Januar 1550.
werde. Zu 5. Die von Lucern haben abermals in ihrem ganzen Gebiet herumschreiben lassen und Kornschauergeordnet und wollen das Beste thun. „Aber daneben so sigen ire (derer von Unterwalden) mutier, die sölichgute oder ringe und wolfeile (Waare) nach by den buren und Hoblern bestellen und dings abkaufen, demnachsy mit lieb nit bezalen und ouch nit by zyteu kaufen." Jin Uebrigen werde man gute saubere Waare zurGenüge finden. Zu 6. Das Ankenhaus könne nicht früher geöffnet werden. Einige von Unterwalden u»dAndere, welche den Anken weit herbringen müssen, würden sich hierüber beklagen. Würde man das Kornhauseine Stunde „wyter oder lenger nfzethnn" verordnen, so würden sich die Bauern und Hodler noch un'hrbeklagen als jetzt, daß sie nicht bei guter Zeit heimfahren können. Zum Besten Aller wolle man daher be>der jetzigen Ordnung verbleiben. Zu 7. Es sei bekannt, wie mit dem Anken großer Barkauf getrieben werdcund jedermann sich hierüber beklage. Würde jeder kaufen dürfen, soviel er wolle und zu bezahlen habe, wwürde der arme geineine Mann sehr beschwert werden. Die Sache sei auch vor gemeinen Eidgenossen,denen die Rathsbotschaft von Unterwalden auch gewesen sei, angezogen worden. Zum Vortheile von jederinauuwolle man daher auch hierbei verbleiben. Zu 8. Die von Unterwalden (am Rande mit anderer Schrisi'„und die, so bp inen kaufen") mögen das Ihrige wohl führen, wohin sie wollen; doch behalten sich die vo»Lucern allerwegen ihre Gerechtigkeit vor, die Sache nach ihrem guten Bedünken zu ändern. Beinebens si^jeder, der über die hohe Herrlichkeit derer von Lucern fährt, diesen Zoll und Geleit geben. Zu 9. Die vo»Unterwalden sollen doch anzeigen, welche Satzungen die von Luccrn gemacht haben, die den Blinden zuwiderseien; denen von Lncern seien keine solche bekannt und befremde sie dieser Anzug. Zu l0. Man habe nienrcu^befohlen, von unverkauftem Vieh Zoll zu beziehen, sondern dermalen diesen nachgelassen, doch ans fernen'-Gefallen und Widerrufen. Zu 11. Wenn auch das Angebrachte früher geschehen sein möge, so seien danach-nicht soviel „Welt" und Vorläufer vorhanden gewesen, als jetzt, und habe man brüderlich mit einander gci<^'Würde man dem Verlangen jetzt entsprechen, so würde mancher dadurch beschwert werden und hätte »»^auch keinen freien offenen Markt. Man bleibe daher bei der Verfügung und bitte die von Unterwaldc>»von ihrer Meinung abzustehen. Zu 12. Dieses Airzugs habe man sich nicht versehen und namentlicherwartet, daß er mit so hitzigen Worten angebracht werde; man glaube auch nicht, mit denen von UiRswalden in Span zu kommen, was denen von Lucern in Treuen leid märe; diese wollen nur thun,frommen guten Eidgenossen zustehe, und in die Freiheit derer von Unterwalden nicht eingreifen, verlangendaß man die von Lucern auch bei ihren Freiheiten und guten Gewohnheiten bleiben lasse. Dem betreffe»^'Zürcher, als er die erwähnte Anzeige dem Schultheiß Bircher gemacht habe, habe dieser geantwortet, er sizum Ankenhause gehen und die Ordnung über den Ankenkanf lesen, dann werde er sich wohl zu verheb"wissen. Hiemit habe der Zürcher sich nicht begnügt, sondern vor den Rath („uns") kehren wollen; ^Schultheiß habe ihm dann angezeigt, was man im Rath auf dem rechten Rathhans beschlossen habe, ^werde „zu den Barfussen" nicht geändert; dabei habe der Schultheiß dem Zürcher bewilligt, vor den(„uns") zu kommen; jener sei dann aber nicht erschienen, sondern hinweggefahren. Bestraft worden s<»weil er Zoll und Geleit verschwiegen habe; ohne Ursache strafe man niemand. Endlich behalten sichvon Lucern vor, ihre Artikel und Satzungen nach Gelegenheit der Zeit und gutem billigein Bedünke» >>ändern oder zu beseitigen.
Diese Antwort liegt in Forin einer Instruction für die genannten Gesandten vom IL. Januarvor St. Antoni) 1550 vor. Ans dem Umschlag stehen mit etwas anderer, doch ziemlich gleichzeitiger ^die Titel: „Was mit Unterwalden gehandlct uf ire beschwerden von wegen ankcn- und kornkonfs