Juli 1550.
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von ihren Obern aufgetragen worden sei. Nichtsdestoweniger hat man seinen Obern und seiner ehrlichen
Freundschaft für diesmal verschont, die Sache so hingehen lassen „und die Handlung nit in die abscheid
neinen wellen, sonder .ich n. g. l. Eidgnossen von Unterwalden rathsboten alle Meinung by inen anzuzeigen
bevolchen. — Hienebens zu verantwurtung gsagts boten und zu entschuldiguug unsers landschribers zu Lugaris
vüt dester minder den Handel in die abscheid Uri und Schweiz kommen laßen.
v. „Harnach volgt, was miue gnedige Herren, die Eidgnossen, derohalben, so zu Lucarus angeben fleisch
°der eyer in der vasten gessen hau, gehandlet haben." Junker Leodegar Golder, der Gesandte von Lucern,
hat aus heute, den 12. Juli, diejenige», welche angegeben worden, daß sie zu Luggaru» in der gasten Fleisch
und Eier gegessen haben und die ihm vom Landschreiber auf einem Zeddel verzeichnet eingegeben worden sind,
ge'naß seiner Instruction vorbeschieden, in der Meinung sie nach ihrem Verdienen zu bestrafen. Es verlangt
hierauf der Rath von Luggarus einen Vorstand vor den Eidgenossen, der ihm ohne Anstand bewilligt wurde.
Daselbst eröffnete der Rath Folgendes: Die von Luggarus seien im letzten Jahre vielfach und mancherlei Ursachen
wegen, namentlich Einige in Betreff des Glaubens bei den VII Orten schwer verklagt worden. Sie seien
daher veranlaßt worden, behufs ihrer Entschuldigung Botschaften „dahin" zu schicken. Das sei zuletzt auf
de'" in der verflossenen Fasten (17. März) zu Baden abgehaltenen Tage geschehen, wo eine ansehnliche
Botschaft vor den Gesandten der VII Orte im Namen gemeiner Landschaft, nicht einzelner Personen,
ihre Verantwortung dargebracht habe. Mit derselben haben die Boten der VII Orte sich begnügt; die Boten
d°r Landschaft haben sich auch im Namen derselben um „etwas" verschrieben, von dem jede.» Ort eine
C°pie gegeben und de.» bisher Genüge geleistet worden sei. Die Gesandten der VII Orte haben dann
d" Botschaft von Luggarus durch den Schultheiß Bircher von Lucern, Vogt a Pro von Uri, der den Vortrag
verdolmetscht habe, und Landammann Dietrich Jnderhalden von Schwpz Folgendes anzeigen lassen: Sie
hätten denen von Luggarus um das, was sie bisher begangen haben mögen, verziehen und sie liberirt; für
d'e Folge aber sollen sie ihren Zusagen besser nachkommen und sich einiger Dmge müßigen. Dabei habe
j-SUworziechen" Vogt a Pro geredet: Christus sage im Evangelium, er wolle nicht den Tod des Sünders,
^"dern daß er sich bekehre und lebe; man wisse wohl, daß Eimge zu Luggarus Fleisch gegessen haben, aber
d°s Vergangene soll abgethan sein. Als dann ihr Landvogt Niklaus Wirz al^ diesem Tage heimgekommen
s°i und vernommen habe, daß Einige Fleisch und Eier gegessen haben und dieselben bestrafen wollte, habe
"'°u ih... von der Liberirung und Verzeihung Kenntniß gegeben. Das habe er seineu Obern nach Unterwalden
sieben, von woher dann die übrigen sechs Orte berichtet worden sein werden. Diese haben dann vielleicht
glaubt, dieses Fleisch- und Eieresscu sei nach der erfolgten Verzeihung vor sich gegangen, und dcßwegen
Auftrag z..r Bestrafung gegeben. Nun aber sei jene Voraussetzung unrichtig; und da den Betreffenden
"'""al verziehen worden sei,' so bitte man, es hierbei und bei der Liberation bewendet fem zu laßen; wenn
^'"and sich seith^- verfehlt haben sollte, so mögen dieselben der Gebi.hr nach bestraft werden. ^,e,snfll»ct.anen
^ Voten der VII Orte gehen einstimmig dahin, die betreffenden Fleisch- und E.eresser gemäß ihrem Verdienen
ö" bestrafe». Da aber die Luggarner anzeigen, daß ihnen verziehen worden sei. so Hut man ien Handel
ruhen mn.. ^ Nie Verbaudlung unterschreibt der Land chreiber zu Luggarus.
lassen und in den Abschied geuomm '. Dl^ Em«sch° Mschi°d°
St. A. Lucern i LauiS und Luggarus Abschied- Band II, n diesem Abschied). — K. A. Solothurn: Abschiede
1512—15S9 k. 172 .bei diesem Abschied,. - K. A. BMi. «mn,
Band 29 (bei diesem Abschied).
Ei» sväterer Arcbivar lCnsat-) setzt de». Lucerner Exemplar dieser datumslosen Verhandlung die irrigeJahrzahl 1554 vor ^ Abhandlung der VII Orte liegt sie formell von. übrigen Texte getrennt.