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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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März 1550,

zu bestimmen, und daß zu besorgen sei, es möchte durch unruhige Leute einiges Unglück angerichtet werden,und da den Boten bekannt ist, wie es zn Davos ergangen ist, so haben sie, um großen Krimmer und Koste»zn vermeiden, beschlossen, die Boten von sieben Orten, nämlich von Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalde»,Zng und Glarus sollen als Anwälte ihrer Näthe mit Vollmacht arrf dem genannten Tag zu Chur erschein^und Alles das vornehmen, was zu Friede und Ruhe gereichen mag, und daß diejenigen, die das 3t;verlangen, bei demselben bleiben mögen.

Der Name des Zürcher Gesandten aus seiner Instruction vom 26. Februar, St. A. Zürich'Jnstructionsbuch 15441554, 1. 227.

Die Schwyzer Sammlung enthält diesen Abschied in folgender theilweise verkürzter, theilweise etw^ergänzender Form: Die Boten seien vor die Gemeinden gekommen und haben die Ursache ihres Spans swissen verlangt. Diese haben ihnen durch besondere Leute folgende Antwort erthcilt. Es folgt ein suininarllgehaltenes Verzeichnis; der betreffenden Klagcvunkte, mit unser»; Text materiell übereinstimmend. Darauf st^eine andere Gemeinde gestellt unduf ir artickel vor derselbigen" freundlich geantwortet worden, "vilfälltiger früntlicher pitt und ermanungen". Da sei aber nur erwirkt worden, daß Hauptmann Vale>vonFätscheri" um eine Tröstung von 8000 Gulden freigelassen worden sei. Dann sei zum dritten Ain der Kirche vor die Gemeinde gekehrt und diese angesucht worden, gütlich handeln zu lassen. Es stdann Richter und Klüger von der Gemeinde gesetzt worden und Leute, das Gericht zu bewahren. Es so bnun die Klagepunkte gegen Ammann Gnler, materiell mit unfern; Text übereinstimmend. Diese Artikel haer verantwortet und Kundschaft für seine Unschuld zu stellen begehrt. Die Kläger behaupte», der Hände ^offenbar, sie klagen wie früher ans Leib und Gut, die Sache sei mnlcfizisch, deßwegen soll der Landvogtrömischen Königs zu ihnen stehen und die Klage vollführen helfen. Das sei mit Recht erkennt worden. ^sei der Landvogt zu ihnen gestanden und Guler zuerst für ein gefangener Mann erkennt Worden,man ihm sein Gewehr genommen habe. Nachdem der Landvogt erlangt hatte, daß von einer Klage ^den Leib abgegangen worden sei, so sei folgendes Urtheil ergangen. Es folgt das Urtheil,übereinstimmend mit unser»; Text, nur wird des Zeitraums von 7 Jahren nicht gedacht. Sodann folge»Klagartikel gegen Valentin vonFitscherin", materiell mit unfern; Text übereinstimmend; in Ziff. 6 stes 400 Kronen anstatt 350. Die Kläger klagen auf Leib, Glimpf, Ehr und Gut. Derverantwortet sich mitguten fugen", fordert Beweis für die Klage, oder ihm den Nachweis der ^»>4^zu gestatten (die Vertheidigung wird, wie bei Guler, auch hier nicht ausgeführt).Was da durch die p ^gehandelt, ist jede»; zewttsfe»." Die Kläger stehen nach langer Handlung von einer Lcibesstrafe ab und ^Urtheil erfolgt, materiell mit unser»; Text übereinstimmend. Verwendung der Bote» für den Bestrafte»die, welche vertröstet haben; Antwort des Landvogts, die Geineinden seien noch zu hitzig. BeschlustBoten, daß Gesandte von sieben Orten auch an; Gotteshausbundestag in Ehnr erscheinen sollen.

Als eine, theilweise ergänzende, Berichterstattung mag noch folgende Missivc einbezogen werden:

1550, 10. März (Montag vor Lätare). Davos. Joachim Bäldi an Statthalter und Rath Z»Sic werden wissen, wie die acht Gerichte ;»; Prätigau den Stadtvogt von Maienfeld zu Davos lstl»gesetzt habe». Auf das habe dessen Frau den Ammann Bnssi und ihn, Bäldi, gebeten, auf den; »»^ .Rechtstag zu erscheinen, um daselbst ihrem Manne beholfen und berathen zu sein. Sie haben diesem ^entsprochen und seien mit den Boten von Zürich, Lucern, Uri, Schwpz, Untcrwalden, Zug, Appenzell (4Glarus auf den betreffenden Tag anhergcritten. Da haben die Boten allen Fleiß angewendet u»^zum dritten Male vor den Gemeinden erschienen, nämlich vor denjenigen, welche zu dieser Sacheseien, nämlich von jeder Gemeinde dreißig Männer. Da haben sie aber nichts Ersprießliches erzielen >»die Gemeinden wollen mit den; von ihnen gesetzten Recht fürfahren und haben bisher den