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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1550,

haben aber dein dortigen Landvogt seit vielen Jahren nicht geschworen. Als nun der Landvogt vernwtffdes letzten Abschiedes sie zum Schwören aufforderte, behaupteten die von Bischofzell, jene seien dieses zu th»»nicht schuldig, was der Vogt nun seinen Obern berichtet. Es eröffnen hierauf Abgeordnete des Vogtes u»der Näthe von Bischofzell, einer der betreffenden Höfe gehöre mit hohen und Niedern Gerichten ihrem ^» ,die andern haben seit hundert Jahren dein Laudvogt nie geschworen, sondern mit denen von Bischtgesteuert und gereiset, wie das bewiesen werden könne. Da nun die Eidgenossen die van Bischofzellhaben, daß sie bei ihren Gerechtigkeiten, alten guten Gebräuchen und Gewohnheiten verbleiben könne»,bitten sie, sie bei dem alten Herkommen zu belasseu. Es wird nun erkennt: Wenn der Landvogt einllffKundschaften erfahren könne, daß die benannten Höfe vor Jahren einem Landvogt geschworen haben, ff' ff'er diese ausnehmen; dasselbe mögen die von Bischofzell thun, wenn sie Kundschaften dafür haben, daß d"Höfe ihnen schwören sollen; doch soll jeder Theil dem andern zu dieser Kundschaftaufnahme'verkünden.diesen Kundschaften und allen Gewahrsamen sollen dann beide Parteien auf der nächste» Jahrrcchnung ^Baden erscheinen, wodann die Voten der VII Orte Alles verhören und dann der Gebühr nach i» der S" ffhandeln werden. 2. Da einige Märchen, welche die Landgrasschaft Thurgau und.die hohe Obrigkeit v0>'Bischofzell scheiden, umgefallen und hinweggekommen sind, so soll der Landvogt denen von BischofzellTag bestimmen, um anstatt der fehlenden Marchsteinc andere zu setzen. 3. Die Landstraßen sollen frei »"offen sein; Frevel, welche auf denselben vorfallen, soll der Landvogt zu Händen der Obern büßen. I- ^Klosterfrau von Npdingen, welche der Landvogt nach Dänikon verordnet hat, ist die Schaffnerin daselbst ^erhalten unwillig. Da nun diese Klosterfrau dem Predigerordeu angehört und derselbe vor langer ^Münstcrlingen gewesen ist, und jetzt, wenn drei Frauen dahin kämen, durchdispcnciren der frowen" d»ff'Predigerorden daselbst wieder ausgerichtet werden möchte, und die Frau von Npdingen, wenn sie dahin gest^würde, die andern Frauen nach dem Brauche des Ordens singen und, beten lehren könnte, so sollbis auf den folgenden Tag vom Grafen Friedrich von Fürstenberg und ihrer Oberin, der Aebtisst» ^Gotteshauses Npdingeu, eine Bescheinigung vorlegen, wie sie sich im benannten Orden gehalten habe. ^diesem Falle werden dann die Boten der VII Orte sie nach Münster!ingen oder nach ihrem Bedü» ^anderswohin verordnen. 5. Letztes Jahr wurde auf einem Tag zu Zofiugen verordnet, daß den bu^Frauen Amalia Welter und Elsbcth Hosmeister zur Verbesserung ihrer Pfründen jeder I MüttViertel Haber l'/s Gulden und 2 Eimer Wein gegeben werden sollen. Da die Schaffnerin zudieses zu verabreichen unwillig ist, so wird der Vogt von den benannten Frauen fort und fort um Ausrichdes ihnen Zuerkennten angegangen. Es wird nun bestimmt, der Vogt soll die Schaffnerin vermöge», ^betreffenden Frauen die genannte Verbesserung ohne Widerrede auszurichten; dagegen sollen die beidendie Schaffnerin in den Sachen des (Gotteshauses regiereu und schalten und walten lassen nach ihrem Wille», ^sie diesfalls Bürgschaft und Tröstung gegeben hat, und in allen zeitlichen und billigen Sachen ihr ^und gewärtig sein. K. Die Aebtissin zu Feldbach hat einige junge Töchter in das Gotteshaus »»fge»»^ ,in der Meinung, dieselben mittlerzeit nach des Gotteshauses und Ordens Brauch weilen und ei»k'(anlegen") zu lassen. Sie frägt nun au, wer als ihr geistlicher Oberer solches vorzunehmen hcff"' ^finde, daß der Herr von Salmansweilcr von Alters her daselbst die geistliche Obrigkeit gehabt Hab«' ^wird beschlossen, um minderer Kosten wegen soll sich die Aebtissin mit den genannten Töchtern zum ^Salmansweiler hinbegeben und jene daselbst einkleiden und weilen lassen; der Landvogt soll ihr ffff'^Empfehlung an den genannten Abt zustellen. 7. Einige dem Gotteshaus Feldbnch gehörende und un»ffff'