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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1549.

Ernst geschehen sei; auch Hans Gaberschnler (Gaberthuler?) habe gesagt: „ir hend wildpret vorhanden", und habeihm dasselbe fangen helfen, ohne daß jemand etwas dazwischen geredet hätte. Man hat daher nichts Weiteres ver-handelt, sondern die Sache vor die Obern gewiesen, in der Meinung, daß welcher Theil hierüber Kund-schaften einnehmen wolle, er hiezu dem ändern verkünden solle. «I. Zu Wallenstadt haben einige Privat-personen das Salzgewerbe begonnen und bedienen sich zu Aeufnnng desselben und des gemeinen Nutzens desHabermakes, wahrend die von Wallenstadt sich hiergegen beklagen. In dem kürzlich zu Muri ausgegangenenAbschiede ist nun den Boten aufgetragen worden, bei denen von Wallenstadt zu vernehmen, warum sie sichgegen das Habermaß sperren, und nach Gebühr und Gestalt der Sache zu handeln. Nachdem man alleGewahrsamen derer von Wallenstadt mündlich und schriftlich verhört hat, hat man keinen Grund gefunden,iemand den Gebrauch des Habermaßes zu verbieten, und daher die von Wallenstadt angemiesen, bis zur nächstenJahrrechnung niemand au der Anwendung dieses Maßes zu hindern; wenn sie dann wieder vorkehren wollenoder weitere Gewahrsamen besitzen, so mögen sie dann einen sernern Bescheid erwarten. <?. Oer Landammannim Sarganserland bringt im Namen gemeiner Landleute vor, seit langer Zeit habe der Rhein ihnen an ihrenGütern großen Schaden gethan, so daß sie stetsfort große Kosten haben, die übrigen Güter, Lehen undWeiden sicher zu stellen; sie bitten daher, ihnen, wenn eine andere Vereinung mit dem König von Frankreichabgeschlossen werde, behülflich zu sein, daß auch ihnen jährlich etwas verabfolgt werde, da sie ein Schlüsselder Eidgenossenschaft und als Unterthanen ungezweifclt gute Eidgenossen seien.

Der Name des Zürcher Gesandten ans dem Rande des Zürcher Exemplars; der des Glarner ausdem Text.

Im Zürcher Exemplar fehlt «.

21.

Weuenöurg (?). 1549, vor 3. April.

Wir können nur folgende Missive mittheilen:

1549, 3. April. Solothurn an N. von Pinquillon, Hofmeister, und den Chatelain Depoisse, Gesandten

des Herzog's von Longuevillc, Grafen von Neuenbürg. Der alte und neue Stadtschreiber, den die vonSolothurn gewisser Geschäfte wegen, welche ihre Mitbürger, die von Landeron und deren Mithafte, die vonThiele, betreffen, an die Adressaten geschickt haben, und welche letztere vollständig verstanden haben werden,haben die Antwort, welche ihnen im Namen des Herzogs von Guise crtheilt worden sei, heimgebracht.Dieselbe gehe dahin': Man könne nichts bewilligen, das ans ewige Dauer für die Grafschaft Neuenbürgberechnet sei, weil der Herr von Longuevillc, der Burger derer von Solothurn, gegenwärtig noch minder-jährig sei. Wenn er aber in vier Jahren der Vormundschaft entlassen werde, könne er dann mit ihnenüber diese und andere Sachen verhandeln, wie ihm gefällig sei. Ucber diese Antwort habe man sichverwundert. Die Autorität des Herzogs von Guise erstrecke sich über Leib und Gut des Herrn von Longue-villc. Er habe Gewalt gehabt, in dessen Namen das Burgrecht mit denen von Solothurn zu erneuern,welches auch ewig sei. Es falle daher auf, daß er das jetzige Begehren nicht bewilligt habe, da doch nichtsAnderes verlangt worden sei, als was die von Solothurn seit langer Zeit und bis auf die Gegenwartgehabt haben, da nun der Gouverneur von Neuenburg ihnen Schwierigkeiten bereite, wie die Adressaten von

den Gesandten von Solothurn vernommen haben. Die von Solothurn können nicht warten, bis ihr genannter

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