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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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444 October 1550.

und ungezweifelten christlichen Glauben und der Religion, wie sie die heilige christliche und römische Kirchsbisher gehalten und geglaubt hat und von den frommen Vorältern an die von LuggaruS hergebracht ^ist, fest, stät und ewig zu bleiben und nimmer davon zu weichen; insbesondere zu glauben und zu )a ^die heiligen sieben Sacramente, die heilige Messe und alle heiligen Aemter, die sieben Zeiten, ^die Fürbitte der auserwähltcn Gottesheiligen, die Bitte und das Nachthuir für die Seelen, die ^ng> ^Seelgerät, die Beicht, das Empfangen des wahren Frohnleichnams Christi, die gebannten ?Z'ciertage , ^^Meiden einiger verbotener Speisen zu gewissen Tagen und Zeiten nach altem Herkommen^ die Kirchenziel ^alle Ceremonien, Kirchengebräuche, Pflichten, Satzungen, Ordnungen, Gewohnheiten und Herkommen, ^im Leben und Tod bisher von der christlichen römischen Kirche gebraucht worden sind, sie seien hier gemoder nicht, und insbesondere in der Weise und Gestalt, wie es die Obern der Mehrheit der Orte,der VIl (speciell genannt) gegenwärtig in ihren Städten und Ländern halten. Es soll auch nieman > ^irgend einen Artikel dieser Religion arguiren oder disputircn in keiner Weise, oder irgend wir dem mitoder Werken, heimlich oder öffentlich widersprechen. Die von LuggaruS haben auch gemeinlicheinander versprochen und zugesagt, alles Obgenannte getreulich zu halten, im festen Glauben undhicdurch Gott dem Allmächtigen und allem himmlischen Heere wohlgefällig zu sein und der Seelen Sc nzu erlangen! geloben auch bei Ehren, Treuen, Wahrheit und Glauben diesem nachzukommen jetzt undWürden einige oder mehrere Personen hiergegen handeln, wovor Gatt sei! so sollen diese gestraft ^in gleicher Form und Gestalt wie die genannten Vll Orte der alten Religion die Ihrigen bestrafe». "über kurz oder lang ein allgemeines christliches Concil gehalten würde - was hier geordnet und erkenn ^dem wollen die von Luggarus zu jeder Zeit nachkomme» und stattthun. Besiegelt mitunscrm gemein u>für uns und unser nachkommen".

St. A. Zürich: Acten Luggarus und Tschudische Documcntcnsammlung X. BeimAbschied von diesem Datum ein Entwurf oder Formular! eine im St. A. Lucern befindliche Copn e .im Titel, der Hauptbrief sei durch Walter Roll nach Uri geschickt worden. L. A. Schwpz: Abschiedediesem Abschied ohne Datum und in besonderer Ausfertigung (mit dem Datum) in A. Luggarus. > ^ .Solothurn: Abschiede Bd. 30. K. A. Schasfhauscn: Corrcspondenzen. Abgedruckt bei M ei er: Die cvangeGemeinde in Locarno I S. 485.

Zu »r. 1550. 28. October. Rom. Jost von Meggen an die neun Orte. Aus ihrem zuletztBaden aus an ihn erlassenen Schreiben entnehme er, das) sie bedauern und sich verwundern, daß de»noch nicht geantwortet habe. Es sei dieses in Folge der große» Zahl anderer Geschäfte, die besondersim ersten Jahre der Regierung des Papstes und im Jubeljahr vorkommen, der Fall gewesen. J"dr'w"der Papst seit langem Auftrag gegeben, die Antwort zu besorgen; inzwischen aber sei sein oberster ^ wgestorben! der Papst habe sich aber neuerdings nur die Sache erkundigt und seinen Auftrag wieDas päpstliche Schreiben folge nun und ebenfalls eines von Aäcanius de la Corna, ihrem obersten - ^und des Papstes Schwester Sohn, aus welchen Schreiben die Orte die Gesinnung des Papstesmögen. Sie sollen ihn wissen lassen, ob er diegeschenkte Besoldung" und die Kleidung, die den "wegen der Krönung des Papstes gehöre und von frühcrn Päpsten gegeben worden sei, des fernemsolle. Dem Albert Rosin wolle er gemäß dem Wunsche der Orte in seinen Geschäften bchülflich st ^

St. A. Luccrn: Allg. Absch. 0 k. zsv. - K. Bibl. Freiburg: Girardsammlung I. V. S. 60S. - K. A. Solothurn: Abschiede v

Beigelegt sind:

1. Das Schreiben des Papstes an die neun Orte (ohne die vier evangelischen Städte)sryheit beschirmer", datirt vom 22. October 1550. Es bildet eine Antwort auf dieder neun Orte zu seiner Thronbesteigung und ergeht sich in allgemein gehaltener Bezeugung seines ^^^^,eigtDa dem Papst durch das Schreiben der Orte und den Bericht des Hauptmanns (Jost von Vi egge»)worden sei, daß sie durch andere Geschäfte an der Absenkung einer persönliche» Botschaft verhindert