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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1552.

Notwendigkeiten; auch wenn es verlangt wird,ire Posten in irem piet ligcn lassen und beste fürderung derselbentun", sich auch mit Auskundschaften nicht wider diese Stände brauchen lassen. Die von Überlingen habensich aus verschiedenen Ursachen beschwert, diese Artikel anzunehmen, und daher die V Orte (unser Herrenund obern") bittlich angesucht, ihnen gegen die benannten Kurfürsten und Fürsten beratheu und beholfcn zusein, daß sie dieser Forderungen überhoben und bei ihrer Stadt Freiheiten, Recht und Gerechtigkeiten, auchbei dem, daß sie als eine Reichsstadt dem Kaiser und Reich verwandt seien, bleiben können. Diesem bittlichcnBegehreu haben die Obern der Orte in Betracht der Freundschaft und Nachbarschaft, welche die van Überlingenihnen und ihren Unterthaneu erwiesen haben, entsprochen und deßhalb ihre Nathsboten (uns") nach Über-lingen gesendet, um in der Sache gütlich zu vermitteln, ivas die Boten mit Ernst und Fleiß gethan haben.Ans schriftlich erhaltenes Geleit, welches die Boten auf briefliches Ansuchen von dem Landgrafen zu Hessenin seinem Namen und im Namen seiner Mithaftcn undkriegsfolch" zuerst aus dem Feldlager zu Mengenund dann zu Stockach erwirkt haben, haben sich dieselben zum Landgrafen (sinen fürstlichen gnaden") unddessen Kriegsräthen nach Stockach und zuletzt in ihr Lager zu Salmansweiler verfügt, und im Namen ihrerObern und auch zufolge schriftlicher Bitte einer Botschaft der Stadt St. Gallen bei dem Landgraf und dessenKriegsräthen bei stätem Nachreiten und ernstlichem Anhalte» soviel erwirkt, daß jene sich für sich und ihreKriegsverwandten, den Obern der Orte zu Gefallen, gegen denen von Überlingen in Folgendes gütlicheingelassen haben: 1. Die von Überlingen sollen sich dein Zug undWärch" des Königs von Frankreich,auch der benannten Kur- und Fürsten und ihrer zugeneigten Stände nicht widersetzen oder ihren Feindeneinigen Vorschub leisten, wie oben im ersten Artikel gemelvet ist. 2. Sie sollen ihnen alle Förderung mitGewährung des Durchpasses und Zufuhr des Proviants gemäß dem früher angeführten zweiten Artikelgewähren. 3. Sie sollen die Posten der Fürsten in ihren Gebieten liegen lassen, den Feinden jener keineKundschaft geben und für das gemeinsame Werk eine Hülfe leisten, nämlich ungefähr den dritten Theil desRomzugs nach ihrer gebührenden Anzahl, wie solches die oberländischen Städte oder die Mehrzahl derselbenau dem auf den 30. April nach Augsburg angesetzten Tag bewilligen werden. 4. Auf die Bitte der Gesandtenhat der Landgraf für sich und den König von Frankreich, der seine Botschaft, nämlich den Herrn JohannFraxinen (Dufresne), Bischof von Baponne, im Feldlager hat, und die andern Kur- und Fürsten, zu Ehrender Orte und der Gesandten, bewilligt, daß die Stadt Überlingen von Besatzungen und Durchzügen befreitsein solle. Die benannten Stände wollen auch soviel möglich ihren Durchzug und ihr Lager nicht allzu nahebei der Stadt nehmen, und gestatten, daß die Knechte und andere Personen, welche die von Überlingen zudieser Zeit in die Stadt angenommen haben, sicherdadannen" passiren mögen. 5. Die von Überlingen handelndiesen: Vertrage nicht entgegen, wenn sie mit Leuten, die sich noch nicht als Freunde dieserzugeneigten"Stände erklärt haben, Kaufmannsgewerb betreiben. 6. Wenn die von Überlingen sich bei diesem geineinenWerk mit Hülfe erzeigen, wie andere oberländische Städte oder die Mehrheit derselben, die auf deu genanntenTag nach Augsburg berufen sind, so wollen der König von Frankreich und die übrigen Kur- uud Fürstendie von Überlingen bei ihren alten hergebrachteil Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen in gnädigemSchutz und Schirm halten und sie dabei bleiben lassen. Diese Artikel haben die von Überlingen angenommen,in Betracht, daß die Macht der genannten Fürsten zu groß wäre (und die Stadt weder von dem Kaiser,noch sonst von jemand Hülfe und Trost erhallen könnte), und wenn sie auch die Stadt erhalteil möchten,ihre und der Ihrigen Güter und großes Weingewächs verderbt und Dörfer und Höfe außer der Stadtverbrannt würden, wie solches mit einem Dorfe der deutschen Herren unfern von Überlingen durch das