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August 1549.
Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell wird geschrieben, waruiu mau diese Botschaft sende; namentlich anFreiburg und Solothuru, die auch Boten zu schicken bewilligt haben, damit dieselben sich hiernach richten, v. DerAnzug, ob man eine Botschaft nach Basel und Schasfhausen senden wolle, sie ebenfalls einzuladen, mit denneun Orten der Vereinung mit dem König von Frankreich beizutreten, wird, da die Boten hierüber ohneInstruction sind, in den Abschied genommen. Die Gesandten, welche am Dienstag »ach Lucern kommen,sollen hierüber zu antworten bevollmächtigt werden. «I. In Betreff der Beschwörung der Bünde wollen tiliund Zug schwören, wenn gemeine Eidgenossen schwören wie von Alters her. Die Boten der übrigen Ol"'eröffnen, ihre Herren wollen mit denjenigen Orten schwören, welche mit ihnen wie von Alters her gemäßdem Buchstaben schwören. Da man nicht einig ist, so hat man diese Meinungen in de» Abschied genommen-«. Nachdem man das Schreiben derer von Zürich und dasjenige des Landvogts im Thurgau verhört hat,hat man dem Landvogt geschrieben, wie ihm die von Zürich geschrieben haben, t Jedem Boten werdenAbschriften der Briefe derer von Bremgarten und Mellingen gegeben. Die Hauptbriefe liegen zu Lucern ">der Kanzlei.
K-. Verhandlungen der Boten von Uri, Schwyz und Nidwalden in Betreff des freien Kaufs zu Bellenz!siehe Note.
Zu k. Das bezügliche Schreiben an Freiburg (und Wohl auch an die übrigen betreffenden Orte),unterzeichnet von den V Orten und besiegelt von Lucern, wird am gleichen Tage gefertigt. Es wird eU"gänglich gemeldet, dieser Tag sei auf Anrufen und Begehren der Anwälte des Königs von Frankreich bewilligt
K.A. Freibmg: Missiven über eidgenössische Angelegenheiten.
Zu v. 1. 1549, 3. August. Niklaus Cloos, Landvogt im Thurgau, an Zürich. Es gehe eineRede, der römische König wolle die Reichenau einnehmen, weil gemäß einem von Kaiser Maximilian zwischendem Bischof und dem Gotteshaus Reichenau errichteten Vertrag nicht der Bischof, sondern der Abt d»sein und regieren soll. Zu diesem Zweck wolle der König Kriegsvolk nach Constanz verlegen. Da derFreiherr von Bollwyler, Oberster zu Constanz, bestätigt habe, es sei das Angegebene die Meinung des Königsweil der Bischof die von Constanz mit Gebieten und Verbieten und sonst für Aechter halte nnd sich wllllweisen lasse, hievon abzugehen, der Vogt aber nicht gründlich wisse, ob Kriegsvolk nach Constanz oder jensti^des Rheins oder Sees verlegt werde, so bitte er um Rath, ob er vermittelst Wachen oder sonst Vorsichtmaßregeln treffen, und wie er sich halten solle, wenn sich zu Constanz einige Unruhe zutrüge. Es solle"ferner einige Gerichte und Gemeinden im Thurgau, namentlich am See, laut den Offnungen schuldig st'"'dem Gotteshaus Reichenau, als ihrem Gerichtsherr», in dessen Kriegsnöthen Hülfe und Zuzug zu leistetso daß sie beim Sonnenschein ausziehen und wieder heimkehre». Von daher nehmen einige Leute Veranlasst"^aus dem Lande zu gehen und sich in den Krieg zu begeben, als ob sie hiemit nicht unrecht thätcn. Vielleichtdaß der König auch unter der Vorgabe einer Unternehmung gegen die Reichenau den Thurgau anfech^"wolle, oder, wenn die Thurganer der Reichenau beistehen würden, sich zu Ersterm für berechtigt hielte. ^die Botschaften der VII Orte jetzt nicht bei einander seien, so wende sich der Vogt an die von Zürich ""Lucern, welchen letztern er Gleiches geschrieben habe. St. si. Zürich: A. Consamz.
2. 1549, 4. August. Zürich an den Landvogt (im Thurgau). In Betreff seines Schreibens wege"der Reichenau, die der römische König einzunehmen Willens sein soll, finde man dermale» für unnöllMWachen zu bestellen. Dagegen soll er bei vertrauten Leuten am See heimlich veranlassen, daß siebesonderes Aufsehen haben und was sie vernehmen berichten. Bei den Thurgauern am See, die dem Got^ 'Haus Reichenau als ihrem Gerichtsherrn laut der Öffnung in Kriegsnöthen einige Hülfe schuldig zu sein begla"^'soll er dahin wirken, daß sie sich der Reichenau, auch wenn ein Ueberfall geschehen sollte, nichts annehmen, so"b^