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ihre Antwort. Es stehe mm an den Orten, was sie thun wollen, ob jedes insbesondere ein Fürschreibenerlassen oder, wie die genannten sechs Orte es gcthan haben, durch den Landvogt ein gemeinschaftlichesVerwendnngsschreiben an den Papst richten lassen wollen. Immerhin müsse das betreffende Schreiben sehrernst gehalten werden; ein Ehrenmann ans Bünde», der selbst von Rom gekommen sei, habe dem Landvogtgeschrieben, er habe in Rom Anleitung erhalten, die Schreiben der Eidgenossen dürfen scharf gestellt werden,dann werden sie beim Papst wohl verfangen, mit milden Schreiben aber werde man nichts ausrichten; ma»ersehe auch aus dem Schreiben der III Bünde, daß auch diese hitzig und erzürnt seien. „Söltc nun etwasunrats durch botschaftcn niderwerfen oder in anderer gstalt darus ervolgen, wurde beschwerlich und einallgemeinen last mög bringen"; deßhalb mögen die Adressaten ihren Willen dem Landvogt durch diesenZeiger schriftlich mittheilen. K. A. Frciburg: Badische Abschiede, Band 15, nach den Abschieden von 1551.
Von den analogen Schreiben an die übrigen Orte ist das an Zürich vorhanden, St. A. Zürich'.A. Bischof Chur. Es datirt vom 6. Mai und ist der ganzen Hauptsache nach gleich gehalten, wie das anFreiburg, nur wird uuter Andern: berührt, daß zwar die Boten von Zürich auf der Tagleistung in deinEmpfehlungsschreiben a» den Papst durchaus ausgeschlossen sein wollten; dessen ungeachtet mache der Vogtihnen Mittheilung von der Sache und werde ihrer Weisung nachkommen. Den übrigen Orten habe er auchBericht gegeben.
Ein gleicher Vortrag des Ortlieb Capol, als Gesandter der III Bünde, erfolgt unterm 15. Mai 1551vor dem Rath zu Solothurn, und derselbe faßt einen gleichen Beschluß wie Unterwalden. Der Beschlußist in Urkundenform ausgestellt, uin als Ausweis zu dienen, den Gilg Tschudi für das verlangte Schreibenzu ermächtigen. «. A. Solothurn: Missivcnbuch N°. so, S. ISS.
1551, 18. Juli, Rom. Papst Paul III. an die cilf Orte (ohne Zürich und Bern). Jhr^Bitte, womit sie den Bürger ihrer Verbündeten in den III Bünden, den Bischof („olootum") von Chur,vom Wohlwollen gegen ihre benannten Bundesgenossen durchdrungen, von einer Verurtheilung wegen Ketzereizu befreien bemüht seien, habe der Papst jene Aufmerksamkeit geschenkt, die er allen ihren Verlangen wiedme,könne ihnen aber nichts Anderes antworten, als was er den Graubündnern mitgetheilt habe. Nämlich daßder Bischof freiwillig und nicht zufolge einer Citation des Papstes nach Rom gekommen sei, um sich überdie ihm gemachten Vorwürfe zu verantworten, wahrscheinlich weil er im Bewußtsein seiner Unschuld niäsidulden konnte, daß der Verdacht der Ketzerei irgendwie seinen unbescholtenen Ruf beeinträchtige. In Rowhabe er sich freiwillig dem Urtheile derjenigen Cardinäle, welche der Papst mit dem Untersuche von Klagenüber Ketzerei beauftragt habe, und die aus den erproptesten, im göttlichen und menschlichen Rechte erfahrenstenMännern bestehen, unterworfen, welche bei der Untersuchung dem Betreffenden auch alle billigen und mildenRücksichten «»gedeihen lassen; er wohne in einem sehr angesehenen Kloster, der Papst habe ihn sch^'wiederholt in seinen: Palast empfangen; wenn er vorziehe, sich zu entfernen anstatt das Urtheil abzuwarten,und sich keine Mühe geben wolle, den Verdacht abzulehnen, so habe er die Freiheit, zu gehen, wohin ^wolle, da er weder eingeschlossen sei, noch bewacht werde; wenn er aber lieber warte, bis das Urtheil übe:'ihn ergehe, damit die Sache bekannt werde, so werde seinen: Recht weder ein verständiges und billigeUrtheil der Richter, noch die Huld und Güte des Papstes fehlen, so daß er die Verwendung der Orte ii»hohen Grade genießen werde.
St. A. LucernActen Päpste (lateinisch). Abgedruckt im Archiv für schweizerische NeformationSgeschichte II, S. 27.
Ltttolf, die Schweizergarde in Rom, S. 47, besagt: Jost von Meggen habe sich im Jahre 1551 ü»Namen der neun Orte für den Bischof von Chur in Rom beworben.