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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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488
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April 1551.

lieber diese Verhandlung hat das L. A> Schwpz mit dem Datum vom 2. April (Doustag vor Quasimodo)einen verkürzten Auszug. Da derselbe aber in einiger Beziehung deutlicher, als die hier benützte Quelle ist,so fügeil wir folgende Hauptstelle hier an: Es wird soviel verhandelt, das; die von Udligenschwpl sichmit 8 Malter Korn und 4 Malter Haber, nebst dem nassen Zehnten und den 20 Gulden Geldes begnügen,und dann sich selbst versorgen wollen,doch daß dann Herr apte sy um den touf und anders zu der kilchhörydienend erwürben füllte" ; die von Küßnacht sollten, nach dem ihnen gemachten Vorschlag, ihren Kirchensatz auchallein haben und dazu 10 Bialter Korn und 4 Malter Haber erhalten. Das aber hat nicht angenommenwerden wollen, sondern es vermeinte Vogt Schorn», wenn man (für Küßnacht) noch 1 Malter beifügte, daßes 15 Malter gäbe, würden sie sich weisen lassen. Da es sich nur noch um ein Malter handelt, so sc^jeder Bote die Angelegenheit gründlich an seine Obern bringen. (Fortsetzung im Sinne unseres Textes).Artikel I» fehlt hier; v hat den Nachsatz: damit man es an die Obern bringe zu erfahren, was diesfallsjedem Ort gefällig sei.

163.

SchaMusen. 1551, l!. April.

Verhandlung zwischen Zürich und Schaffhauseil iu Betreff der Angelegenheit wegen der Nhciubrück>'.Daß ein bezüglicher Tag stattgefunden ergeben folgende Acten:

1550, 17. December (Mittwoch vor Thomä). Zürich instruirt Bürgermeister Rudolf Lavater,Heinrich Sproß, des Raths und Stadtschreiber Johann Eschcr nach Schaffhausen wie folgt: Anläßlich duwegen des Streites über die Rheinbrücke gestellten Mittel hätte man in Betreff der Brücke und des Rhci»swohl einige Geduld getragen; daß aber die von Schaffhausen sich sogar Grund und Bode» vom Gebis^derer von Zürich zueigne» wollen, hierüber beschwere man sich; nicht weil man das Land an und für ß)so hoch schätze, sondern weil die von Schaffhauscn dann daselbst Hochgericht halten und Frevlern, die eüv>'von Zürich entweichen, daselbst Unterkunft geben möchten, und weil hiemit die Grafschaft Kyburg anerblichen Gerechtigkeit erheblichen Verlust erleide. Die Gesandten sollen daher sich auf ein Neues mit dcm^von Schaffhauscn freundlich besprechen und auf Mittel trachten, diese langwierige Sache gütlich beizulegen, ds (so, daß kein Grund und Boden vom Gebiete derer von Zürich abgetreten werde, wogegen betreffend die Brü ^nnd den Rhein, das Zoll- oder Wachthüuschen mit dem Gatter (dasselbe unbeschadet der Obrigkeit derer ^Zürich sirer"j, bleiben zu lassen) den Gesandten Vollmacht gegeben sein soll. St. A. Zunch-A. Schasshause».

1551, 28. März. Zürich an Schaffhauscn. (Nach einer ander» Mittheilung). Da der Streit wcg^der Rheinbrücke in Folge von Schreiben beider Theile abermals auf einen gütlichen Tag veranlaßt wo^sei, so habe man hiefür den 5. April bestimmt, Abends zu Schaffhausen zu sein und am folgenden

mit dem dortigen Rath zu verhandeln.

1551, 20. April (Montag nach Judikate). Schafshausen an Zürich. Als vor Kurzem Nathsanw« ^von Zürich vor kleinen sind große» Rüthen ihre Begehren, betreffend die Rheinbrücke angebracht haben,man die Sache verschoben, weil einige Rathsglicder nicht zu Hause waren. Wegendes unmüßigen ^da einige Rathsglieder krank, andere abwesend waren, sei der Gegenstand noch unerledigt geblieben:werde denselben aber beförderlich vornehmen und mündlich oder schriftlich eine Antwort ertheilcn.