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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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352 Juni 1550.

eine Recompens geleistet hatte, abgetreten. Auf Verwendung beider Städte sei dann das Priorat den beidenStiften zu Bern und Freiburg incorporirt worden, worüber eine Bulle errichtet worden sei, welche hinterdie von Freiburg oder ihr Stift gekommen sei. Sollte dieselbe auch verlegt worden sein, so würden dochunter den Schriften des Niklaus von Meßbach oder anderswo Copien zu finden sein und würden mehrereLeute darüber Bericht zu geben wissen. Im Jahre I5ll0 sei dann durch beide Städte zufolge einer n»tNiklaus von Meßbach getroffenen Verkommniß dem letztern das Priorat auf lebenslang übergeben worden,Alles gemäß hierüber aufgerichteten Briefen. Nachdem sich der „Fall" nun zugetragen habe, hoffe man,die Boten von Freiburg werden von ihren Obern Auftrag haben, hierin in der Freundlichkeit zu verhandeln,andernfalls müßte die Angelegenheit verschoben werden: »ach dem Dreißigsten verreisen nämlich die vonMeßbach nach Besanyon; denen müßte aufgetragen werden, die benannten Copien zu suchen, und sobald si^wiederkämen würde man dann das Geschäft wieder zur Hand nehmen. Die Boten von Freiburg antwortennach einem Verdank, ihr Stadtschreiber habe in der Kanzlei, ebenso haben die St. Niklauser gesucht, abernichts gefunden. Sie glauben, da die von Bern „inen vorgangind obanzogen bull syge wol alsbald hindersy oder ir stift kommen, versächind sich ouch m. g. Herren (von bern) habind etwas hinder ine», weliched»so sy gfunden, inen nit verhieltind". Sie bitten daher wie gestern, in Betracht, daß jetzt Zug und Nat)zu Grandson denen von Freiburg zustehe, es bei dem, was diese dermalen in Betreff der Wahl des Priorsgethan habe», bleiben zu lasse»: weitern Auftrag haben sie nicht: sie seien aber nicht dawider, daß desFernern hier und zu Freiburg und zu Besanyon gesucht werde, doch möge dieses beförderlich geschehe»'Die Verordneten von Bern bemerken, sie glauben, die fragliche Bulle sei zur Zeit, als der Bischof vo»Belley den beiden Stiften zu Bern und Freiburg wegen der Ansprache an Nomainmotier 1000 Krone»'nämlich jeder 500 Kronen gegeben habe, nach Freiburg gekommen, um daselbst aufbehalten zu Werden, »»hinter die Stift oder Clergie gelegt worden; es möge daher des Fernern daselbst gesucht Werden.wiederholte Anfrage an die Boten von Freiburg verlangen dieselben, es solle» die vorhandene» Gcwahrsa»»»ihnen vorgelesen werden. Es geschieht dieses, namentlich mit Bezug auf den angeführten Brief, den Niklausvon Meßbach beiden Städten gegeben hat. Die Gesandten von Freiburg wiederholen hierauf, daß sie ke»^andere, als die gestern eröffnete Instruction haben, wollen aber das, was ihnen begegne, in den AbsaPnehmen. Die Ausschüsse von Bern erwiedern, wenn die Gesandten von Freiburg sich nicht weiter einlassi»wollen, so können sie nichts Hierwider, doch finden sie nöthig, daß man, sobald die von Meßbach vo"Besannen wieder zurückkommen und die Copie bringen, sich wieder zusammenverfüge und inzwischen auHandel stillgestellt und dem Vogt zu Grandson befohlen werde, die Zehnten des Priorats zu Händen beiderStädte zu leihen, da doch bis im Herbst noch nichts eingehe. Die Boten von Freiburg antworten, ^Leihung der Zehnten sei in Folge des Schreibens derer von Bern erfolgt; sie verlangen ferner eine Abschr»des verlesenen Briefes; weiter können sie nicht gehen. Die begehrte Abschrift wird ihnen gegeben. T>e»Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern. St. A. Bern: J»structio»sbuch n,^

4. 21. Juli. Vor dem Rathe zu Freiburg eröffnen die Gesandten von Bern, nämlich Hans Fr»'''Nägcli, Schultheiß, und Anton Tillier, Venner, als Antwort ihrer Obern auf den Vortrag, welchen Bo»'"von Freiburg zu Bern in Betreff der Tell, welche die von Bern auf Güter von Burgern vo» Freu»»!gelegt, gehalten haben, Folgendes: Die von Frciburg haben verlangt, die fragliche Tell solle beseitigt wcrN»'sie sei dem Burgrecht nicht gemäß und mit dem, was ihnen in Betreff des savoyischen Landesworden sei, nicht vercinbarlich und zu des Herzogs Zeit habe eine solche Tell nie bestanden. 2)icBern haben diesen Vortrag zum Theil mit Bedauern gehört. Wider das Burgrecht und Briefhaben sie ihres Wissens noch nie gehandelt und seien auch nicht gesinnet, dieses zu thun. Sie wisffnwohl, was in Betreff des savoyischcn Landes von denen von Freiburg („minen Herren") zugesagt ^sei, und haben erfahren, daß sie dieses nicht bloß bei den Worten belassen, sondern auch mit denerfüllen wollen, was man im letzten Auszug gesehen habe und was sie denen von Freiburg verdanken >zu vergelten trachten. Es sei auch richtig, daß die von Freibnrg früher bei Anlage der Tell die Unterth'»