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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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632
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April 1552,

Zu Iii». Der Bericht der Gesandten von Zürich an ihre Obern vom 9. April 1552 besagt: Dievon Rotwcil haben einen eigenen Boten geschickt, der angezeigt habe, wie auf letzten Montag (4. April)Augsburg sich ergeben und dem König von Frankreich geschworen habe; der Haufe ziehe nun nach Ulmund man glaube, dieses werde sich nicht lange wehre»; die von Rotwcil verlangen Bescheid, wie sie sichhierin verhalten sollen. Man habe nun beschlossen, an die Kriegsfürsten zu schreiben, Rotweil sei im Bündnißmit den Eidgenossen und mit gemeiner Eidgenossenschaft in einem Frieden mit der Krone Frankreich; manmöge daher die von Rotweil, als Eidgenossen, ruhig lassen. Dieses Schreiben sollen aber die von Rotweilnicht abgeben, bis sie angestrengt werden, dann sollen sie es den Kriegsfürsten überantworten. Bcinebenssollen sie gute Obsorge tragen und alles Vorfallende berichten. St. A. Zürich - s>. Frankreich.

Zu ii. 1552, 24. April (Sonntag Quasimodo), Reichenau. Adam Angercr, Schreiber in derReichenau, an Zürich. Ungeachtet die VII Orte auf dein jüngst gehaltenen Tage zu Baden auf seinenBericht hin und aus eigenen Gründen dem Ammann zu Ermatingen seinenunverschulten widerruf"aufgehoben und einen vernünftigen, wohlbedachten Abschied gegeben haben, dahin gehend, daßsy" ihn alsAmtmann erkennen sollen, und dann der Landweibel von Frauenfeld den Abschied vor der Gemeinde verkündethabe, undinen" von Obrigkeits wegen auferlegt worden sei, dem Abschied zu gehorsamen, müsse man dochallen Ungehorsam erfahren. So haben sie dem Landammann von Uri, als Statthalter der LandvogtciThurgau, der jetzt zu Kreuzlingen gewesen sei, vorgegeben, er, Angerer, habe den Abschied auf nichtigeAngaben hin erlangt. Wahrscheinlich werden sie nach Baden laufen, um die Leute mit Unwahrheit Z»verunglimpfen. Er bitte, dahin zu wirken, daß ihnen ihreungefügten fachen" untersagt und ein Abschiedgegeben werde, daß sie die Eidgenossen und ihn nicht dafür ansehen, daß sie unbedacht und auf nichtigesAnbringen Abschiede erlassen. Wenn man ihre Gerichtsacten untersuchen würde, würde sich zeigen, daß erdie Wahrheit angegeben habe. St. A. Zürich - A. Bischof Const-mz.

Zu Icli. 1552, 22. Juli (Maria Magdalena). Martin Zukäs von Schwyz (Landvogt) zu Sargansan Zürich. Durch ihre Bote», die auf dem Tag vom 8. April zu Baden waren, werden sie vernommenhaben, wie die VII Orte ihm ab diesem Tag geschrieben haben, er solle dem Stoffel Vogt einen Theil derGentigen Lehen leihen, mit dem Vorbehalt, daß wenn ein gewisser Aberli Genti wieder käme, daß es danndiesem heimdiencn solle. Er glaube nun, die Sache sei nicht gehörig erörtert worden, sonst würde man vo»dem Urbar nicht so sehr abgewichen sein, wodurch ei» Einbruch geschehe, worauf er aufmerksam zu machensich verpflichtet halte. Das sogenannte Gentilehen stehe mit keinem Titel (jemand anders) zu. Da dieGenti den andern Theil inhabcn, so würde (mit diesem Beschlüsse) das Lehen der Vit Orte getheilt. Lautdem Urbar sollen alle Lehen zuerst denjenigen, die schon Theile davon (vor daran") haben, angebotenWerden, und wieder laut dem Urbar sei außer den Genti niemand hiezu fähig; die Orte haben aber allerdingsGewalt, ein Loch in den Urbar zu machen. Von den Genti, die ein gutes frommes armes Volk seien,lausen sechs herum und verlangen, es solle das Lehen laut den Artikeln 1, 5 und 7 des Urbars ihnenzugestellt werden, zumal Frendenberg undder verschribcnen" Mannslehen Eines sei. Der l. Artikel >»der Freiheit, Gerechtigkeit und dein alten Herkommen der Obern laute: das; Keiner ein den OrtenzugehörendesLehen besitzen solle, er gehöre denn mit Leibeigenschaft zur Grafschaft der Orte oder zu andern ihrer Herr"schaften, dahin das Lehen gehört und dienen soll. Das sei nun bei Stoffel Vogt nicht der Fall, er seiweder leibeigen, leiste weder Fall, noch Tagmen noch Fastnachthühner, wie die Eigenen thun. Der 5. Artikel :und alsdann ouch in disem urbarbuch" besage: Wenn zumal in der Herrschaft Freudenberg Mannlehc»verschrieben stehen und ein Inhaber derselben ohne männliche Leibeserben stirbt, so mögen die nächste»männlichen Erben die Lehcnsberechtigung von ihm erben, doch nur solche, die zu der Herrschaft, dahin dasManulehen dient, gehören und in der Landschaft gesessen sind. Werde der Artikel gehalten, so komme dasLehen nur an die Genti und komme auch das Lehen wieder zusammen; die Genti seien auch Steuer, Falk,Tagwen und Fastnachthühner schuldig. Der 7. Artikel laute: Die Boten der VII Orte habe» erkennt, kc>»e