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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
480
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Marz 1551.

Jacob Fuchs zu Wiiufurt; Vcltc von Bcrlichiugeu zu Dursback) (alias Dörzbach); Vpt von Schaumberg!Heinrich Trnchscß von Hoffingeu; Erasiu Spanoßlcchi von Lißan (alias Lißau) ; Hans Jörg von Gumpeuberg,römisch kaiserlicher Majestät Hauptmann und oberster Lieutenant; Hans von Gnmpeuberg zu Bettmeß undGumpeuberg, Erblandmarschalk; Marthel! von Gumpenberg zu Bettmeß und Gumpeuberg, Hauptmann.

Dns Original im E. A. A.: Abschied Acta und Beilagen von ISS4-WS«, Abschriften im K. A. Freiburg: Missioen Zürich. K. A.

Solothurn: Abschiede Band 30. - K. A. Schaffhansen: Korrespondenzen.

Der Brief ist an Luccrn ciugekommeu, von diesem verschlossen an Zürich und von diesem mit Begleit-schreiben vom 14. Februar an Solothurn (und die übrigen Orte) mitgetheilt worden; die angeführteSolothurner Quelle.

4. 1551, 23. Januar, Augsburg. Ambras von Gumpenberg an Lucern. Er könne nicht mnhm-die alten christlichen Leute von Luccrn, die Förderer der Religio» und des Rechts, noch einmal zum Zweckeder Handhabung seines erworbenen Rechtes anzurufen, wcßhalb er ihnen Briefe von ihm und seinerFreundschaft mittheile; sie mögen dieselben öffnen und den Eidgenossen vorlege», daneben aber allen OrtenCopicn mittheilen und seine Sache der Art fördern, daß ihm die von Basel das Seinige überlassen und erauf dem nächsten Tage mit ihnen zu Ende komme. Bitte um Autwort durch den hingesandten Boten.

St. A. Zürich: A. Luccrn. K, A. Freiburg: Missivcn Lucern. K. A. Solothurn: Abschiede Band so.

Durch Begleitschreiben vom 12. Februar (Mittwoch vor Jnvocavit) von Lucern an Zürich undSolothurn (und die übrigen Orte) mitgetheilt; die angeführte Zürcher und Solothurner Quelle.

5. 1551, 16. März. Die zwölf Orte an den Kaiser. Kurze Uebersicht der bisherigen Borgängein der Angelegenheit zwischen dein von Gumpeuberg und Basel. Auf diesem Tage nun sei man dem no»Gumpeuberg auf sein Begehren für eine gütliche Unterhandlung mit gebührender Antwort begegnet. ^es aber noch ungewiß sei, ob die von Basel zu einer freundlichen Verhandlung einwilligen oder auf den'vorgeschlagenen freien unparteiischen eidgenössischen Recht beharren, und aber die Schreiben des von Gumpeube'öund seiner Verwandten au Basel bedrohlich lauten, so habe man das dem Kaiser nicht unbekannt lasßnwollen. Da die von Basel gegen den von Gumpeuberg in keinem Rechten gestanden, die vermeinten Re') ^des letztern die von Basel nichts angehen, letztere auch die in ihrer Obrigkeit befindlichen Güter der Do">propstei nicht sich zuwenden und in Betreff des Rechts zur Verleihung dem von Gumpeuberg in ei»c"gemeinen freien unparteiischen eidgenössischen Recht Antwort zu geben sich erboten haben, und es ^Eidgenossenschaft nicht der Brauch sei, daß jemand um hier gelegene Güter au ausländische Gerichte

werde, so bitte man den Kaiser, bei dem von Gumpeuberg und seinen verwandten Adelspersoneu ein soEinsehen zu thnn, daß sich dieselben in eine gütliche Verhandlung, oder wenn es nöthig wäre, in das oodenen von Basel vorgeschlagene Recht einlassen, und nichts Ungutes gegen sie oder ihre Verwandten vorneh'»^

St. A. Zürich: Abschiede Band 18, s. Sit. St. A. Bern: AUgem. eidgen. Abschiede bl bt, S. 475. Kantons - Bibliothek Frcibncü'

Sirardsammlung 'vom. V, S. 4!I!>. - K. A. Solothurn: Abschiede Band so. K. A. Schasjhauscn: Abschiede. - L. A.

Abschiede. - Das E. A. A.: Abschied Acta und Beilagen 15S41550, enthält ein Conccpt dieses Schreibens als Misstve von cilf O>u >

es schien Unterivalden und Basel.

6. Die zwölf Orte an den Herrn von Gunipenbcrg (und an die Herren Grafen und desbergers Freundschaft). Antwort auf die au Lucern gesendeten Briefe, die das Begehren einerVerhandlung enthalten. Alis (hier wiederholten) Gründen haben sich die Gesandten von Basel auf dumTage zu einer gütliche» Verhandlung »och nicht herbeilassen wollen, zumal sie hiefür auch keine iVollnmbesaßen. Man habe ihnen aber das betreffende Begehren in den Abschied gegeben lind hoffe, ihrewerde», ihren Rechten unbeschadet, zustimmen, wodaun man hievou sowie von der betreffende» Malstatt ^Kcuntniß geben werde. Wenn aber die von Basel bei ihrem vorgeschlagenen gemeinen freien unparteupleidgenössischen Rechte verbleiben sollten, oder eine gütliche Uebcreinkuuft sonst nicht stattfinden könnte,zu beachten, daß diese Angelegenheit noch nie vor den mehreren Gewälte», nämlich den großen Näthen ^Gemeinden gewaltet habe; vor diese werde man dann dieselbe unter Vorlage aller bezüglichen Briefe lnmgdie nöthige» Beschlüsse fassen und dann auf einen beförderlichen gcmcineidgcuössischeu Tag zusainincnttc