544 September 1551.
Zu a. Die Nummeration der hier citirteu Artikel des Urbars geht im Original mit der sonstige»dort angebrachten Nummeration der Verhandlungsgegenstände theiliveise parallel; ob diese Nummern gleichzeitigeiner Nummeration im Urbar entsprechen ist sehr zweifelhaft, zumal im Original z. B. ein Artikel, derzufällig in zwei getrennten Sätzen besteht, mit zwei verschiedenen Nummern versehen worden ist, auch andereUnregelmässigkeiten vorkommen. Die Schreibart Amtmann und Ammann wechselt im Original ebenfalls.
183.
Neuenbürg. 1551, 10. September.
Staatsarchiv Lucern: A. Neuenburg, Actenband 65. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Band 30, und Actenband Neuenburg 1566 —ikvo.
Verhandlung zwischen den VII (katholischen) Orten und dem Statthalter und Gubernator undden Rathen des Herzogs von Longueville, Grafen zu Neuenburg.
Gesandte: Fr ei bürg. (Martin) Sesinger. Solothnrn. Urs Sury, Schultheiß; Urs Wielstei»,Seckelschreiber. (Andere nicht bekannt).
Die Boten der VII Orte klagen gegen den Diener des heiligen Evangeliums zu St. Blasien, daßer wider die Ehre der benannten Orte, ihren unbezweifelten alten Glauben und namentlich wider denLandsrieden und gegen die von Landeron gepredigt habe, weßhalb ihn die VII Orte mit denen von Landero»vor den Statthalter und Gubernator und die Edlen und Räthe des Herzogs von Longueville, Grafen Z»Neuenburg ins Recht gefaßt haben. Sie verlangen daher Bestrafung des genannten Dieners nach Inhalt desLandfriedens, in welchem der Graf von Neuenburg auch begriffen sei. Nachdem zwischen dem genannte»Diener und denen von Landeron vieles geredet worden ist, haben die Boten der Orte und der Gubernatorder Grafschaft Neuenburg Folgendes vereinbart: 1. Auf Sonntag nach Michaeli (4. October) sollen Alle,welche an diesem Handel sich betheiligt beglauben, Abends zu Neuenburg an der Herberg sein und am Wontagdarnach mit dem Rechten beginnen. Wenn aber die VII Orte nicht mehr erscheinen wollren, so will derGubernator gemäß seinem Versprechen denen von Solothnrn das Urtheil zusenden, damit sie es den übrige»Orten übermitteln können. 2. Auf den gleichen Tag wird der Handel, der die von Landeron betrifft,verschoben; dann soll derselbe nach der Conscienz entschieden werden. 3. Die Boten der VII Orte verlange»,es solle der betreffende Diener bis auf den genannten Tag in sicheren Gewahrsam gelegt werden. Hierüberhat man sich dahin vereinigt, der Gubernator soll von dein Diener Bürgschaft nehmen, daß er auf be>»angezeigten Tag erscheinen und auf die gegen ihn waltenden Klagen antworten wolle. 4. Die Voten duVII Orte nehmen auch Abschriften von Kundschaften, die vor Recht vorgetragen worden sind, in den AbschiedDen Abschied unterschreibt auf Befehl des Gnbernators Nossellet.
Die zweite angeführte Solothurner Quelle enthält den Abschied deutsch und französisch.
Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch No. 69 vom 7. September 1551: d»der Solothurner aus dortigem Rathsbuch No. 49, S. 431, vom 5. September (Samstag nach Verein'.
Zu Ziff. 4. Dem Abschied beigefügt sind die Ergebnisse des Verhörs von vielen Zeugen, dieVerlangen von Franz Obere, genannt Guy, Vogt zu der Zihl und Meier zu St. Blasien, wider AtuVMichel Müllet, Diener des Evangeliums zu St. Blasien, einvernommen worden sind, um einige ehrverletze»