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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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October 1519.

jetzt und in der Folge die Schlösser und die Stadt Bellenz versorgt wären. Das Alles wird heimgebracht,v.Sind indenk, was her vogt a Pro hat anzeigt von wegen Franzischg.... (unklar).

Das Original läßt nicht ganz klar hervortrete», welche Artikel in Folge des Berichtes von a Pro undwelche in Folge sonstiger Anregung zur Verhandlung gekommen sind, e ist mit anderer Schrift nachlähig,daher theilweise unverständlich, nachgetragen.

77.

Zürich. 1549, 16. October (Mittwoch).

Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 17, k. 427.

Tag der Orte Zürich, Schwyz und Glarns.

Gesandte (Verordnete"): Zürich. Burgermeister Haab; Lavater; Hans Edlibach; Vogt Bleuler.(Andere unbekannt.)

a. Dieser Tag ist angeordnet worden um über den Kauf von Wädenswyl, über den zwar schon vielesgeschrieben worden ist, mündlich besser zu verhandeln und die Sache vielleicht gütlich beizulegen. Es eröffne»nun im Anfang die von Zürich: Die Herrschaft Wädenswyl sei mit aller Obrigkeit, Hoheit und NiedernGerichten, mit Zinsen, Zehnten, Renten, Nutzungen und Gülten, mit Reben, Hölzern, Gütern und allerZugehörde ohne Ausnahme von dem obersten Meister und dem ritterlichen Orden seilgeboten worden, indei»sie mit ihrem Amtmann und mit andern Bedürfnissen so große Kosten gehabt haben, daß dieselben denNutzen bedeutend überstiegen, auch weil die Unterthanen daselbst ihnen ungehorsam gewesen seien; es wirbdieses von den ebenfalls anwesenden Anwälten des obersten Meisters selbst bestätigt. Aus diesen Ursache»habe der Orden die benannte Herrschaft denen von Zürich zum Kaufe angetragen, namentlich auch »^Rücksicht auf das zwischen ihnen bestehende Burgrecht und die unter ihnen langhergebrachte Liebe undFreundschaft. Dabei sei der Orden durchaus entschlossen gewesen, falls die von Zürich die Herrschtnicht kaufen würden, andere Käufer zu suchen. Denen von Zürich wäre am liebsten gewesen, wenn derOrden die Herrschaft behalten hätte, und sie hätten ihn mehrmals gebeten, dieses zu thun und in alter nachbarliche''und bürgerlicher Gunst gegen denen von Zürich zu verharren. Als aber dieses erfolglos war, habe man bedacht,wie die genannte Herrschaft der Stadt Zürich seit mehr als zweihundert Jahren mit geschwornen Bergrechte»zugethan und die Unterthanen mit denen von Zürich zu steuern und zu reiseu schuldig seien, auch in Zolle»und andern Dingen wie andere Burger gehalten und geachtet werden, und sei man aus diesen Gründe»,auch um allerlei Anstände zu verhindern, die entstehen möchten, wenn die Herrschaft in fremde Hand käi»e,zu einem Kaufe veranlaßt worden. Dieser sei also nicht aus Prachtlicbe oder um viel Land uud Le»^zu habeu geschehen, sondern namentlich auch weil die zur Herrschaft gehörigen Hölzer und Zinse uud Zehnte»,derer einhübscher Hort" vorhanden sei, der Stadt sehr dienlich seien. Da die Mannschaft nach de»'Burgrecht bei Reisen denen von Zürich ja ohnehin gehöre, so habe kein Gedanke an Machtvergrößern»ttobwalten können. Die von Zürich hoffen, daß zwischen ihnen und den Eidgenossen gute Nachbarsch»^bestehen werde, zu deren Aufrechthaltung sie ihrerseits entschlossen seien, und bitten, sie gütlich bei de>»betreffenden Kaufe, der nicht zum Nachtheil der Eidgenossen eingegangen worden sei, zu belassen, oder d»