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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 1551.

178.

Lucern. 1551, 24. Juli (Freitag vor Jacob major).

Verhandlung der V Orte betreffend Schmähungen des Prädicanten zu St. Blasien.

Es stehen folgende Acten zu Gebot:

1551, 30. Juni (Dienstag nach Peter und Paul). Solothurn an Lucern. Vor kurzer Zeit sei eineBotschaft derer von Landeron, der Mitbürger derer von Solothurn, daselbst gewesen und habe berichtet, wieder Prädicant zu St. Bläst schändliche Worte wider den alten wahren christlichen Glauben geredet habe:sie ersuchen die von Solothurn um Hülfe und Rath, da sie nicht gesinnt seien, die Sache liegen zu lassen,sondern mit Recht auszutragen. Hierauf haben die von Solothurn ihre Botschaft auf den Rechtstag nachNeuenburg geschickt, jedoch nur um zuzuhören und die Sache in Schrift heimzubringen. Nachdem daselbstdie Klage und Anderes ans Recht gebracht worden sei, habe der Herr von Prangin eröffnet, da nur dreiRäthe anwesend seien, so könne in der Sache nicht gehandelt werden, und sei dieselbe auf einen andernRechtstag verschoben worden. Doch habe der Bote von Solothurn soviel erwirkt, daß ihm aus des PrädicantenPredigt, die dieser selbst geschrieben habe, die betreffenden Artikel mitgetheilt worden seien; sie folgen hierin Abschrift; nach dem Bericht derer von Landeron dürfte aber noch Gröberes zum Vorschein kommen. Dahiemit alle Orte des wahren christlichen Glaubens angetastet seien, so habe man solches denen von Lucernberichten wollen, sie bittend, dieses auch den übrigen fünf (sie) Orten mitzutheilen und die Meinung allerzu überschicken.

Die angezeigte Beilage enthält folgende eingeklagte Sätze: 1. Allearbeytsäligen" Verdammten sollenzittern, vor einem solchen Richter zu erscheinen, der keinem verschonen werde; dann sei nicht mehr die Zeit,Gnade zu begehren; diese solle man jetzt begehren. 2. Wie werden die armen Päpstischen erscheinen dürfen,die jetzt die Gnade ausschlagen, Jesum Christum verwerfen und in der unflätigen, stinkenden und gottes-lästerlichen Messe verhärtet und verstockt seien! in der Messe, mit welcher dem Verdienst des Leidens undTodes Jesu Christi widersprochen werde, an dessen Statt die schändlichen Priester Heil, Gnade, Rechtfertigungund das ewige Leben in einem Stück Brod, auf welches sie Haber geblasen und es beschworen haben, suchen-3. Der Herr möge die Augen der Armen, Unwissenden und Verführten aufthun, damit sie erkennen. 4. Crwolle zu Grunde richten die verfluchte Papisterei, wie er Sodom und Gomorra zu Boden gerichtet habe,und uf unser nachgeburen, damit si sechend und erkennen und verstanden die warheite, und behalten dasvolck in einer söllichen gottslestery und irlhum".

St. A. Lucern: A. Neuenburg. Die Beilage auch im K. A. Solothurn: Rathsbuch No. 4S, S. Sl.4 <sranzi>sisch und deutsch).

1551, 24. Juli (Freitag vor Jacob major), Lucern. Die V Orte an Solothurn durch einen besondershierum gesandten Boten. Dank für die im obigen Schreiben enthaltenen Mittheilungen. Die Ansicht derV Orte, vorbehalten die bessere Meinung derer von Solothurn, gehe dahin: Die von Landeron mit einemBeistande derer von Solothurn sollen das Recht anfangen; erhalten sie eine Antwort und ein Urtheil, wowcksie billig zufrieden sein können, so ist die Sache in Ordnung; wenn nicht, so sollen die von Solothurnhierüber berichten; dann seien die V Orte geneigt, mit denen von Solothurn in das Recht zu stehen undAlles vorzunehmen, was zur Erhaltung des wahren alten unzweifelhaften christlichen Glaubens diene, wie siedessen stets gesinnt seien. Die von Solothurn mögen auch berichten, vor welchem Richter das Recht geübtund wohin die Appellationen gezogen werden müssen. Gesiegelt mit dein Siegel der Stadt Lucern.

St. A. Lucern: A. Neuenbürg. (Concept). K. A. Solothurn: Lucerner Schreiben No. l, iboo1000.

Mit Freiburg verkehrte Solothurn in dieser Sache besonders.