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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549.

unterhalten worden seien, so gehen diese den Abt nichts an und werde die Stadt sie ferner unterhalte».Zu 2. Wie die Priester, welche in das Münster zn unser Frauen Amt gedient haben, gehalten werden solle»/sei durch Sprüche und Verträge bestimmt. Da die Stadt wider ihren Willen niemand daselbst wohnenlassen müsse, und wer sich da sehen wolle, zu schwören habe, den Geboten der Stadt zu gehorchen, was diePriester wegen ihrer Religion nicht thun können, so beglaube die Stadt, bei ihrer Freiheit zu bleiben. Wen»man künftig der Religion wegen einig werde, so wisse man, wie es in Betreff solcher Priester zu halten sei.Zu 3. Haus und Garten der betreffenden Schwestern seien vor vielen Jahren verändert worden, und manglaube, hierüber dun Abt befriedigenden Ausschluss erlheilen zu können. Spruch: 1. Wegen St. Leonhardund St. Jacob bleibt es bei dem Anerbieten der Stadt. 2. In Betreff der fraglichen Priester verbleibt dieStadt aus den von ihr angegebenen Gründen bei ihren Freiheiten. Bei Herstellung der Einigkeit in derReligion soll es nach dem Erbieten der Stadt gehalten werden. 3. Über Haus und Garten der Schwester»zu Nötkersegg soll die Stadt laut Erbieten dein Abt Bescheid geben, an den er kommen mag. XXV. AlleAnstünde unter den Parteien, über welche hier gütlich oder rechtlich gesprochen worden ist, sollen nun gänzlichabgethan und erledigt sein. Es siegeln die sieben Nichter der sechs Orte den 9. September 1549.

Die Lucerner Quelle geht nur bis i» den Artikel XVI, der unvollendet abbricht und füllt 100 beschriebe»-Seüen Klemfolio, die Zürcher Quelle, welche Alles umfaßt. 58>/e gedruckte Folioseiten. Art. XXIII befindetExemplar m besonderer Ausfertigung, 9 Seiten stark, und ebenso im St. A. Zürich-A. St. Gallen Stadt. Er trägt das Datuni vom 9. September 1549. Um der Sache in unserer Sammlungnicht überschwenglichen Raum zu widmen, mußten die in Vortrag und Antwort, Replik, Duplik nnd Trip^o,t sehr gedehnten Anbringen auf das unmittelbar Sachliche und die Entscheide und Vergleiche auf dieHauptpunkte beschrankt werden. Das Anfangsdatum entnehmen wir aus dem Abschied vom 1. Juli ».Die Sache ist in Urkundenform gehalten.

, ^ ^ ?-eser Artikel auch in besonderer Ausfertigung im St. A. Zürich: Tschudische Documentasammlung Band X.

Zu XXII Dieser Anstand wurde den 26. März (Mittwoch nach Judica) 1550 zwischen dem Abtund der Stadt durch einen Vergleich geregelt. St. A. Zürich- Gedruckte St. Galler Docun.ente Band 59.t. 131 vorso Wegen der gar specistsch localen Beziehungen des Verhandlungsgegenstandes glauben wir.hievon in unserer Sammlung n.cht weitere Notiz »chme» zu sollen. Denselben Grundsatz beobachten wir '"bBezug auf Ausführungen einzelner anderer in der obigen Verhandlung enthaltene» Bestimmungen.

6».

Ireiöurg. 1549, 26. August.

St<ial»archiv Bern: Frciburger Abschiede ^ k. IS7. KnntonSarchiv Hretburg: JnstrmtionSbuch No. b, r. 108.

Jahrrechnung der Städte Bern nnd Freiburg betreffend die Herrschafteil Grandscm und Graslnn'9'Gesandte: Bern. Snlpitius Haller, Seckelmeister; Peter Thormann.

tt. (Grandscm). Bastian Michel von Grandscm stellt vor, er erleide wegen des Verbots, das in ^Landvogtei Averdon mit Bezug auf den Zoll von Montenach, den er seit einiger Zeit bezogen habe, ergang^