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haben. Wie früher wurde auch jetzt getrachtet, der in den Abschieden sich zeigenden Unvoll-ständigkeit der Verhandlungen, so weit sich die Exemplare der verschiedenen Archive nicht selbstergänzen, durch Benützung anderer, auch indirecter Quellen zu Hülfe zu kommen. Aberbei aller hiefür aufgewandten Mühe wird der dicsfällige Erfolg sehr zu wünschen übrig lassen.Man denke z. B. an die Zahl von Appellationsentscheiden über Streitfälle aus den Vogteien,von denen die Abschiede zufällig kaum eine allgemeine Bemerkung fallen lassen, und von denenwir wieder nur zufällig, gleichsam wie als Beispiele, ein und anderes Stück erhalten.
Sollen wir auch an dieser Stelle einen allgemeinen Blick auf die Lage der Eidgenossenschaftwährend des hier behandelten kurzen Zeitraumes werfen, so läßt sich, was zunächst die innernVerhältnisse anbelangt, das in den Einleitungen zu den nächst vorhergehenden Bänden desAbschiedewerks Angedeutete im Allgemeinen nur wiederholen. Der Bundesorganismus bleibtstabil. Von allen Seiten werden vermehrte Anstrengungen für die Wiederaufnahme der Beschwörungder Bünde gemacht. Aber die alten, in den konfessionellen Gegensätzen liegenden Schwierigkeitentreten immer wieder hindernd in den Weg. Ein leiser Wunsch, mehr läßt sich nicht viel sagen,nach Verbesserung der eidgenössischen Rechtspflege, wenn man diesen Ausdruck vou unserer Periodegebrauchen darf, liegt in dem Antrag einer unbefangener» Bezeichnung des Obmanns bei denzwischen einzelnen Orten waltenden Streitfällen, als wie einige Bünde solches vorschreiben.Ueber das weitere Schicksal des auf Gefalleu der Oberu beschlossenen, nach heutigen Begriffenimmerhin noch sehr beschränkten Antrages lassen uns unsere Quellen im Unklaren. Die ganzePeriode durchzieht der Anstand in Betreff der staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen den VII imThurgau regierenden Orten und den Städten Bern, Freiburg und Solothurn mit Bezug aufdie genannte Vogtei. Neben dem jetzt zum Entscheid gelangenden Streit über die Reisstrafenentwickelt sich unter den genannten Parteien eine weiter reichende Differenz bezüglich derAntheilnahme an der Verwaltung der thurgauischen Klöster, der für diese Herrschaft zu ertheileudenAppellations-Eutscheide und des Verhältnisses der genannten Städte zum Eid des Landvogtesim Thurgau. Nach langen und mühsamen Verhandlungen gelingt gegen den Schluß unseresZeitraums eine Vermittlung, durch welche gewissermaßen eine Specialbundesverfassung mitBezug auf den Thurgau aufgestellt wird; Alles ein Musterbild der Verschrobenheit der damaligenVogteiverhältnisse.
Die letzte mittelalterliche Figur, wenn wir von den Gebietern über Neuenburg absehen, imKreise der alten Eidgenossenschaft (wie man in unserer Periode die Sache aufzufassen pflegte),ist der Graf von Greyerz. Auch er sollte während dieser Periode vom Schauplatze abtreten.Seine ökonomischen Verhältnisse nöthigen ihn, seine Herrschaften den drängenden Gläubigernzu überlassen; Bern und Freiburg kaufen diese aus und ziehen mit nicht unwesentlicher Gebiets-erweiterung die Grafschaft Greyerz an sich.