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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 155V.

können, und da endlich der Proeurator sich vorbehalten habe, nachdem er diese Antwort der Eidgenosse»vernommen haben werde, weitere Einwendungen anzubringen, so wolle man diese Antwort erwarten »»^gebühre sich nicht, vorher über die Sache zu erkennen. Die Nichter der Eidgenossen dagegen erkläre»'Nachdem die Eidgenossen dem König geschrieben haben, seine Zugesetzten auf diesen Marchtag zu sende»,und die eidgenössischen Richter („si") angehalten wurden, sich hieher zu verfügen und dem Grafen und alle»andern Ansprechen: Recht zu halten; der Graf auch laut vorgewiesenem Schein für ein Eidgenoß erke»»iworden ist und sein Handel sich schon lange verzogen hat, so solle ihm ohne Aufschub ein Urtheil gesproch?»werden. Nachdem solcher Art die Nichter zerfallen sind, erscheint der Graf wieder und erklärt: Da in solcheFalle der Kläger den Obmann zu wählen habe, den beide Parteien um Annahme der Obmannschaft bitte»sollen, so möge der Proeurator einwilligen, mit ihm den Obmann zu berufen. Der Proeurator weigert stdessen aus den (von ihm) angegebenen Gründen. Der Graf erklärt hierauf, er hoffe sein Passe>»e»> iäerlangen. Die Nichter erkennen dann einhellig: Weil die Urtheile zwiespältig seien, der Proeurator aber stweigere, den Obmann zu beschreiben, so solle dessen ungeachtet der Graf Gewalt und Macht haben, de»Obmann zu ernennen und zu beschreiben.

Abtheilung 0. Eine zweite Abfassung dieses Urtheils in Abthl. v k. 28 voeso zeigt folgende Ver-schiedenheiten: 1. Als das vom König für die Auslegung des Friedens vorgeschlagene Mittel wird angegd e,,dry uszcschiessen". 2. Anstatt der Behauptung des Grafen, die französischen Anwälte seien Z»immer anwesend gewesen, wenn er etwas vorgetragen habe, sagt er hier: Er sei nie erschienen,anwälten syend dann des bcricht gesin". 3. Am Schluß wird bemerkt: Auf die Bitte der eidgcnchstst»Richter habe der Graf eingewilligt, die Antwort der Eidgenossen zu erwarten. 4. Das Datum giebt >Redaction im Anfang ob dem Text auf den 6. August, am Schlüsse aber auf den 7. August an. ^französische Ausfertigung »ach der zuerst benütztcn Quelle im K. A. Freiburg: Acten Grcyerz No. »

XXVII. (8. August). Niklaus von Chivron, Vogt zu Siders im Wallis, eröffnet: Generalselig habe mit des Klägers Vater, Franz von Chivron, wegen verfallener Pensionen zu Beru einegetroffen und sei hiernach 1040 Kronen schnldig geblieben. Hievon habe er 4V Kronen bezahlt. Die1VVV Kronen seien von dem Herrn von Grangis, königliche»: Anwalt in Bünden, um den Vetr»g ^5VV Kronen, die des Klägers Vater jenen: schuldig war, und von Meister Martin, den: »

Bern, für den Betrag von 450 Kronen, für die dieser für des Klägers Vater gegen Venuer Weingarten BüM ^gethan hatte, hinter Morelet („in:") verboten gewesen, wie sich das aus seinen aufgenommenen K»»bs ^ergebe, und dieser habe (gelobt), die genannten Zwei aus diesen 1000 Kronen zu bezahlen. Das ^nicht geschehen, sondern der Kläger sei gedrungen morden, die beiden genannten Gläubiger zu best»? ^Da er ungeachtet vieler Bemühung keinen Abtrag erlangen mochte, so mögen die Nichter dendes Königs bestimmen, solche zu leisten, oder über die Sache rechtlich urtheilen. Der ProeuratorEs zeige sich, daß die Erben des Franz von Chivron auf einen: gehaltene«: Marchtage andere A»sPgefordert haben; wäre«: sie mit denselben nicht vergnügt gewesen, so hätte«: sie damals Weiteres anist' ^So gehe aus Kuudschaften hervor, daß der Kläger „allein" 500 Krone«: den: Herr«: von Boisrigault 3^^,habe, und daß um die „vermeinte" Verheißung Briefe und Rechnung errichtet und den: Kläger z»gestellt morden seien. Da nun der Kläger diese Briefe und Rechnungen nicht vorlege, so könne der Vcwenn jener schon durch seine Kundschaft vorbringe, die Rechnung sei geschehen, dieses nichtDer Kläger glaubt, Weiteres nicht nöthig zu habe«:, da genügende Kundschaft vorhanden sei. Die