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März 154g.
St. Moritzen. 1540, 13. März.
Staatsarchiv Bern: Wallisbuch X, S. 273. Wallisbuch No. i, S. 313.
Gesandte: Bern. Rudolf von Graffenried; Antou Tillier, beide Veuncr und des Raths. Wallis.Jos Kalbermatter; Haus Viucenz Schauben, alt-Hauptleute.
1. Die Gesandten von Bern bringen vor, der Zoller zu St. Moritzen fordere und beziehe wider allealte Herkommenheit von den Ihrigen zu Aelen den Zoll, während sie von ihrem Kaufmannsschatz nichts zuzollen schuldig, sondern zur Zeit von Graf Amadeus von Savoyeu, Herrn daselbst, diesfalls befreit wordenseien, gemäß der vorgelegten Gewahrsame vom Februar 1413. Die Boten von Wallis entgegnen, dasGerügte sei ohne Befehl geschehen; ihre Obern seien gänzlich gewillt, nichts Neues zu machen und zu sorgen,daß solches nicht mehr vorkomme und die von Aelen bei ihrer Freiheit erhalten werden. 2. Da in demRotten (von denen von Aelen und Monthey) abermals mit Schwellen und Fachen dem Vertrag entgegengehandelt morden ist, so haben die Gesandten die Sache an Ort und Stelle besichtigt und den Vertrag von1540 und den letzten Abschied vom 26. December 1545 verhört und dann erkennt: Es solle bei Vertragund Abschied gänzlich verbleiben, die Unterthanen beider Herrschaften bei der aufgesetzten Buße denselbennachkommen und die Amtleute und Vögte beider Theile bei Eidespflicht gute Obsorge halten, daß dawidernicht gehandelt werde; sollte der genannte Abschied noch nicht ganz vollzogen worden sein, so soll diesesgeschehen. (Es folgt eine Zahl ganz localer Verfügungen, die wir, analog dein Detail bei Marchbestimmungen,übergehen.) In Zukunft soll kein Theil Wehren oder Schwellen errichten ohne in Beisein und mit Bewilligungbeiderseitiger Vögte, bei der im Vertrag bestimmten Buße. Würde ein Theil solches übersehen, so soll derandere es seinem („irem") Vogt anzeigen, der es dann den, andern („deren") Amtmann und Vogt verkündensoll; wodann beide die Sache besichtigen und verschaffen sollen, daß dasjenige, was wider Vertrag undAbschied gemacht worden ist, sofort wieder entfernt werde. Damit die Amtleute und Vögte desto bessereAufsicht halten, so wird auf Gefallen beider Herrschasten verfügt, daß die Landvögte von den betreffendenBußen den dritten Pfenning für ihre Kosten und Mühe beziehen mögen; zwei Theile aber sollen sie verrechnen.Ebenfalls auf Gefallen beiderseitiger Obern wird verfügt, es sollen sich beide Parteien in Betreff derLandwehren und Schwellen vereinbaren und den Rotten aller Länge nach an beiden Orten ausmarchen und„zilen", (um zu bestimmen), wie nun fnrhin solche Schwellen und Landmehren zu machen seien. Hiefür sollendie von Aelen sechs Männer bei denen von Monthey und diese soviel bei jenen erwählen. Diese sollen dieAusmarchnng des Nöttens vornehmen, dieselbe den vier Landvögten von Aelen, Chillon, St. Moritzen undMonthep anzeigen und gehörig verschreiben lassen. Sollten die Parteien in der Sache nicht einig werden,so sollen sie die genannten vier Landvögte dazu berufen und deren Läuterung und Entscheid entgegennehmenund denselben befolgen. Tie Landvögte sollen diesfalls gänzliche Vollmacht haben. „Hierum" sollen beideParteien einander innert acht Tagen Bescheid und Antwort geben. Dabei bleiben Verträge und Abschiedeausrecht. 3. Die Boten von Wallis beklagen sich, daß das Vanel nicht jährlich zu Mitte März laut demVertrag geöffnet werde, und glauben, es solle das auf ihrer Seite und auf ihrem Grund und Bodengeschehen. Die Boten von Bern erbieten sich, den Gnbernator zu Aelen anzuhalten, daß der Vertrag genau