April 1552,
24. Oclober habe man auf offener Straße in einem Ort, genannt Lewata, nahe bei der genannten Insel,fünf Männer gesehen mit weißen Schlingen, mit Büchsen nnd Stanggcwehrcn, welche ohne Zweifel Feindennd französische Kriegslcute gewesen seien. Der Podesta habe dann einige in der Nähe der genannte» Inselwohnende Leute bei Eiden examinirt, aber nichts Anderes als das Angegebene erfahren können; hätte mandie Thäter gefunden, so würden dieselben exemplarisch bestraft worden sei»! man solle überzeugt sein, daßdas Mögliche gethan worden sei nnd man den Fall recht sehr bedauere. Wenn in der Folge, so lange derKrieg dauert, die Eidgenossen Läufer oder andere Personen in das Herzogthnm Mailand zu sendenveranlaßt seien, sollen sie solches, bevor sie' ans das Herzogthnm kommen, dem Statthalter anzeigen, dannwerde der Herzog einen Trompeter oder eine andere offene Person den Betreffenden entgegenschicken und siedurch das Herzogthnm und wieder zurück auf die nächste Grenze begleiten lassen, (Der Titel dieses Berichtsgicbt das Datum der Tagsatzung auf den ll. April 1552 an.)
St, A. Lucern: Allg, Absch, I>, k, 2Z. — St, A, Zürich: Abschiede Band 18, f. ZlS. — St, A. Bern: Allg. eidg, Absch, blbl, S, 716,ü, A. Basel: Abschiede Band 24. — ü, A, Freiburg:'Badischc Abschiede Band IS, beim Abschied vom 8. Juni ISS0, - K, A,Solothmu: Abschiede Band SI, — K, A, Schasshausen: Abschiede, beim Abschied vom 4. Mai ISS2. — L. A. Appenzell: Abschiede,Stadtarchiv St. Gallen: Drucke XX, 2?.
Zn Unterm 8. April 1552 geben „die Statthalter" des Landvogts im Thurgau den ans dem Tagzu Baden versammelten Eidgenossen Kenntnis; von dem Einrücken zahlreichen Kriegsvolks in die Stadt Eonstanz,
St. A. Zürich: A. Frankreich (Copie ohne Unterschrift).
Eii; Bericht der Gesandten von Zürich an ihre Obern fügt dein im Abschiedtert Enthaltenen bei, »mnhabe den Amtleuten befohlen, gute Obsorge zu haben und sich gegenüber den Anstößen freundlich zu benehmen-
St. A. Zürich: Ll. Frnitkrcich.
Gemäß einem Schreiben des Landschreibers Locher zu Fraueufeld au Zürich vom 18. April 1552beruht die in dem Zürcher Gesandtschaftsbericht angedeutete Maßregel auf einem Beschlüsse der Eidgenosse»,der vermittelst bezüglicher Missiven dem Landschreiber, Landannnann und Landweibel mitgetheilt wurde. DerLandschreiber berichtet dann, welche Maßregeln er im angegebenen Sinne getroffen habe, u. f. w.
St. A, Zürich: A. Thurgau.
Zu tt«. Bei der Lucerner Sammlung 1. 49 liegt das Concept der Missive der X111 Orte an denKaiser unter dem Siegel von Lucern vom 8. Mai (Freitag nach dem Maitag) (ursprünglich hieß es:Freitag nach Pascha s17. Aprils) 1552. Wir notiren aus demselben Folgendes: 1, Die Verwendunggeschieht durch Niklaus von Meggen, Ritter, alt-Schultheiß und Pannerherr zu Lucern, im Namen Peter^-chinners, Ritter-Commenthurs des St. Johauns-Ordens zu Carmuna (Carmona), und im Namen gemeinerErben des Mathäus Schinuer, Cardinals, mit dem Titel 8. Kuckoiitianw, dessen Bruders Tochter „er" (vonMeggen) zur Gemahlin habe, 2. Der Cardinal und dessen Erben seien in Folge ihrer Verdienste um dieHerzoge von Mailand von diesen mit Städten, Schlössern, Herrlichkeiten, Land und Leuten begäbet worden,welche Begabungen Kaiser Maximilian, Erzherzog zn Oesterreich, und auch der jetzige Kaiser ratificirt haben-Die Begabten seien im ruhigen Besitz geblieben, bis jetzt Einige im Fürstenthum Mailand sie entsetzenwollen. 9. Bitte an den Kaiser, namentlich mit Rücksicht auf die Verdienste des Geschlechtes Schinner,dasselbe bei dem Seinigen zu beschützen, (Der Gedanke liegt nahe, dieser Gegenstand sei am 4. M<"neuerdings behandelt worden.)
Zu <I«l. 1552, 5. April, Freiburg im Breisgau. Heinrich, Abt zu Schaffhause», an die zu Bade»versammelten Rathsgesandten der Eidgenossen. Auf dem letzten Tage habe er erklärt, welche Rechte er zndem Gotteshaus Schaffhanscn habe, und vermittelst einer päpstlichen Empfehlung und sonst gebeten, die vonSchaffhausen zu vermögen, ihn als rechtmäßigen Abt zu empfange», was die Gesandten an ihre Obern ZUbringen hingenommen habe». Er wiederhole hiemit seine Bitte. Würde er länger hingehalten, so müßteer sein Recht gemäß der Erbeinung zwischen dem Hause Oesterreich und den Eidgenossen zu erlangen suche»,was er lieber vermieden wüßte. Sollte denen von Schaffhausen beschwerlich fallen, wenn er sein Amt undklösterlich Wesen in der Stadt üben würde, so sei er erbötig, außerhalb der Stadt und des Gotteshauses