""Bläuer 40 Pfd.; .Konrad Weltmer 50 Pfd.; die beiden Greder, Gebrüder, 80 Pfd.; Urs Krümer 40Pfd->Peter Brunner 300 Pfd.; Konrad Bläuer 80 Pfd.; Benedict Moser 40 Pfd.; Wernli Stölli 300 Pf^>Marx Hnlbenleib 20 Pfd.; Heini Schneller 30 Pfd.; Hans Wanuer 40 Pfd.; Ludwig Tischmacher 30 Pfd'Urs Treper 30 Pfd.; der alte Blüucr 30 Pfd.; der arme gemeine Burger je 5 Pfd. 2. Der Flüchtig"'halb, welche in der Stadt Ämter gehabt, soll die Stadt offene Hand hal^n, diese Ämter (anders) zu besetz"''3. Außerhalb der Eidgenossenschaft geborne, welche bei dein Aufruhr flüchtig geworden, sollen ohne weitenEntgeltniß bis Weihnachten Stadt und Land Solothurn räumen, den Fall ausgenommen, daß einer etwa-Besonderes gegen die Stadt gehandelt hätte. 4. Die vom Lande, welche nicht Einwohner der Stadt si"^»lögen alle zu Haus und Heim zurückkehren und sollen des Auflaufs wegen weder an Leib nach an t»"'bestraft werden, es würde denn einer rechtlich überwiesen, daß er Hülfe, Nath oder Vorschub zu der Empör»"''geleistet habe; gegen solche ist der Obrigkeit eine billige Strafe vorbehalten; doch sollen sie des Lebens gesiä)"'