Juli 1525.
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seien in den Begnadungsbriefen, die Abt Caspar und Abt Ulrich vor Zeiten den Gottcshanslenten gegeben, als er(letzterer) ihnen die Läßc geschenkt, ungestraft „zc iviben und ze manne» wo sy wellen", freien Zug, Entlassungvon (neuen?) Leibstcnern und Anderes gewahrt, ivelcher Gnaden sie heule noch genießen, die Fnstnnchthennen und dieFälle ausdrücklich vorbehalten. Ferner habe Abt Ulrich mit Wissen und Bewilligen der Gotteshanslcnte überallOffnnngen aufgerichtet, die dann ihre Bordern gütlich angenommen und zu halten zugesagt haben, worin garlauter stehe, daß sie die Fastnachthcnncn und den Hauptfall schuldig seien. Das Gleiche sage der Vertragsbrief,der zwischen Abt Ulrich und den Gottcshanslcutcn nach ihrem Absall (1489) durch die Boten der IV Orteaufgerichtet »nd besiegelt worden (7. Mai 1490), ganz bestimmt. Sodann sei die Gemeinde Straubcnzell vorkurzer Zeit in einem Span um die Fastnachthühner n»d Anderes durch einen zu Lucern ergangenen rechtlichenSpruch (der hier verlesen worden) verpflichtet worden, dieselben zn geben. Endlich habe der (angeführte Passusim) Burg- und Landrechtsbrief nicht die Bedeutung, welche die Gegner hervorkehren. Daher vermeine er, derAbt, was so zn Recht gesprochen werde, sei göttlich und recht und nicht wider das Gotteswort und die heiligeSchrift, und hege er die Zuversicht, daß er und das Gotteshaus bei ihrem langen Herkommen, ihren Gerechtig-keiten, Sprüchen, Verträgen, Offnnngen und Briefen gchandhabt werden, und daß er die Pflicht der Gotteshans-leute genugsam erwiesen habe, ?c. — Nachdem man alle Theile weiter verhört und in der Güte von ihnen nichtserreicht hat, wird zu Recht erkannt:
„Daß Herr Abt und das Gottshus Sant Gallen by iren herlicheiten, bp iren brief und sigel(n) belibcn,„und daß die Gottshuslüt den fall, dcßglich die Faßnachthenncn fürohin zc geben schuldig sycn, wie die ofsnnngcn,„die verträg, sprüch, brief und sigel znogebcnd und nswysend, und wie sie die von alter har geben Hand; doch„daby vorbehalten, ob sondrig Personen wärind, die vermeinten, daß inen oder iren vordem by den fällen mer„abgenommen und änderst mit in(en) gehandelt wäre, dann die offnnngen, verträg, brief und sigel nswysend,„oder sy von alter har schuldig wärind, darnmb soll denselben Personen ir recht vorbehalten sin gegen Herrn Abt„zno Sant Gallen, sin Gnad mit recht darnmb zno ersnochen nach des Gottshus altem harkomcn, brnch und„gewonheit."
3. Des Ehrschatzes halb, wiewohl dieser Artikel nicht alle Gemeinden berührt, klagen die Gotteshausleutc,ihre Güter seien sonst mit Zinsen und Beschwerden (genug) beladen, weßhälb sie meinen, als arme Leute solltensie hierin nichts mehr schuldig sein, da der Abt und das Gotteshans sonst Ehren und Vermögen genug haben.Zudem seien^ Güter, die vorher keinen Ehrschatz gegeben, ehrschätzig gemacht, und ferner drücke sie der „Pfnnd-schilling", indem Einer, der ein Gut empfange, große Kosten zu tragen habe, nämlich von dem Pfund einenSchilling oder mehr. Sie begehren daher etliche Briefe verhören zu lassen, welche zeigen, wie die Ehrschätzebisweilen ans die Güter geschlagen worden, und glauben dem Abt in Dingen, wofür er keine Briefe und Siegelvorweisen könne, nichts mehr leisten zu müssen; soweit er aber solche besitze, reden sie nichts darein.
Der Abt läßt erwidern, es handle sich da um Hofgüter, die nach des Gotteshauses alter Gerechtigkeitverehrschatzt werden; übrigens pflegen die Empfänger dieser Güter mit der Herrschaft abzukommen, und werdeihnen immer Gnade erwiesen und Nachlaß gewährt, und wenn die Hofgüter als Erbe an Einen fallen, so gebeer keinen Ehrschatz; der sei nicht eine Leibstener oder ein „Raub", sondern liege ans den Gütern. Deßhalbbegehre er, daß man seine Schriften verhöre (folgt eine Aufzählung von kaiserlichen Freibriefen, Sprüchen, Ver-trägen, Öffnungen, Lehenbriefen, Reversen, doch ohne genauere Angaben). Die von Nomanshorn, die vor vielenJahren von Christoph Lind von Konstanz, den, sie versetzt gewesen, an das Gotteshaus zurückgekauft worden,seien laut des vorliegenden Briefes ganz ausdrücklich schuldig, den Ehrschatz und de» Pfnndschilling zn geben,