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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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438
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438 Juni 1524,

so wird dem Vogt in den Aemtern befohlen, benanntes Schwesternhaus zu der Eidgenossen Händen zu nehmen.

Rechnung für die deutschen Vogteien. Es ist an die Orte vcrtheilt worden: 1. Von den hohen Gerichte»im Thurgau 47 (Bern 38) Gl, (zu 15 Constanzer Btz.); 2, von der Grafschaft im Thnrgau 11 Gl. (deßgl )-3. von den zu Baden hinterlegten Neisstrafen aus dem Thurgau (jedem der X Orte) 21 Gl. (w. o.); 4. vondem Vogt im Nhcinthal 32 Gl.; 5. von der Steuer zu Dießcnhofen 6 Kronen 1 dicker Plappart; 3. von deinVogt im Sargansertaud 93 Pfd. Heller, badische Währung; 7. ans der Gelcitsbüchse zu Zurzach 2 Pfd. 8 Sehl.Heller; 8. aus der Büchse zu Klingnau 30 Schl. Hlr.; 9. aus der Büchse zu Coblcuz 1 Krone; 13. aus dnBüchse von Mellingen 3 Kronen 3 Pfd. Hlr.; 11. Pis der Büchse von Bremgartcu 4 Pfd. Hlr.; 12. vo»dem Vogt in den Freien Aemtern 11 Pfd.; 13. aus dem Geleit von Lunkhoscn 1 Pfd.; 14. von Einem, b"in der Fasten Fleisch gegessen, 2 Pfd.; 15. vom Stadhof zu Baden 3 Gl. (zu 15 Estz. Btz.) und 4 Ah.13. von des Schinders Hof zu Baden 15 Kronen; 17. aus der Geleitsbüchse zu Baden 23 Kronen. (Zus^im Nerner Abschied: Davon hat jedes Ort dem Schreiber von Lucern dafür, das; er mit den Boten nach Zürich'geritten, 1 Pfd. 3 Schlg. gegeben), Die Aebte von Krcuzlingen und Rheinau erzählenmit langen Worte» ,wie ihre linterthanen zu Trüllikou, zu Marthalen und Beuten im Zürichbiete sich sperre», die Zehnten, iusbcsondeuden steinen, wie bisher zu entrichten; deszhalb bitten sie die Vit Orte, als Schirmherren der beiden Gotteshäuserihnen hierin mit Rath und That beholfen zu sein. Darüber wird nun beschlossen, es sollen Zürich und.G'üzwei Rathsboten, und zwar Vogt Rnbli und Thomas Stocker, die beide (ans diesem Tage) in der Sache unterrichtet sind, sobald einer der Herren Aebte ihnen schreiben wird, hinaus schicken, damit sie samt dein Landv»^im Thurgau, im Namen aller VII Orte, den Handel erledigen, wofür ihnen eine Instruction gegeben ist. -l»Zürich wird noch die besondere Bitte gestellt, das; es sich an diese Abrede halte und seinen Voten bevollnmäM'nach Erfordernis; der Sachen dabei mitzuwirken. KK'. Der Bote von Appenzell iveisz, wie sich die Schwest""im Kloster zu Wunnenstcin über ihren Enplan und die Ausgetretenen beklagt haben; er soll das ernstlichseine Herren bringen und ihnen anzeigen, das; man rathe, den Kaplan zu entfernen und den ausgetreten"'Schwestern nichts heraus zu geben.

I»I». Rechtlicher Spruch zwischen Appenzell und den Nheinthnlern über die Rechte der Güterbcsitzer an ^Lehe (S. Note).

Ii. 1524, 13. Juni (Freitag nach Medardi), Baden. Die eidg. Boten an Bern. Die französische Botsch^habe heute angezeigt, das; der Herr vonMaggines" (al. Maggenes) als Späher des Herzogs von BoMhier sei; man habe ihn aber nicht mehr getroffen, sondern vernommen, das; er heute weggereist sei, weszhalb»bitte, ans ihn wohl zu achten, zc. K.«. A. kaemw« ^

I< I». 1524, 11. Juni (Samstag nach St. Mcdardns T.), Baden. Die Boten der X Orte nrthcile»^einem Streit zwischen Joachim von Nappenstein, genannt Mötteli, auf Wellenberg, und den Gemeindenlingen und Mellendorf, einen Einzug betreffend, den jener zur Hälfte anspricht, gestützt auf ein Ilrtheil ^Landvogtes; von dein Spruche des Landgerichtes hat er an die Obrigkeit appcllirt. Nach Verhörnng allerwird erkannt, das; das Landgericht wohl gesprochen, lind der von Nappenstein übel appellirt habe, das; ah"Einzug den beiden Gemeinden unbeirrt zustehen solle. si. A. Zürichs «. Thurau- Mdi»,. C°p>° -ms P-»»"' ^

II. 1524, 13. Juni (Montag vor Viti und Modesti), Baden. Die Boten der sieben Orte schreib"' ^Bremgartcu: Man habe vernommen,-das; nicht Wenige der lutherischen Lehre anhangen; daher richte »""' ^Schultheis; und Rath die Aufforderung, diesem Uebel zu wehren, dein Glauben der Väter treu zu bleibe» 'die diesfalls Schuldigen zu bestrafen; sonst würde man solches selbst thun, u. s. f. se«. e»«nn «schicd-, o ^