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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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October. 1524.

geäußerten Schmachworte mit (dem Priester) Jacob Baumgarter von Altstättcn aus dem Rheinthal hat, undder zu Napperswpl zwar angehoben, dann aber, auf Begehren des letzteren, vor den Bischof zu Consta»» ">2den ordentlichen Richter gewiesen und später vor die Eidgenossen gezogen worden war. Nun begehren die Boten,daß der Abt wieder in sein Gotteshaus eingesetzt, und Jacob Baumgarter angehalten werde, in Constanz n»tihm in's Recht zu treten, was der Abt auch seinerseits auf sich nehmen will, wenn ihn der genannte Priester derim Gebiete Zürichs geschehenen Zureden wegen nicht in Ruhe zu lassen vorzieht)

II. Hierauf wird, übereinstimmend mit demin alle Orte der vier Länder" geschickteil Schreiben, erwidert'Es sei den Herren von Zürich dieser Handel leid, da sie sonst mit dem genannten Abte nichts Unfreundlich^gehabt, weßhalb sie ihn auch in Constanz empfohlen haben; von dem Priester sei aber dort eine so sch>^Bürgschaft gefordert worden, daß es ihm nicht möglich gewesen, sie zu stellen; zudem habe er sich beklagt, daß ^nicht sicher sei; deßhalb habe er den Handel seinem Procurator überlassen. Inzwischen habe der Abt im GebietZürichs dein Priester so nnglimpflich zugeredet, daß sie diesem, der sie um Recht angerufen, es nicht habenschlagen können, ivorauf sie Kundschaften eingenommen und einen Nechtstag angesetzt haben; zu diesem st> ^Abt nicht erschienen; dennoch habe man die Verhandlung nicht angefangen, sondern einen andern Tag bestundwelchen der Abt wieder nicht besticht; den Priester habe er überdies verhindert, in Nappcrswpl seine Kundschafteinzuholen; hätte er sich nicht in ihren Gerichten mit Reden vergangen oder die Rechtslage besucht, so märe dcsHandel bereits im.Frieden erledigt. Die vier Länder werden hicnach gebeten, bei Napperswpl auszuwirken, ^die dort wohnenden Zeugen zun: Verhör erscheinen, dann werde Zürich auch dem Abte Sicherheit und INgeben und den Span nach Kräften in Güte zu vergleichen suchen, sodaß Niemand zu Klagen Ursache haben

III. Diese Antwort haben die Boten der fünf Orte angenommW heimzubringen.

Von dm bezüglichen Acten lassen wir die wichtigsten folgen:

1) 1524, 1. September (Vercne). Schwpz an Zürich. Der Abt von Nüti trage vor, wie er mit der .ö

Napperswpl in einem Capitel versammelten Priestcrschaftdas Mahl genommen", und davon heriinc ein ^

erwachsen", als ob er gesagt hätte, er wollte, daß ein Lutherischer eine Mähreangangcn" w. Da er den

Heber nicht gekannt, so habe er sich in Zürich vor dem Burgermeister beklagt, daßein semlich für hindcr im anzu"

sei, und sich thencr entschuldigt, w. Nachdem er erfahren, daß der Helfer zu Nappcrswpl der Schuldige ftp

er diesen rechtlich belangt und zum Geständniß gebracht; derselbe habe aber, weil Beide geistlich seien,

dem weltlichen Nichter, sondern nur vor dem Bischof zu Constanz Nccht nehmen wollen; die von

haben die Sache mit Urtheil dahin gewiesen, jedoch von beiden Parteien Tröstung gefordert, die der Abt lllbH

da der Helfer solche nicht zu leisten vermocht, so habe er an Eides Statt gelobt, die Kosten zu tragen, und 01,

er unterläge, deren von Nappcrswpl Strafe zu gewärtigen. Darauf habe der Herr von Nüti ihn vor den ^ ^

citirt und dazu von Zürich aus eine schriftliche Empfehlung erwirkt; der Helfer sei aber nicht erschienen, P >

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der Abt ihn nochmals citirt habe; da sei der Helfer nach Zürich entwichen und habe so viel erlangt, .

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daß der Hanpthandel vorerst erledigt werden sollte, entweder in Napperswpl oder in Constanz, das

Obrigkeit den Abt vorgeladen wegen benannter Schmähungen (Lügner, Dieb"); der Abt sei aber der Alling

erreicht; denn Zürich habe jenem PfaffenKundschaft bekennt", und da er nicht nach Napperswpl kommenan die Stadt geschrieben, daß sie die Kundschafter auf den bestimmten Rechtstaghinab" schicken stüc,Rücksicht darauf, daß Napperswpl eigene Gerichte besitze, und anstatt der IV Orte als der OberherrcnHandel genrlheilt habe,'was nicht zu dulden und wider die Blinde sei. Der Abt bitte daher um gute Veri'-'e» ^infolge dessen man Zürich dringend ersuche, die Sache abzuweisen; könne dann der Herr von Nütiwerden, daß ersemlich Red" gethan, so erbiete er sich dafür zum Recht, wo es billig sei. Wollte Z»u 1willfahren, so möge es dies auf dem nächsten Tage zu Baden erklären. Sc. A. Zürich: A. Relig>°»sschmähü"S"''