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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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518 Juni 1551.

und Sigmund von Pfirt, der dieselben benutze, sich in Betreff derselben in eine gütliche wissenhaftcunverbnndene Verhandlung einlassen, wie das unter den genannten Parteien auch früher der Fall war, wobeisie aber, weil die von Basel ohne Vorwisscn der Eidgenossen nichts bewilligen konnten, das deren Herkomme»zuwider war, ohne Erfolg von einander geschieden sind. Da der von Gumpenberg seine frühcrn Unterhändlerwieder ernannt habe, so wollen die von Basel ihre Zusätze, die vormals bei der Sache waren, zu Gutembeider Parteien auch wieder abordnen, und Neuenbürg am Rhein als Mnlstatt annehmen, und zwische»den beiden Dompröpsteu, den Rechten der Eidgenossen unbeschadet, verhandeln, wodann über den Erfolg de»Eidgenossen Bericht gegeben werde. Wenn aber letztere fänden, das; eine solche Verhandlung ihrem Herkomme»und ihren Abschieden nachtheilig wäre, oder der von Gumpenberg nicht einwilligen würde oder kein gütlichemAbkommen zu Stande käme, so hoffe man, die Eidgenossen werden gemäß den Bünden die von Basel beimRecht handhaben und vor Gewalt schirmen, zumal sich letztere zu einem geineinen eidgenössischen Re)erboten haben. St. A. Bern: Baselbuch o, S. ZI. K. A. Schafshausenl Correspoud-nz-n.

1551, 30. April, Augsburg. Anibros von Gumpenberg an Lncern, zu Händen der übrigen eilf Orte.Die Antwort der Eidgenossen ab dem letzten Tag gehe dahin: Man wolle gewärtigen, ob die von Baßeinen gütlichen Tag annehmen; wäre dieses nicht der Fall,so wöllt man uns erst verkünden für c»merercn gewalt und großen rath in Schwyz, die fachen daselbst rechtlichen uszutragcn, dann sy hene»Eidtgnossen dahin gefryet sin söllent, jemands irer eerenden (?) Eydtgnosscn anderschwo zu rechten lasse»-dann vor inn in irem land". Er ivolle nun aber keinen »ergebnen Tag inLuft" annehmen, um »^Zeit, Blühe und Kosten zu verlieren, viel weniger ein neues Recht vor Laien bestehen. Er hätte gegla» 'die Eidgenossen würden sich ans sein Verwenden der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß anders gegen ihm »»seiner Freundschaft benehmen, anstatt die von Basel zu unterstützen. Diese haben ihn mit ihrer goldene«Bulle lange genug herumgezogen; jetzt wollen ihn erst die Eidgenossen mit unnützen Tagleiftungen »» ^wenn dieses zu wenig sei, mit ihrem mehreren Gewalt und großen Rath, unter dem Schein angcbli )e«-Freiheitcn, mit neuer Rechtfertigung behelligen. Hieniit werde er sich nicht befassen. Wenn die Güte m )platzfinde, so wolle er alle rechtlichen Wege an die Hand nehmen, zu sehen, wie er sich gegen böse >wungebührliche Gewalt bei seinen erlangten Rechten erhalten könne. Dabei habe er nicht die Meinung, mer die Eidgenossen in ihrem Land beunruhigen wolle, wie man grundlos dem Kaiser vorgegeben habe, faber hierüber von ihm, Gumpenberg, sattsam aufgeklärt worden sei. Die Eidgenossen beunruhigen sich 'indem sie das unbegründete und unehrbare Benehmen derer von Basel unterstützen, welches der von ^Eidgenossen selbst ausgegangenen Landsordnung, daß man keinen Geistlichen vergewaltigen oder ihm ^Seinige nehmen lassen solle, zuwider sei. Zu unlerthänigem schuldigen Gehorsam gegen den Kaiser wiederho^er das frühere Anerbieten eines gütlichen Tages an unparteiischer sicherer Malstatt. Wenn die von Baßvermög der römischen keiserlichen Majestät hierüber gethanen beeret" Zwei bezeichnen, so wolle er b>auch thun; können diese keinen Vergleich zu Stande bringen, so sollen dann der Kaiser und römische»ßeinen Obmannallein in der beiden Majestäten namen (ernennen?), da sy als der hochwürdig fürst »"gnädiger Herr bischof zu Constanz, oder das ganz rcgimcnt zu Ensisheim, doch für ein pcrson allein gerec)»^ 'oder der her landvogt darus oder der her canzler desselben regiments oder der her graf FriedrichFürstenbcrg, und wellicher einer den Herren Eydgnosscn und den Herren von Basel us discn fürgschlagnen »^jetzt ernempten einer gfallt", denselben wolle er sich auch gefallen lassen. Die Eidgenossen und die von Baßmögen nun die Malstatt und den Tag berichten; da werde der Kaiser selbst erscheinen, um die Sache zfördern, in Maß und Form,wie wir inen Herren Eydtgnosscn dann selbs hicmit zuschryben". Erinnerhalb sechs Wochen die Antwort der Eidgenossen und derer von Lucern; inzwischen wolle er seine » « tfertigung einstellen. Wenn in dieser Zeit keine Antwort erfolge, so nehme er das auch für eine A»t>»»^an und werde dann mit seinen erhaltenen Rechten fürfahren. Nachschrift. Er hätte die von Luccrnmit seinen Briefen nicht bemüht, wenn sich der Bote der Eidgenossen nicht so unschicklich benommen h^ 'wie sie aus dem Schreiben der (an die?) eilf Orte ersehen werden; hoffentlich werden diese solches nicht unbeste»