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Juni 1551.
gutheißen wollen, sondern einzig auf Gefallen der Obern den Landvögten aufgetragen, auf die Zinse undFrüchte der Mailänder die Hand zu schlagen, damit der von Baden ausgegangenen Missive Genüge geschehe.Das Alles soll heimgebracht werden, um bei der nächsten gemeinen Tagleistung zu berathen, wie man denarmen Leuten behülflich sein wolle. K. Die Commune Stabio in der Herrschaft Mendris besitzt Weidenund Allmenden gegen Clivio, Catzon, Ligurno und besonders gegen Gazal (Zürich: Catzal) bis zu eineinKirchlein St. Bernhards im Herzogthum Mailand, welche die von Stabio bisher ruhig besessen haben. LetztesJahr aber haben die mailändischen Messer eine große Strecke von dieser Allmende den benannten Gemeindenzugemessen, worauf man denen von Stabio ihr dort weidendes Vieh weggenommen und anderes dahingetrieben hat; es haben hierauf die von Stabio das Gleiche gethan und wollen sich nicht aus dem Besitzeverdrängen lassen. Darüber hat Don Fernand durch eine der letzten Jahrrechnung zu Lauis vorgelegeneMissive sich beklagt und verlangt, es sollen Leute verordnet werden, die gütlich entscheiden, welcher Parteidie streitige Allmende gehöre. Don Fernand hat dann den Fürsprech Jean (?) Philipp Carpan und dieeidgenössischen Boten den Landvogt zu Mendris, Heinrich Ambrunnen (Zumbrunnen) abgeordnet, um beiderParteien Rechtsamen zu verhören und den Span zu beschwichtigen. Als diese hinkamen, beriefen sich beideParteien auf Marchsteine, über welche Widerspruch waltete und Kundschaften verhört wurden. Ebensobehaupteten beide Theile, die Allmende sei von ihnen zwischen den angezeigten Marchsteinen benützt worden,worüber ebenfalls Kundschaften einvernommen wurden. Ferner legten beide Parteien Briefe vor, denenzufolge gewisse Güter als auf diesem oder jenem Gebiete liegend beschrieben werden. Endlich behauptetenbeide Parteien, auf dem bestrittenen Lande früher den Gerichtszwang geübt zu haben, weßhalb der Streitnicht blos als ein Streit der Unterthanen, sondern als ein Anstand betreffend die Herrlichkeit der Obernerschienen ist. Nachdem die von Stabio in dieser Suche während eines ganzen Jahres große Kosten aufgewendethatten, haben die Fürsprecher beider Parteien ihre Reden und Meinungen in Schrift gegeben und den Handelzu Recht gesetzt, wodann die Sprücher die Gewahrsamen beider Theile empfangen und sich zu bedenken Zeitgenommen haben. Während dieser Zeit hat der Vogt von Mendris den Proceß einigen Doctoren, Fürsprechenund andern Ehrenpersonen gezeigt und ihres Raths gepflogen, die alle der Meinung waren, das Recht seiauf Seite derer von Stabio. Die Sprücher kamen dann an einem Freitag Morgens zusammen, um dasUrtheil zu geben, wodann Carpan Zeit bis nach dem Morgenbrod begehrte; und als sie dann wiederzusammenkamen, hat Carpan das Urtheil nicht geben wollen, worauf der Vogt zu Mendris nichtsdestowenigerseine Meinung eröffnete und die fragliche Allmende denen von Stabio zuerkennt und sie in Posseß gesetztund die Widerpart in alle Kosten verfällt, die Angelegenheit aber in Betreff der Oberherrlichkeit an die ansder Jahrrechnung versammelten Boten („uns") gewiesen hat. Man hat ihm dieses zurückgewiesen und ihmbefohlen, sein Urtheil hierüber auch zu ertheilen. Das hat er gethan und die Herrlichkeit den eidgenössische"Orten zubekennt. Hernach hat zwar der Carpan sein Urtheil auch gegeben und es haben beide Parteien dieseUrtheile einander zugeschickt und appellirt, wo aber kein („entwederen") Richter die Appellaz annehmen wollte.Seit dem Urtheile des Vogts von Mendris haben indessen die von Stabio die betreffende Allmende ruhigbesessen. Da nun aber zu vermuthen ist, die Gegenpartei werde es hiebet nicht bleiben lassen, so hat ma»dem Don Fernand freundlich geschrieben, er wolle die Seinigen vermögen, das Urtheil des Vogts von Mendnsanzunehmen, oder aber soll dann ein Obmann bestimmt werden. Er hat hierauf geantwortet, er verwunden'sich über dieses Begehren; der Senat von Mailand glaube, das Recht sei auf seiner Seite, weßhalb "weitere Kosten für überflüssig halte; wenn man aber einen Obmann erwählen wolle aus einem unparteiische"