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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1552.

sie jeden, der innerhalb der Ringmauer sitze, mit seinem eigenen Gut, sofern er nicht mit jemand, der dieser Freiheünicht genoß sei (sich verbinde), zollfrei fahren lassen, mit der Bedingung, daß jeder sich erläutere, was er führe,damit nichtsverschlagen", sondern den Verträgen gemäß gehandelt werde. Die außerhalb der StadtGesessenen aber sollen sich dieser Freiheit nicht bedienen. Nun seien einige Burger von Solothurn, namentlichFischer, die da fürfahren, und ungeachtet der Forderung der Amtleute nicht stillhalten, auch keinen Bescheidgeben wollen, ob sie eigenes Gut, oder was sie führen. Sie verlangen daher, daß die Bürger von Solothurnverhalten werden, den Verträgen stattzuthun. Der Rath von Solothurn antwortet, er sei nie anderer Meinunggewesen; von Alters her genieße man diese Zollfrciheit, die durch spätere Verträge bestätigt lind erläutertworden sei. Hiergegen soll nicht gehandelt werden. Er wolle bei seinen Fischern und auch bei de» Wein-leuten verschaffen, daß sie sich hiemit begnügenund sich anderer halb sovil mit inen gemein oder theilmochtent haben, ja ouch um ir eigen gut erlütern sollen". Wenn Aeußere sich dieser Freiheit bediene»wollen, wie das der Wirth zu Lostorf gethan haben soll, so sei das denen von Solothurn kein Gefallen; siehaben aber auch hievon keine Kenntnis) gehabt. Sie wollen dafür sorgen, daß der genannte Wirth zu Nidanvorgeführt werde und um den Zoll Entschädigung leiste. Anderseits sei schon wiederholt angezogen worden,die Gelten zu Nidau seien so groß, daß sie mehr als jene 6 Maß fassen, welche die Weinleute von Solothm»laut dem Vertrag zu geben schuldig seien, mit dein Verlangen, zu verschaffen, daß sie keine größern Gelte»bringen, als das schuldige Maß betrage. Der Rath von Solothurn wiederhole dieses Begehren, begleitetmit der Bitte, vorzusorgen, daß der Zoller die Leute bescheiden halte. 2. Zu Buchegg ist Einer wegenverläumdeter Sachen, in Kraft der Niedern Gerichtsbarkeit (von Solothurn) ins Gefängnis) gelegt und da»»vom Vogt derer von Solothurn in Abwesenheit des Amtmanns des hohen Gerichts, des Freiweibels, de»man abzutreten geheißen hat, peinlich befragt worden. Die Gesandten von Bern behaupten, dieses sei widerden Vertrag und legen einen Auszug des bezügliche» Artikels vor, der uicht bloß vorschreibe, daß solcheverläumdete Personen in Beisein des Freiweibels verhört werden sollen, sondern daß der Freiweibel de»Befehl für das Anbinden des Gefangenen zu ertheilen habe. Sie verlange», daß dem Vogt und den A>»bleuten befohlen werde, diesem nachzukommen. Der Rath zu Solothurn beglaubt, es sei nicht wider den Vertraggehandelt worden. Es sei nämlich der Freiweibel bei der Gichtigung am Bucheggberg nur ein oder z»"»Mal anwesend gewesen; das sei geschehen bevor man ein Gefängnis) hatte und daher solche Person^vor jedermann befragt wurden. Hieraus sei für das niedere Gericht kein Nachtheil entsprungen; sowsei der Freiweibel nicht beschickt worden, bevor der Betreffende malefizische Sachen bekannt hatte; da h»^'man dann einen Rechtstag bestimmt und aus Erkanntniß des nieder» Gerichts den Übesthäter dem Frciweil"'übergeben, was ohne Widerspruch geschehen sei. Daß die Betreffenden vor dem Freiweibel befragt werde»sollen vermöge der Buchstabe des Vertrages nicht; der letzte große Vertrag, der den ersten erläutere, bestim»^es solle vor dein nieder» Gericht Alles verhandelt und niemand als malefizisch aus demselben geführt werde»,bevor dieses durch das niedere Gericht rechtlich erkennt worden sei. Dein erbieten sich die von SolothnGauch fernerhin nachzuleben. Man könne überhin niemand wegen verläumdeter Sache», die nicht gichtigvor Gericht stellen, es wäre denn Sache,daß einer den andern schuldigott und die fachen so argwcwöerfunden, daß man andrer gestalt darzu müsse thun". Ein Anderes würde auch mehr Kosten verursache",dem man gerne vorbeugen wolle, indem man wegen verläumdeter Personen, die nicht gichtig waren, sondernals unschuldig erfunden wurden, große Kosten gehabt habe. Da übrigens der Vertrag vorschreibe, daß »»'»"eine Person durch das niedere Gericht dem hohen Gericht zuerkennt werde, anch deren Leib und