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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1549.

bestrafen. Da haben sich ungefähr Dreißig in Lnggarus versammelt, sind vor das Schloß gekommen undhaben dem Schulmeister zugerufen, wenn er es verlange, so wollen sie ihn mit Gewalt befreien. Ihnenerwiederte der Vater des Schulmeisters, es fei das nicht nöthig, es werde ihm wider Recht nichts Unbilligesangethan werden. Als dann der Landvogt auf dem Platz oder Markt bei andern Ehrenlenten gestanden,sind über Zwanzig auf ihn gedrungen, so daß man nicht wußte, ob sie eine Gewaltthat beabsichtigen, weßhalbeinige gute Herren den Lanvogt gebeten haben, mit ihnen in ein Wirtshaus zu gehen, um da miteinanderzu Jmbis zu essen. Als das geschah sind Viele dein Vogt nachgedrungen und als dieser sich umsah, obman ihn vergewaltigen wolle, siel einem der Nachdringenden ein Messer aus dem Ermel. Hierauf bat derRath von Lnggarus den Landvogt, er möge den Schulmeister auf Tröstung entlassen, andernfalls müßd'man weitere Unruhe besorgen. Letztere zu meiden entließ der Vogt den Gefangenen auf Tröstung und mitder Bedingung, daß er zu erwarten habe, wie er mit Recht für seine Missethat bestraft werde. Diesesder Schulmeister angelobt, aber auch übertreten, indem er das Land gemieden hat. Diese Vorgängeveranlaßteu den Vogt auf einer Tagleistung der VII (V) Orte zu Unterwalden zu erscheinen und den Handelzu entdecken. Die damals versammelten Boten schrieben dann denen von Lnggarus, es scheine Unwillen undUngehorsam in ihnen zu steckeu und daß sie selbst lieber Herr und Meister wären; man verlange Antwort'ob sie dem Landvogt zu Händen der XII Orte gehorsam sein wollen oder nicht. Auf das haben die vonLuggarus durch ihren Gesandten geschrieben und sich verantwortet, wie diesfalls jeder Bote eine Abschußhat. Ungeachtet nun einige Orte von dieser Angelegenheit früher keine Kenntnis; hatten und daher derenBoten in Sache zu handeln sich keine Gewalt beilegen wollten, so hat man doch denen von Luggar^geschrieben, den Obern könne nicht gefallen, wenn Einige sich unterstehen wollten, Leute, die der Landvogtum sie zu bestrafen gefangen lege, mit Gemalt zu befreien. Man nehme aber an, es liege das nicht v"Willen der Obrigkeit (des Rothes zu Luggarus) und sie werden sich ihrem Eide gemäß als gehorsamUnterthanen erzeigen und dem Landvogt bei der Bestrafung von Übelthätern beholfen und berathen f^'Daneben hat man dem Vogt zu Luggarus geschrieben, er solle Hab und Gut des Schulmeisters in Haft »'^Verbot liegen lassen und seine Tröster und Bürgen nicht entlassen, sondern des Bescheids von: nächsten Tvöerwarten. Endlich wird der Handel in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage Gewalt zu haben S"verfügen, wie man mit dem abgetretenen Schulmeister, mit dessen Gut oder den Bürgen, mit denen, die ih"gewaltsam befreien wollten, und mit dem, welchem das Messer aus dem Ermel gefallen, verfahren, wiesie strafen, und ob man diesfalls etwas Weiteres mit denen von Luggarus reden und handeln wolle. ^Die Gesandtschaft des Papstes, Hieronymus Frank, eröffnet: 1. Das Verlangen einer Antwort aufwiederholtes Anbringen in Betreff des Concils. 2. Er sei im Begriffe, wieder nach Rom zu reisen.er daselbst den Eidgenossen dienen könne, werde er es an gutem Willen nicht fehlen lassen. Was das 6o>^anbelangt, haben die Boten keine Instruction und nehmen daher diese Angelegenheit in den Abschied. Das dienstuund freundliche Erbieten des Gesandten wird ihm verdankt und Seitens der Eidgenossen Gleiches verstoßl. In dem Streit zwischen Schultheiß, Rath und Burgern der Stadt Kaiserstuhl eines und dem alt-Sch»^'Erhard Erzli andern Theils betreffend einen Brunnen, erscheinen beide Theile und fordern Antwortihre auf letzter Jahrrechnung vorgetragenen Anbringen. Da aber nicht alle Boten instruirt sind, auchgütlich nicht von seinen Briefen abgehen will, so soll man die Sache wieder in den Abschied nehme»/letztjährigen (verndrigen", ob nicht den vom 19. Juni 1542?) Abschied prüfen und für den nächste» ^den Boten Vollmacht geben. 1k.. Die Gesandten von Zürich und Bern eröffnen, nachdem ihre