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Auf dein kirchlichen Gebiete in der Eidgenossenschaft begegnen wir zunächst den sich fortanfolgenden Ansprüchen von Orden und Herren auf Stifte, Klöster und Institutionen, die vorder Reformation selbstverständlich anders wie jetzt benutzt und verwaltet wurden. Es gehörendahin die Ansprüche des deutschen Ritterordens auf Köniz und Sumiswald, des Johanniter-ordens auf Buchsee, des Heinrich von Jestetten, Propsts zu Sölden, auf Allerheiligen zu Schaff-Hausen, des Prälaten von Weißenau ans Rüti zu Zürich und die nachhaltigen Forderungendes Ambros von Gumpenberg auf die Dompropstei Basel. Wenige dieser Ausflüsse der Reactiongegen die reformatorischen Bestrebungen werden indessen in unserm Zeiträume und keine unterdirecter Mitwirkung der Tagsatzung, bei der die betreffenden Klagen angebracht wurden, beigelegt.Ein mehr eingreifendes Ereigniß für die Eidgenossenschaft auf dem kirchlichen Gebiete dieserZeit ist die über die evangelische Gemeinde zu Locarno erfolgte Katastrophe. Eine Interpretationeiner Bestimmung des zweiten Landfriedens, deren Richtigkeit trotz Allem immer noch in Fragegestellt werden kann, sodann die, freilich auch von den evangelischen Luggarnesen selber befür-wortete Zurückhaltung der evangelischen Orte mit ernsten Gegenmaßregeln, vor Allem aber dieauf das Aeußerste getriebene Unduldsamkeit der VII Orte gegen Andersgläubige vollzogen eineMaßregel, von der die neuere Zeit glücklicher Weise keine Ahnung mehr hat. — Auch währenddieses Zeitraumes mangelte es nicht an Einladrurgen zum Besuche des Corrcils; aber auch jetztnoch halten beide Religionsparteien zurück.
Unter den Verhältnissen der Eidgenossenschaft zum Ausland nehmen nach wie vor ihreBeziehungen zu Frankreich einen hervorragenden Charakter ein. Heinrich II. betreibt eifrig underwirkt die Erneuerung der Vereinung, ungeachtet anfänglicher Zurückhaltung vieler, doch zuletztvon eilf Orten. Truppenanshebungen für den französischen Dienst und daherige Sold- undandere Reklamationen sind selbstverständlich die obligate Folge dieses Verhältnisses. Von erheb-lichen Vorfällen der Waffen der eidgenössischen Soldtruppen ist indessen, wenn wir von demUnfall der Graubündner bei Siena und der Mitwirkung eidgenössischer Truppen bei der Ein-nahme von Ulpian absehen, wenig zu melden. Gegen Kaiser und Reich bleibt die Eidgenossen-schast im alten Verhältnis;, ebenso gegen das Haus Oesterreich und die Grafschaft Burgund,für deren Schonung bei den kriegerischen Operationen des Königs von Frankreich sich die Eid-genossenschaft bei dem König mit Erfolg verwendet. Lange Jahre ziehen sich auch währenddieses Zeitraumes vereinzelte Verhandlungen über ein neues Capitulat zwischen der Eidgenossen-schaft und dem vom Kaiser vertretenen Herzogthum Mailand hin. Endlich, nachdem deinbetreffenden Entwürfe jeder Anflug eines militärischen Charakters benommen war, kam eine dies-fällige Vereinung, auf merkantiler und rechtlicher Unterlage ruhend, mit allen XIII Orten zu Stande.
Auch jetzt wieder obliegt uns die hohe Pflicht, den allseitigen Vorständen der Archive fürdie bereitwillige und zutrauensvolle Darreichung ihrer archivalischen Schätze, wodurch diese