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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
526
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52 k Juni 1551.

Mit geringer Redactionsvcrschiedenheit steht der Abschied auch im Berner Rathsbnch No. 316 und 317,zweite Abtheil. S. 86, 90, 91, 117, 124, 128, 134. Die Namen der Gesandten von Freiburg ausder letzter» Quelle. Die Redaction im Jnstructionsbuch gicbt als Anfangsdatum den 22. Juli (Montag)!der folgende Context und das Rathsbuch constatiren hinlänglich den Jrrthum.

Zu IV. Die Forderungen der Städte enthält der Abschied vom 29., 30. April und 1. Mai 1551. DieAntwort des Grafen besteht in Folgendem!Herrn Grafen von Gryers antwort in Tütsch." Auf die eingänglichangefügte Erinnerung an das alte Verhältniß zwischen den Städten und dem Grafen antworte er, daß erauf Erden nichts Lieberes gehabt habe, noch haben wolle, als mit ihnen zu leben und zu bleiben, wolle daherauch das Burgrecht treulich aufrecht erhalten und glaube auch nicht, daß er in gegenwärtigen Verhältnisse«sich gegen dasselbe verfehlt habe, andernfalls bitte er, ihm schriftlich mitzutheilen, in welchen Punkten diesesgeschehen sein sollte. Vck 1 (der Forderungen). Als Herr und Fürst über seine Unterthanen sei er berechtigtgewesen, diesen zu verbieten, neue Bündnisse zu machen oder ohne seine Erlaubniß in fremde Kriegsdienstezu ziehen, was ihren geschriebenen Freiheiten, von denen sie ihre Abschriften gezeigt haben, nicht widerspreche-Nun aber haben diese Unterthanen in offener Rebellion als Ungehorsame ihm unter Augen gesagt und späterzugeschrieben, sie wollen diese Gebote nicht halten, wie sie denn auch wirklich gegen dieselben gehandelt habe».Da könne ihn nun kein Vorwurf treffen; er sei gelinder verfahren, als solche Rebellion verdient hätte undwelcher die Strafe sofort hätte folgen sollen. Davon habe er Umgang genommen und sie nach gewohnterOrdnung zu Recht vor die drei Panner gefordert. Das nennen seine Unterthanen unbillig eine neue u»dungebrauchte Ordnung des Rechten. Da früher die Unterthanen wider ihn oder seine Vorfahren keine Nebellionbegangen haben, so sei der Anlaß hiefür nicht vorhanden gewesen und können sie sich daher nicht auf einengewissen Nechtsgebrauch berufen und sich beklagen, der Graf hätte sie nicht in die Hauptstadt der Grafschaftvor die drei Panner zu Recht fordern sollen. Man möge hiemit dieGewohnheit der Satzung" vonMilden vergleichen. Wenn die Unterthanen sich darauf berufen wollen, sie haben im Brauch, unter ihnenin ihren Händeln rechtliche Erkanntnisse einzuholen, so geschehe das eben, wenn die Streitsachen unter undzwischen ihnen entstanden seien, aber nicht wenn sich solche zwischen ihren Fürsten und ihnen zutragen, sonstwäre ihm solche Herrlichkeit und das Fürstenthum unnütz, wenn er sich der Erkanntniß seiner Unterthanen,die ihn verletzt und gegen ihn gefrevelt haben, unterwerfen müßte und es dabei bleiben sollte, und sonntjene in eigener Sache Nechtsprecher wären, wodurch auch für die Zukunft ihre Rechtsprüche zum Schiri«ihrer Frevel dienen würden. Das würden die Städte, als selbst ehrenhafte und tugendrciche Fürsten, >«^Bezug auf ihre Unterthanen auch nicht gestatten. Der Graf habe diesfalls früher von den Städten Rathund Hülfe begehrt, welcher Meinung er noch sei, aber (und") er glaube, er habe das betreffende PasseineRin Betracht der Verumständungen der vorwaltenden undder hergebrachten Gerichtsordnung" wohl undehrlich erbracht, ^ck 2, Betreffend das straflose Hingehcnlassen einiger Unterthanen unter der Bocken antworüer, sie seien in großer Zahl auf dein Felde versammelt gewesen, in Abwesenheit der Amtleute und sonstWider allen Brauch, und haben wider den Grafen Rath gehabt und Wider ihn und seine Amtleute Practikenaufgerichtet; einander zugesagt, sich nicht zu verlassen und seine Amtleute zu schlagen und zu überlaufe«,indem sie abgeredet haben, an welchem unter ihnen von der Herrschaft oder dem Gericht zuerst Hand angelegtwerden wolle, da sollen Alle zusammenlaufen,wie die Schwin", und Anderes. Mit Bezug auf den Gräfe«haben sie sich merken lassen, man müsse Wider ihn die Matze aufwerfen, sie haben lange genug den Narre«getrieben und müssen sich um Hülfe umsehen, wo sie auch diese finden. Das ergebe sich durch freiwilligeBekenntnisse ihrer Mithaften und andere Belege, die man in rechter Form vorlegen könne. Solche offenbareLaster beleidigter Majestät können doch nicht ungeahndet hingenommen werden. Doch habe er hiezu >««)schreiten wollen, bevor er seiner Herren guten Raths pflegte, um den er die Städte vermöge des Burgrecksivbitte; insbesondere ersuche er auch, ihm anzuzeigen, wie sie im gleichen Falle ihre Unterthanen strafen würde«-^ck 3 und 4. Er habe nie verstanden, daß er den Unterthanen ihre Freiheiten gebrochen oder geschwachhabe und sei auch nicht Willens es zu thun, sondern eher, wenn sie hiefür Ursache bieten, sie zu mehre«,