April 1549.
2. Beilage. Da die eidgenössischen Kaufleute zufolge ihrer Handtirung in Frankreich stets viele An-forderungen haben und diese mitunter nicht einbringen können, ohne das Recht z» ergreifen, wobei aberbisher zu ihrem großen Schaden die Endurtheile lange verzögert worden sind, so sollten die Eidgenossen beimKönig zu erwirken trachten, daß er allen seinen Richtern und Rathen befehlen würde, wenn ein Eidgenossewegen Anforderungen das Recht anruft, ihm beförderlich dazu zu verhelfen, gutes Recht ergehen zu lassenund das Urtheil nicht über zwanzig oder längstens dreißig Tage zu verschieben; bei dem, was dann erkenntwird, soll es ohne weiteres Appelliren verbleiben. Würde der Schuldner das Recht fliehen, so soll demAnsprecher dasselbe nichts desto weniger ergehen. Weder der Schuldner, noch dessen Hab und Gut solleiner Befreiung und eines Schutzes vor dein Rechten, weder mit Bezug auf sein Haus, noch sonst genießen,wie das sonst in Frankreich der Brauch sei. K- A. SchaMustn: Corrcspondenzen.
23.
Ziern und Areiöurg. 154!), 13. und 15. April.
Staatsarchiv Bern: Rathsbach No. so? und sos, zweite Abtheilung, S. 100. Kantvnsarchi» Dreibill'g ! Rathsbuch No. 66.
I- (Bern, 13. April). Vor dem Rathe zu Bern erscheinen zwei Boten von Dole und legen eine Credenzbe» Kaisers an Bern und Freibnrg vor. (Es folgt eine unklare Erörterung, ohne Zweifel die beabsichtigte^ll'höhnng des Salzpreises betreffend.) Der Rath antwortet, Credenz und Instruction der Gesandten lauten"uf beide Städte; mau wolle sich darüber berathcu und mit weiterer Antwort begegnen.
(Freiburg, 15. April sUostrickis palmarumj.) Vor dem Rath zu Freiburg erscheint eine Botschaftbkk Kaisers aus der Grafschaft Burgund und eröffnet nach Ilebergabe ihrer Credenz: Den: Kaiser habe^fallen, die Grafschaft mit Munition und Zusätzen zu versehen. Da sie dieselben aus ihrem Seckel erhaltenhülsen, so sei des Kaisers Bitte und Ansinnen, die von Freiburg möchten einen Aufschlag auf das Salz,ws sie von Salins beziehen, bewilligen, nämlich auf jeden Saum 3 französische Soß. Um diese Angelegen-mit denen von Bern zu verhandeln, möchten sie mit jenen einen beförderlichen Tag bestimmen. Der' ui h beschließt: Da die von Bern diesfalls geschrieben haben und die Sache bis nach Ostern verschobenwissen wollen, so lasse mau es hierbei verbleiben. Den Gesandten soll geantwortet werden, man werde mit"uen von Bern einen baldigen Tag halten und dann ihnen Antwort ertheilen.
Zu I. Wirklich hatte dieser Sache wegen am gleichen Tag Bern an Freiburg geschrieben und es^sticht, fiw gemeinsame Berathnng einen Tag zn bestimmen. (K. A. Freiburg: Berner Missiven.)
24.
Wern. 154!), 17. und 25. April.
Staatsarchiv Bern ! Rathsbuch No. so? und sos, zweite Abtheil., S. IIS und IS0.
I- (17. April.) Vor dein Rath zu Bern erscheinen Boten von Genf und eröffnen nach gewöhnlichem^'uß, sie verdanken die ihnen von Bern zugekommenen Warnungen; sie seien gut auf der Hut. Mail^uiehme aber, der Kaiser und der Prinz von Piemont wollen sie „ze urte decken" (?) (folgen noch einige
s