Juli 1521.
ein Gebot zu verkünden, daß bei Eid, Ehre, Leib und Gut Niemand einem Fürsten zuziehe; die Schuldigen soller gefangen setzen und auf dem nächsten Tage zu Baden verzeigen, um sie bestrafen zu können. 3. Da manvermuthet, es möchte dieser Aufbruch durch'Edelleute angezettelt sein, die bisher noch nicht haben schwören wollen,so wird der Landvogt beauftragt, diese Edelleute allesamt vorzuberufen, um ihnen den Eid abzunehmen; welchenicht Folge leisten, die soll er auf den? nächsten Tage zu Baden anzeigen, wo man dann weiter „räthig werden"wird, was man mit denselben reden wolle, k. 1. Dieser Tag ist von Bern angesetzt auf Begehren einesfranzösischen Boten, der vorbringen laßt, daß der König einen Aufbruch verlange. Weil aber inzwischen einebedeutende Anzahl Knechte von Bern, von Wallis und ander?? Orten aufgebrochen, ohne Wissen und Willender Obrigkeiten, was der Vereinung entgegen ist; da auch niemand weiß, wider wen sie der König gebrauche??will, und allerlei („selzner prallten") vorgefallen, woraus uns wohl Böseres entstehen könnte, so hat man be-schlossen, es solle jedermann ein strenges Verbot erlassen gegen jeglichen Aufbruch. 2. Ferner wird den Knechte??ii? päpstliche?? Diensten und denen, die gegenwärtig nach Mailand ziehe??, eilends nachgeschrieben, sie solle?? sichnirgends gegen einander führe?? oder gegen de?? Papst verwenden lassen, bei Verlust der Gnade, v. 1. DerBischof von Verulan? und Herr Wilhelm (de Falconibus), päpstliche „Commifsarien", übergeben jedem Ort eil?Schreiben des Inhalts, daß der Statthalter von Mailand, Herr von Scuto, die päpstliche Stadt Reggio („Rätz")überfallen und habe erobern wollen; daß nun der Papst kraft des Bündnisses um augenblickliche Zusendung voi?10,000 Knechten bitte, die er wohl halte?? und besolden wolle; er begehre auch, daß man die Knechte, die gegen-wärtig nach Frankreich ziehe??, wieder abfordere, und falls man ihm keine Knechte zusenden könne, sie wenigstenszu Hause behalte. 2. Antwort, man wolle das heimbringen, und auf Donstag de?? 1. August zu Lucern einenTag halten, um sich darüber zu berathen. 3. Wiewohl da???? die päpstliche Botschaft sich beschwert, die Sacheerleide nicht so lange?? Verzug; das Schreiben an die Knechte, welche zun? König ziehen, werde keine Wirkunghaben, und eine Botschaft hätte bessern Erfolg, hat man es bei der gegebenen Antwort doch bleiben lassen;unterdessen sollen aber die Herren und Obern berathen, ob man eine solche Botschaft „thun" wolle und voi? wievielen und welchen Orten. «I. Jeder Bote kennt die Neuigkeiten („nüwen mären") des Hans Rudolf Hetzelvon Bern, und die Briefe, die von den Knechten ii? päpstlichen Diensten angelangt sind. v. Da einige Knechte,die in päpstlichen Dienste?? gewesen und im Felde bestraft worden sind, geschworen haben, zu keiner Fahne mehrzu ziehen, ohne Wissen und Willen der Eidgenossen, so wird die Bestrafung den Orten übertragen, denen die-Knechte zugehören, nämlich Lucern, Schwyz, Glarus und Basel (?).
v fehlt in? Berner, Freiburger, Solothnrner und Schaffhauser Exemplar. Die Berncr Sammlung hat einOriginal und eine Copie.
Zu t», 1. Hieher gehören folgende Acten:
1) 1521, 10. Juli (Mittwoch vor Hcnrici Jmp.). Bern an Luccrn. „Es hat jetz der Statthalter von Mcilandeinen Edelmann har zuo uns gefertiget und demselben bcfolhen, uf ein gloubwirdig credeuz uns zuo berichte?? einesverräterschen Handels, so da???? von etlichen des Künigs widerwärtigen uf und wider das Herzogthum Meiland für-genomen, und daß daher zuo besorgen che, noch bösers und ärgers zuo erwachse??, mit beger und erfordrung, den?zuo widerstand dein genannten Herrn Statthalter in namen und zuo Händen des Künigs, und nach anzöug letstangenomner vereinung sächstusend knächt von gemeiner unser Eidgnoschaft zuokomen zuo lassen. Und so aber üwerund unser Eidgnoschaft gesandten, so zuoletst hie in unser statt versammelt geiväscn, einrätig sind worden, deinKünig niemand zuoloufcn zuo lassen, bis daß sin künglich Mt. ir sigel an die brief der vereinung gehänkt, habe??wir unsers teils uns des Handels allein nützit wolle?? beladen, sonders des genannten Herrn Statthalters in Mailandanwälten für üch und ander. . Eidgnossen gemcinlich gewisen, und begeren daruf an üch, dieselben zuosamen in