636 April 1552.
Herzog von Longncville und Graf von Neuenburg, seien der Herr von Neinour und die Marquise vonRöthelcn, im Namen des Marquis, ihres Sohnes, als die Nächstbcrechtigten (eomo plus prousmos) durchdie souveräne Justiz von Neuenbürg in den Besitz (pnssossion) dieser Grafschaft und ihrer Zubehördeneingesetzt und hernach investirt worden, gemäß der Gewohnheit des Landes und ohne daß dadurch denAnsprüchen irgend eines Andern vorgegriffen sein sollte. Später sei bei der genannten Justiz des KönigsGesandte in der Eidgenossenschaft, der Herr von Marche-Ferriere, im Namen und Auftrag der verwittwetenKönigin von Schottland erschienen und habe verlangt, daß sie als Mutter des verstorbenen Herzogs in denBesitz (po88os8ion) der Grafschaft eingesetzt werde. Diesem habe sich der Gesandte der Marqnise widersetzt.Dessen ungeachtet aber habe Marche-Ferriere Besitz erhalten, gemäß der Gewohnheit des Landes und ohneNechtsnachtheil für die Parteien. Hierauf habe er investirt zu werden verlangt, mit welchem Begehren craber bei der Audience, welche die souveräne Justiz bilde, einschließlich abgewiesen worden sei. Dann habedie Königin die Marquise nach Paris vorgeladen, um die von ihr behaupteten Ansprüche auf die Grafschaftrechtlich zu verfolgen. Im Interesse derer von Bern sowohl, als um den Pflichten zu genügen, welche dieErbburgrechte mit dem Haus Neuenburg, den bedeutendsten Herren und Edelleuten und der Stadt Neuenburgihnen auflegen, seien dann die von Bern veranlaßt worden, mit ihrem erwähnten Gesuche an den König zugelangen. In seiner Antwort bemerke derselbe, er könne die Sache nicht verstehen und begreife nicht, wiedieselbe die von Bern berühren könne. Dabei vernehme man, wie in Paris ohne Verzug mit dem Rechtenfürgefahren werden wolle. Das würde zu großem Rechtsabbruch derer von Bern und zur Schwächung derSouvcrnnetät, Gebräuche und Gewohnheiten der Grafschaft Neuenburg führen, wenn die souveräne Justizdaselbst solcher Art durchbrochen würde. Gemäß der genannten Burgrechte und anderer Verträge seien dievon Bern verpflichtet, die Souveränetät, Privilegien, Freiheiten, Gebräuche und Gewohnheiten des Hausesund der Herren von Neuenburg, der einzelnen Edelleute, mit denen sie im Burgrecht stehen, und der Stadtund des ganzen Bezirks der Grafschaft nach Kräften zu beschirmen. Umgekehrt seien die Edelleute und alleBewohner der Grafschaft gehalten und eidlich verbunden, in Kriegsfällen denen von Bern wie die Unterthanenderselben zu dienen. Für den genannten Schirm bezahlen die Grafen jährlich eine Mark Silbers undebenso entrichten die einzelnen Edelleute und die Stadt gewisse Beträge für ihre Burgrechte und die diesfällige»Pflichten derer von Bern. Des Fernern, wenn zwischen den Grafen und ihren Unterthanen Streitigkeitenentstehen, so sollen (die von Bern) sie freundlich beilegen, und wenn sie nicht gütlich erledigt werden können,so stehe die rechtliche Entscheidung bei denen zu Bern, was durch die genannten Burgrechte und gütliche undrechtliche Sprüche leicht gezeigt werden könne. Die genannte souveräne Justiz habe stets Macht und Gewalt(ocmrs et viguour) gehabt, in der Grafschaft alle da entstehenden Streitigkeiten, selbst die Anstände unter denFürsten zu entscheiden. So haben die Königin als Mutter und Vormünder«!, und andere Vormünder(tutoui'8) des letztverstorbenen Franz von Longueville selbst „kamt oitor ot, proolnmsr on lnäioto justiceäulliot Roulolmstol" den verstorbenen Marquis, seinen Onkel, wie auch die Herren und Damen von Nemoursund Nöthcln, seine Condescendenten, damit die Justiz von Neuenburg in dieser Sache entscheide; das verlangeman auch jetzt noch. Ein gegentheiliges Vorgehen widerspräche den Verträgen, die zwischen dein König undden Eidgenossen bestehen, in denen die Grasschaft inbegriffen sei, und welche der König in seinen Briefe»aufrecht zu halten versprochen habe, was auch auf Seite derer von Bern nicht fehlen werde. Der Kömgmöge auch die Vorbehalte betrachten, welche gemacht wurde», als die Grafschaft der verstorbenen GräfinJohanna von Hochberg und ihren gesetzlichen Kindern und Nachkommen überlassen wurde, damit jene »utden gleichen Rechten und Vorzügen walten könne wie früher. Man bitte daher den König, die König!»(von Schottland) zu bestimmen, von dem Rechtsverfahren in Paris abzugchen und, wenn sie Ansprüche ausNeuenbürg zu haben beglaube, diese, gemäß den alten Uebungen, denen sich auch der Herr von Ne»w»rund die Frau von Röthelen unterziehen, dortselbst zu verfolgen, wobei man, wie früher, zusichere, daßschnelles Recht geübt werden solle. Wenn jenem Verlangen nicht entsprochen werden sollte, so müßte »>»"'gemäß dem Vertrage des Friedens, das Recht auf der March fordern. Bitte nur Antwort durch den besondershingesandten Herold. St. A. Berin Malsch Missivenbuch o l. SS». (Französisch»