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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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October 1549.

Gesandte: Lucern. Hans Hug, alt-Schultheiß. Solothurn. (Konrad) Graf, alt-Rath;derallhiesige Stattschreiber" (Georg Wüel). St. Gallen Stadt. Leonhard Keller. (Andere unbekannt.)

I. Als die Gesandten auf Samstag den 5. October nach Compiegne gekommen, sind sie von des KönigsFürsten und Herren mit Entgegenreiten ansehnlich empfangen worden, worauf die Gesandten dem Königauch gebührliche Reverenz erwiesen und ihm den guten Willen ihrer Obern angezeigt haben. II. Morgensdarauf, als am Sonntag, hat der Connctable ein großes Fest und Banquet gehalten und sich gegen dieEidgenossen vieles Guten erboten. Hierauf haben die Boten dem König die Vereinungsbriefe präsentirt,worauf der König dieselben durch seinen Kanzler in Anwesenheit Aller und öffentlich besiegeln ließ und denGesandten in die Hand gelobte, den Inhalt dieser Briefe zu erstatten. III. Auf dieses haben die Boten dengemeinen" Befehl ihrer Obern dem König instructionsweise überantwortet, der dann auf folgende Artikeldie unten stehenden Antworten gegeben hat: 1. Auf Ansuchen des Grafen von Greyerz haben die Obern dieGesandten beauftragt, den König zu bitten, den Grafen für seine Ansprache gütlich und freundlich zu bezahlen.Auf dieses ermiedert der König, er wolle verschaffen, daß der Graf um das, was den Krieg betreffe undsich an der Hand der Bestellbriefe und Musterrödel ergebe, bezahlt werde. Diese Verhandlung haben dieGesandten dem Herrn von Rolle angezeigt, worauf dieser berichtete, er habe vom Grafen Vollmacht,wegen dessen Ansprache mit dem König zu verhandeln. Als ihm der König geschrieben habe, sei er (ohneAusweise) in der Eile verritten; der Graf habe ihm aber versprochen, schriftliche Vollmacht nebst allen Briefenund Belegen durch einen eigenen Edelmann nachzusenden; er erwarte diesen und wisse nicht, ivas den Verzugherbeigeführt habe; er bitte, bei dem König zn bewirken, daß inzwischen wegen der Pension und dessen, wasdem Grafen mit Rücksicht auf den Orden ausstehe, verhandelt werde, damit er auch hierum bezahlt werde.Atlf dieses erwiederten die Gesandten dem von Rolle, sie wollen ihm und dem Grafen gerne beholfen sein;da aber der König soviel Billigkeit und Güte erzeige,darus man sin forderung und schulde möge erduren,so können wir im nit wyter thun"; doch wolle man sich ferners bittlich bei dem König verwenden. Siehaben dann den König gebeten, den Grafen wie seinen Herrn und Vater selig als Diener zu achten undihn in seinen Angelegenheiten gnädig empfohlen zu halten. Ebenso haben sie sich auf die Bitte des vonNolle bei dein König verwendet, er möge ihm verzeihen und ihm seine Dienste und Aemter wieder gebenund ihn in den Besitz des Vermögens seiner Frau setzen; Alles gemäß der gemeinen Instruction. Der Könighat dann einige Antworten zu den Artikeln gestellt, auf einige aber keine Antwort gegeben, wie dasinderselben iustruction und fürtrag" zu ersehen ist. Den von Rolle hat der König begnadigt. 2. Die Botenvon Schwyz, Unterwaldeu, Glarus und aus den III Bünden erwähnten des Soldes für die zehn Tage, de»ihre Hauplleute und Knechte von dem letzten Picardiezuge her fordern, und es hat insbesondere der Botevon Schwyz angezeigt, seine Instruction gehe dahin, dem König zu eröffnen, die von Schwyz haben dieVereinung angenommen und zugesagt, insofern der König die genannten zehn Tage bezahle. Die übrige"Boten bemerkten hierauf dem Gesandten von Schwyz, er möge die zehn Tage wohl fordern; aber weil dieseForderung weder auf dem Tage zu Solothurn, noch beim Abschluß der Vereinung, noch bei der Befiegeluvgals Vorbehalt hingestellt und beredet worden sei, so solle er diesen Ausdruck nicht gebrauchen. Über dieAnsprache selbst berichtete der König, er wolle dieselbe nicht bezahlen, sie sei ganz unbegründet. Hauptlevteund Knechte seien nach Inhalt der Vereinung von Haus bis wieder zu Haus bezahlt worden; wenn ^diesfalls nicht vergnügt seien, so erbiete er sich zur Rechnung, und wer nicht soviel erhalten habe, der so^bezahlt werden; hätte aber jemand mehr erhalten, der soll das Betreffende herausgeben. 3. Die VII