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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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64 April 1549.

Zu a. 1549, 5. April. Die Bote» der zwölf Orte (ohne Zürich) an den Grafen von Greyerz.Sie haben sein Schreiben durch seinen Edelmann, de« Träger dieses Briefes, erhalten und seinen Inhaltverstanden. Derselbe gehe dahin, die Eidgenosse» möchten ihm bei der Angelegenheit, die er mit dem Rechtzu vollführen gedenke, gemäß ihrem Beschlüsse behülflich sein. Im Anschluß an die Antwort, welche ihmzuletzt zu Baden in einem Abschied, den er wohl verstanden habe, gegeben worden sei, erklären sie, wenn erdas in diesem Abschied Enthaltene vollziehe und durch die Gesandten des Königs von Frankreich abschlägigbeschieden werde, seien die Eidgenossen im Falle, gemäß dem benannten Abschiede zu handeln. Ans dashabe man ihn aufmerksam machen wollen, damit er sich hiernach zu richten wisse. Ihm zu Gefallen seiman bereit, ihm nach Möglichkeit Hülfe zu gewähren. Im Namen Aller siegelt Hieronymus von Luternau,des Raths zu Solothurn. K. A. Solothurn: Missivcnbuch No .20, S.jiös (französisch).

Zu Z». 1549, 8. April (Montag nach Judica). Die Boten der zwölf Orte (ohne Zürich) an Leon-hard Büeler, des Raths zu Schwyz, Landvogt zu Lauis. Vor ihnen sei Jacob von Mondenyco erschienenund habe eröffnet, er sei im Jahre 1544 von dem Schaffner des Bischofs von Como um einen Zins fürGüter belangt worden, von denen er keines besitze, weßhalb er damals auf der Jahrrechnung von demgenannten Schaffner lcdig erkennt worden sei. Seither sei er hierum nicht mehr angesucht worden. Aufder letzten Jahrrechnung aber sei der genannte Schaffner in seiner Abwesenheit vor den Rathsboten erschienenund habe ein Urtheil erlangt und „sy um sölicheu zinse verseilt". Dessen beschwere er sich, da er gar kein Stückhabe, das zu diesem Zins gehöre, und bitte, ihm beholfen zu sein, daß er nicht gedrängt werde, diesen Zinszu entrichten. Da man nun nicht wisse, aus welchem Grunde ihm zuletzt seine Widersächer obgelegen seien,damit aber anderseits dem guten Gesellen nicht unrecht geschehe, so soll der Landvogt den betreffendenSchaffner, insofern die Angabe des Jacob an und für sich richtig sei, bis auf die nächste Rechnung still-stellen, und verschaffen, daß genannter Jacob bis auf diese Zeit unangefordert bleibe. Wenn dann irgendeinem Theile etwas angelegen sei, so mögen sie ihre Beschwerde den Boten anzeigen und deren Bescheiderwarten. Es siegelt Hieronymus von Luternau, Statthalter und Seckelmeister zu Solothurn.

K. A. Solothurn: Missivenbuch No. 29, S. 2V0.

Zu «z. 1549, 17. April. St. Gallen an Schaffhauscn. Der Gesandte von St. Gallen berichte abdein Tag zu Solothurn, wie der dortige Stadtschreiber dem Gesandten von Schaffhausen, Thomann Spicgel-berg, die Abschrift dessen, was die von St. Gallen zu Gunsten der in Frankreich Handel treibenden Kauf-leute gemeinen Eidgenossen übergeben und diese an ihre Herren zu bringen genommen haben, nicht mit-getheilt habe. Man wolle das nun nachholen, damit die von Schaffhausen beholfen seien, daß der Artikelim Freiburger Frieden gehörig erläutert werde.

1. Beilage: „Das ist der artickel, die kauf- und gewerbslüt gemainer l. Aidgnoschaft, so in Frankrychhandlend, betreffende, und durch unfern rathsfründ und gesandten gemaine» unfern l. Aidtgnossen rathsbotenuf dem tag zu Soloturn fürgehaltcn, überautwurt und zugestellt." Der ewige Friede zwischen Frankreichund den Eidgenossen schreibe vor, wie die eidgenössischen Kaufleute in Betreff der Zölle und anderer Dingegehalten Werden sollen. Es sei nun dafür zu sorgen, daß es hiebet gänzlich bleibe, so daß diese Kalifleutebei den gewöhnlichen Zöllen, wie sie unter den Königen Karl, Ludwig, Franz und unter dem jetzigen Heinrichbis auf diesen Tag gehalten worden sind, beschützt und mit keinen höhern belästigt und auch sonst keineandern Beschwerde», als welche in benannten Zeiten geübt worden sind, eingeführt werden. Auch sollen dieKauf- und Gewerbsleute, Pilger und Boten und Andere, die aus der Eidgenossenschaft durch Frankreich ver-kehre», mit Bezug auf Leib und Gut frei, sicher und unbeschwert handeln und wandeln können, wie das derewige Friede vorschreibe; würde den, entgegengehandelt, so soll der König Schaden und Kosten abzutragenschuldig sein. Endlich sollen während der Dauer der Vereinung die eidgenössischen Kaufleute zu Lyon nachdem Schlüsse jeder Messe fünfzehn Tage frei haben, wie das bei Leuten anderer Nationen bisher derFall war.