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August 1551.
7' "" '° »°°° « dieser NN der S.-°° de-»»»«« A ,. 7. 7 77"^ '"°" B-I-ft l).d°i di. B°.„, «--I-s-n di-Ssn«B-rI»n,i-n- d,e Iii I und Zinth „NN Lni-rn »ilSzkMiW»-» Brief, .«Nile» »der Iing,achtet di-ch', '"W '» dm »«°d n-s..-t werde, !--il
mitwart,n fi/ir 7 '-",7 7- d>-zsu»s aber I-in- Jnslrnrtim, ha!>-n, Di- Baten »an Liicer»di-I.r Bri'ek Ni77"7?"s 7 JnftriietianI nnch ihrer persönlichen «einiiiiz ad-r d-w-is-
in dn»N,-i> '/ mll 'ern- Fr-,,n ,n das Amt «nntwpl jich-n und darin wohnen dürsen, obschoii di-
aealandi ^ n »"Ml"..- s-'-rlon denen »on Lnr-rn dies, «einmig oorg-g-h-n Hab- und oieileicht ihren Wort-»ich. Warden seil dm» di- Sache lolire doch „ider den alten «er...«, der der Freien „nd der ««-»-»
Herren »od "7 """ , I->-li»»»n, daß INI Amt «„Iitwyi freie L-Nt- gewohn, haben. „lind »bschon >.-ar .7 °» """ «»d di- eizenschas, -i,jini-hi„-n ,,-chg-l-li-«.
Ob a, d 7"', 7' ° "°° ^"Utiopl w°n-n sa».< N-b-rhin sei in dein Brief di-
«7w ,er"d ,77 "7 '°°°°" di- S-ch. an ihre H-rr.i, bringe» ...»
»M« » 7".^ 7"""" '"'""s "°i°" °°u B-n> aber auch nur a» pe,s°»,'»
mit Gunll Knutmyl gezogen seien; das aber habe geschehen müsse"
seien r Chorherren und später der Herren zu Bern; die Güter in diesem A'"t
seien na.nlich Eigenthum derselben und wer darauf ziehe» wolle, müsse daher Bewilligung haben und de"tmnzug entrichten. Schließlich wird die Angelegenheit beiderseits in den Abschied genommen. 4. Die Bote"von ^uceui erinnern, wie m Betreff der Neiskosten der eigenen und freien Weiber zwar vorgegeben morde"sei, wenn e,n eigener Mann eine freie Frau habe, müsse letztere mit der Grafschaft Willisa.- reisen, obwohlihr Mann nnt der Stift reise; schließlich aber habe nur soviel dargethan werden können, daß die freie"ei e. un i).e eigenen Männer je zu drei oder vier Jahren um nach Willisan eine Steuer entrichten müsse"-^ Steuer, die in Billigkeit bezogen werde; sie bitten, die von Lucern bei dieser Gerechtigkeitver > ei en zu assen ; es habe bisher hierüber sich niemand beklagt und wäre jetzt keine Rede von dieser Steuergewesen, wenn nicht der alte Schaffner bei der Verhandlung über das Reisen ihrer erwähnt hätte. Die Bote"""^^ien, sie haben nichts dagegen, wenn die Freien zu Knutwpl von ihren Gütern, die nicht eigenen er ercr von Bern seien, wie andere in der Grafschaft Willisan besteuert werden; da aber die eigene"ö" "nntw'il Eigcnthnni derer von Bern seien, so glanben sie, daß die Eigenen, welche diese Güteresitzcn. Manner oder Weiber, von denselben keine Stener nach Willisan zu entrichten haben, da sie ei»eja)r >c)c teuer an die Stift zu Josingen ausrichten. Die Boten von Lncern verlangen das Zngeständ>nhsoweit ev erfolgt ist, in den Abschied. 5. Betreffend die von denen von Lucern gefordertMitwirkung der Freien bei der Anlage der gemeinen Amtskosten wiederholen sich die frühern Widersprücheum cS ileibt schließlich bei dein angebotenen Recht laut dem letztjährigen Abschied. 6. Ans wiederholteser angen derer von Lncern willigen die Boten von Bern gemäß ihrer Instruction ein, daß der Handel derei cn Wci ier, welche einander beschälten haben, sofern diese noch am Leben sind, gemäß dem alten Vertragzn Knntwyl ans Recht komme und da bestimmt werde, wem die Buße gehöre; sie wollen dem Schaffner Z"o »igen diisfälligc Weisung geben. Ä. Bezüglich der Strafe desjenigen, der den Lachbanm nmgeh""^)a, vereinigen sich beide Theile dahin: Obwohl der Thäter ein Angehöriger derer von Lucern nnd in >lll^Herrschaft Büren .nid Triengen berechtiget worden ist, läßt man doch die Hälfte der Strafe der Stadt Ber"-er 'etrcffende Banin ein Lachbanm war und somit der Frevel an beiden Städten begangen ivorde"