Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
168
Einzelbild herunterladen
 

168

September 1549.

Opfer des heiligen Leibes und Blutes Christi. 9. Die Bilder der Kirche sollen erhalten werden, denn ihrGebrauch sei sehr nützlich. 1t). Die Ohrenbeicht aller tödtlichcn Sünden, derer man sich bewußt sei, vordem eigenen Priester sei zum Heil nothwendig und auch aus göttlichem Gesetz. 11. Die Todsünde benehmeden Prälaten und Priestern der Kirche die ihnen mitgethcilte Gemalt nicht. Doch gebe es einige Sünden,die sie von der Kircheires bruchs" entsetzen!wie wol vor Gott entsctzung bringt ein jctliche todsünd, derenouch etlich sind, als ketzery, die st) würdig machen eins schantlichcn absctzcns". 12. Die hochgelobtc MutterGottes seiunvermasgct" und würdig der höchsten Verehrung, Reverenz und Andacht. 13. Die abgestorbene»Seelen im Fegfeuer mögen auf verschiedene Weise Hülfe empfangen, nämlich durch der Gläubigen Fürbitte,Almosen, Fasten und Meßhalte» und es sei recht, daß man für sie Messe halte. 14. Die' vierzigtägigeFasten und andere von der Kirche aufgesetzte Fasttage, mit andern aufgesetzten Geboten, seien bei Verlustdes Heiles zu halten. 15. Der sei ein Ketzer, welcher freventlich Anderes halte, als diese Artikel, u»dwenn er sich nicht bekehre und abschwöre, soll man ihn ohne Verzug verbrennen.

Ohne Datum und Unterschrift; die Frage über die Aechtheit des Schriftstücks überhaupt dahingestellt,frägt sich immerhin, ob es hieher gehöre.

Zu l«»,. 1549, 19. September, Hohenfreiberg. Johann Georg Schad von Mittelbibcrach zuHusen an Zürich. Ihm seien von den zu Baden versammelten Rathsboten der X Orte zwei Schreibe»zugegangen, von denen er das letzte am 15. dieses Monats zu Hohenfreiberg erhalten habe. Sie betreffe»den Anstand zwischen ihm, als Dompropst, und Bat Rudolf von Rappenstcin, genannt Mötteli. Auf d»serste habe er denen von Zürich zu Händen der X Orte unterm 2. August von Wolzach auS berichtet, war»»'er nicht sogleich einläßlich antworten könne; das Schreiben selbst habe er seinen Amtleuten nach Zell überschitlt'in der Meinung, es werde zuversichtlich denen von Zürich zukommen; man möge daher die bisherigVerzögerung entschuldigen. Anbelangend das Begehren der X Orte sei ihm zwar beschwerlich, sich in e"»'gütliche Verhandlung einzulassen; seit vielen Jahrhunderte» habe die Dompropstei Pst)» nebst der Kirche »»^ihren zugehörigen Leuten und Güternder vier kelnhof einer, daruf die thumprobstp fundiert und gewidmet"'ruhig und unangefochten innegehabt; daneben sei es dem Domeapitel zu Constanz in bester Form verschriebe»'weßhalb ihm nicht geziemen wolle, die Sache zu verkaufen. Doch aber den X Orten zu freundlichem Gefalle"wolle er die Gütlichkeit nicht abschlagen ; und wenn Bat Rudolf und (oder") seine Miterbcn ihre Gerechtigkeitdie sie zu Pfyn habe», verkaufen wollen und sich hiebet leidlich erzeigen, so wolle er mit dem Beistand d-"Domcapitels versuchen, mit ihnen übereinzukommen oder gewärtigen, ob durch die Unterhändler durch a»d^Mittel mit wissenhafter Thädigung die Sache vertragen werde» möge; immerhin für den Fall des Mißlinge""allen Rechten^unbeschadet. Wenn dem von Nappenstein dieses anch so gefalle, so möge er ihn, den Dompr»^'oder seinen Statthalter, Friedrich von Hunweil, Decan des Domstiftcs Constanz, berichten, damit man^über Malstatt und die Zeit einer Zusammenkunft vergleiche, wodann des Dompropstes Anwälte mitZusätzern gemäß dem Verlangen der X Orte erscheinen werden. St. A. Zürich: A. D°mp>-°pstci Constanz-

Zu 1 ,1». 1549, 7. September, Baden. Die zwölf Orte (ohne Basel) an Basel. Auf diesem ^sei Hans Bussin, der Papierer, Burger von Basel, erschienen und habe eröffnet, wie er sich seiner Zeit »"seiner Hausfrauen Base vergangen habe und daher in Strafe gefallen sei. Nebstdcm, daß er im Gefä»S'""gelegen sei und die Geldbuße bezahlt habe, sei er von der Stadt verwiesen worden. Das sei ihmwegen seines Gewerbes von großem Nachtheil. Da der Unfall in unbesonnener, thörichter Weise erfolgt tz"seine Frau ihm verzogen habe und sie beide entschlossen seien, mit einander ehrlich und redlich zu h»""halten, so bitte er um eine Fürschrift der Eidgenossen an Basel, in der Hoffnung, die Stadt werde 6wieder geöffnet werden. Da der Betreffende ein junger Gesell sei und sich erbiete, mit seinerfromm und ehrlich zu haushalten, so verwende man sich bei denen von Basel im Sinne seines Ges» 'Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi. K. s:. Basel- Abschiede »and