August 1525,
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1525, 16. August (Mittwoch uach Assumptionis Maria), „Wir der Bürgermeister und Rat der statt zuoStein thuoud kund menklichcm offenbar mit disem brief: Demnach sich spän und irrnng gehalten haben zwischentHerren Landvogt im Thurgöw an statt und in namen der zechen Orten gmeiner Eidgnoschaft, sincr Herren, eins, undunser (sie) anders teils, deßwcge» daß wir kurz verschnür dato zwei, übelthäter, ennet Rhins vor der brugg gesessen,da die Höchen geeicht in die Grafschaft Thnrgöiv (als) gemelten Eidgnossen zuogehören, allhier zuo Stein betrettenund um wol verschuldt fachen in unser fangcnschaft genommen, onch die selbigen der gebär und Verschuldung nachgestraft (haben), Hierwider aber bemclter Herr Landvogt vermeint, diewyl (die) gerüertcn zwen übelthäter in sincrHerren Höchen geeichten gesessen wäre», sötten im dieselbigen zc strafen gebärt und uns des Handels näts beladenhaben: Hiernneb, eis daß wir solicher mißhellung und zmitracht färter gegen einander vertragen seien, so bekennenwir euis mit und in kraft diß briefs, daß wir dheinen, so ennet Rhins vor der brngg gesessen und malefizischist, für unsern Rat betagen, beschicken noch mancn sollen noch wällen, in dhein wps noch weg, sonder den oderdie selbigen einen Landvogt, wie sich gebärt, strafen lasse», alles geträwlich und one alle geferd". . .
Kanwnsarchiv Aa.au: Eidg, Archiv I Urkunde Nr, S8 tPerg, mit hängendem Siegel). St, N, Zürich: Tschud, Docum.-Sannnlung T. IX, Nr. 7 (Copie),
!su Ii. Neber dieses Geschäft liegt ein Special-Abschied vor, den wir folgen lassen:
1525, 1. September (St. Vcrenen Tag), Luccrn. 1. Nachdem ab dem letzten Tag in Lnccrn an die Nhein-thalcr geschrieben worden, daß sie dem Gotteshans St. Galtet, und andern Gotteshäusern oder Edellenten imkünfligen Herbst den Weinzehnten ?c, ivie von Alter her geben sollen, erscheinen hellte Boten aus dein Rheinthal,uni die Antwort zu geben, sie werden kleinen und großen Zehnten von Korn und ander» Flächten zu gemeinenHänden legen lassen, wo er dann unverändert bleiben solle; den Weinzehntcn werden sie gütlich verabfolgen,doch ihren Rechten ohne Schaden; auch die Gebote und Verbote, die der Herr von St. Gallen jewcilen in derZeit der Lese („Wümmct") gcthan, abermals ergehen und halten lassen; wenn aber er oder seine Amtleute eineNeuerung vornähmen, so würden sie dem nicht gehorchen, es wäre denn daß solches mit Recht erkannt würde.Sie wollen inzwischen gewärtigen, daß die acht Orte einen Tag ansetzen und die Sache zu Ende bringen, washoffentlich »ach dem Herbst geschehen werde. — Diese Antwort hat man der Botschaft des Abtes eröffnet, diedagegen nichts einwendet; daher hat man dieselbe zu Gcsalllii allgenommen und den Boten der Rheinthaler sagenlassen, sie sollen verschaffen, daß diesem Erbieten nachgelebt werde ; denn damit handeln sie den acht Orten zugutem Gefallen, 2. Ferner vernimmt man glaublich, daß der Pfarrer zu Bernau.; mit der lutherischen Secteund dieser Ketzerei dermaßen vergiftet sei, sich darin auch so grob verfehle, daß man darüber ernstes Mißfallenempfindet, lind wiewohl der Abt von St. Gallen, als der Lehenheii dci Pfründe, den Pfaffen zu entfernenbefugt ist, sich das auch vorbehalten hat, so unterstehen sich die von Beinang doch, den ketzerischen Pfaffen mitGewalt zu schirmen, was die Boten („uns") zum höchsten befremdet. Darum befiehlt mau ihnen schlechtweg undernstlich, den Pfaffen wcgzuweisen und nicht weite, zu handhaben, sondern die Pfründe durch den Lchensherrnmit einem andern tauglichen Priester versehen zu lassen; dae> und lein anderes wolle man von ihnen gehabthaben und erwarte, daß sie sich darnach richten. Es wird darüber auch mit der Botschaft der Rheinthaler geredet,die ihnen Weiteres sagen können. Besiegelt im Namen der sieben Orte (der acht ohne Zürich) van Luceru.
St. A. Zürich: Abt St. Galt, Archiv.
Zu I». 1) Die Freiburger Instruction sagt: „Unser Eidgenossen von Zürich halb soll der bott dorn» sin,wo unser Eidgenossen die zwölf Ort Kotten oder schriften darschicken wellen, von dieser falscher nüwcr secte zestau, rvie das der abscheid ustruckt, daß es bcschech; wo si aber nit einhellig wären, und die fünf (Ort), denenwir vormals zuogesagt hand,.witcr rätig wurden, und s>) eins wären, sich zuo crlütern, nit mer br> inen zuo tagen(ze) sitzen, soll unser bott das sechst Ort sin..."
2) Dagegen beschloß Solothurn, allfällig mit andern Orten die von Zürich nochmals zu bitten, vonihren Mißbräuchen abzustehen, überhaupt (nur) zu dem mitzuwirken, was Frieden und Ruhe fördere.
NathSbuch Nr. l2, p. «22.
Sodann sind hier einige andere Acten einzureihen.
3) 1525, 29. August (Dienstag nach Bartholomäi). Zürich an Bern, Glarus, Solothurn, Schaffhausen,Appenzell. Es könne nicht länger verbergen, daß letzthin auf dem zu Napperswyl für den Handel zwischen dem