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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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451
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I'Mi 1524, 45 z

^ Abt, daß man ihn bei seinen Freiheiten und Rechten schirme; die genannten Kirchgenossen gehöre» zu derPfarre Rheinau nnd nicht in das Gotteshaus; mein, dieser Pfarrer ihnen als Seelsorger nicht genüge, so mögens'e Priester haben in ihren Kosten, aber ohne, Nachtheil für das Kloster; er habe ihnen leine Erlaubnis; gegeben,andere Priester zu halten nnd glaube ihnen auch nichts schuldig zu sein. I». Die von Trüllikon werdenangezogen", das; sie dem Herrn von Krcuzlingen den kleinen Zehnten nicht mehr geben wollen. Sie erwidern, das;

kleinen und großen Zehnten immer gegeben haben, bis ihre Nachbarnerobert", daß sie ihn nicht mehr^richtm müssen; darum meinen sie ihn auch nicht schuldig zu sein; dazu dünke es sie unbillig, das; der AbtZehnten von Schweinen nnd Hühnern fordere, da sie diese ans demjenigen erziehen, was sie schon vcrzehntcthaben; überdies schicke er um Weihnachten einen Knecht daher, der von jedem Kalb und jedem Krantgartcn von""m Hausgenossen einen Pfennig einziehe; dieser Beschwerden wünschen sie entledigt zu werden oder einen Priesterehalten, der sie recht versehen könnte, während sie jetzt nach Laufen gehen müssen, Ivo der Pfarrer eben nicht'"""er zu treffen sei, und andere Priester sie abzuweisen pflegen; was sie schuldig seien, wollen sie übrigens ohneWiderstand geben, «. Der Abt von Rheinau klagt über den gewesenen Conventherrn Göldli, dem er die Pfarre5" Berg geliehen, der dann aber eine Klosterfrau geheiratet und die Pfründe zu Consta»; vor demLegat^rulam", ohne Gunst nnd Willen des rechten Lchenshcrrn, einem Andern übertragen habe; er hat nun dieselbenudern Priester geliehen und legt eine Missive des Bischofs von Eonstanz zu dessen Gunsten vor. Dervon Zünch weist ihn dcßhalb an seine Herren, die ihm das Recht anerbieten, während der Bote von Zug'"cht weiter eintreten, sondern den Streit an die Eidgenossen bringen will, «I. Dem Schaffner zu Tobel haben^ Boten alle Güter, Zinsen, Gülten, Geld, Borräthc nnd Hnnsrath nach Laut der Rödel, die beim Landvogt"" Thurgan liegen, übergeben, dergestalt, das; er bis auf weitern Bescheid Alles zum besten verwalten nnd jährlich^Muug davon geben soll, wie, die Boten wissen.

Zu Hier ist noch zu beachten die Instruction für Meister Heinrich Rubli von Zürich, d. d. Samstag"ach Joh. Täufers Tag (25. Juni). In Gegenwart des Landvogtcs und des Boten von Zng soll er den beidenAebten oder auch jedem allein"das ernste Mißfallen bezeugen, das; sie mit ihren Klagen vor gemeine Eidgenossensaugten gegen Angehörige der Herren von Zürich, als ob sie bei diesen weder Recht noch Hülfe finden könnten,^ doch die Eidgenossen an jenen Orten nicht zu gebieten und mit diesem Handel gar nichts zu schaffen hatten;d'cscs Verfahren könne nicht anders gedeutet werden, als das; die Kläger die Stadt Zürich und ihre Eidgenossen!k°gen einander zuverärgern" im Sinne haben. Sic hätten billig zuerst an jene Herren gelangen dürfen, dadenselben noch "niemand rechtlos gelassen worden; erst wenn sie kein Recht gefunden, hätten sie weiter Rath"«d Hülfe suchen mögen. Wenn man jetzt nicht Jemand zu der Rechnung nach Tobel schicken müßte, so wäreZürich Niemand zu den zwei Prälaten verordnet und auch Niemanden gestattet worden, ans ihrem Gebiete'"'i den Ihrigen zu verhandeln. Den Eidgenossen zu Freundschaft und Ehren sei jetzt aber der Nathsbotc angc-""csm,ach Trüllikon, Marthalcn nnd Berg zu reiten, jedoch nur zu gütlicher Verständigung mit denarmen^ute»"; wem, eine solche nicht erfunden würde, so haben sich die Kläger an die Herren von Zürich zu wenden,dann förderlich werden Recht ergehen lassen. S., A. Zim-H - Abschi°d°. Bd. n. e. vo.

Zu <«. 1524, 25. Juni (Samstag nach Joh. Bapt.). Hugo, Bischof zu Consta»;, an die nach Rheinauverordneten Boten der sieben Orte.Wir verneinen, wie ir von unscrn stünden den siben Orten geordnet syen,eo gottshns Npnow obligend notdnrft und sonder zuo vcrsechen, das gottohns b>) der Ichcnschnsi der psan Berg,°"ch den, so daruf belehnet ist und bestät(et), zuo behalten. Diennst wir dann den, so uf die pfarr von demzuo Rynow geordnet ist, für ain geschickten redlichen Priester erkennen, wir ouch kam zwyfel setzen, ersich z,,o (in) Verwaltung der pfarr wie sich gebürt bewysen, so ist unser fchßlich bcgcr an üch, ir wellen>'"o bckonmng der pfarr gefürdcrt und befolhcn haben, dcrmas; das; er zuo dero rüewiklich komm, ouch dasAütshng und er by irer gcrcchtigkait bechben mögen". . . Si.A. Zim-h: A. Bis-hoi Consamz.